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Tätigkeitsverbot aufgehoben

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Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Formelle Rechtswidrigkeit

Fehlerhafte Anhörung

  • Klägerin hat Anhörungsschreiben vom 23.06.22 nicht bekommen
  • Entscheidung der Behörde nach Aktenlage

§ 45 I S. 3 VwVfG – Heilung durch nachträgliche Anhörung ?

  • Anhörung kann  grds. im Gerichtsverfahren nicht nachgeholt werden
  • Wurde im Gerichtsverfahren auch nicht nachgeholt, da die Beklagte sich überhaupt nicht mit den Argumenten  auseinandergesetzt hat (nur Verweis auf Begründung des Verbotes)

§ 46 VwVfG (unbeachtliche Verfahrensfehler)

  • Wenn offensichtlich, dass Formfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat
  • Anhaltspunkte aus Vorbringen , dass Versorgungssituation betroffen, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden muß.( Zitat OVG Münster)
    • Damit hätte sich Beklagte auseinandersetzen und prüfen müssen, ob sie den Sachverhalt weiter aufklärt ( § 24 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG)

Wenn dem Beklagten der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht vollständig bekannt war, kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte in Kenntnis der Umstände eine andere Entscheidung getroffen hätte.“

Materielle Rechtswidrigkeit

Gesundheitsamt hat den Nachweis nicht angefordert

§ 20a Abs. 5 S.1 IfSG

  • Person hat nur „auf Anforderung“ den Nachweis vorzulegen
  • Anhörung
  • Erst dann Ermessensentscheidung über Tätigkeitsverbot

Eine Anforderung ist nach dem Wortlaut der Norm und auch nach dem Sinn und Zweck der Anforderung nicht entbehrlich,

  • Es kann ja Gründe geben, weshalb der Nachweis nicht beim Arbeitgeber angekommen ist
  • Den Betroffenen soll nach dem BVerfG „eine angemessene Frist“ zur Vorlage gesetzt werden:
    • Betroffenen sollte mit der Anforderung der Ernst der Lage deutlich gemacht werden und sie sollten auch noch die Möglichkeit haben, ein solches Verbot abzuwenden

Beschluss VG Düsseldorf, 29.09.2022 – 24 L 1818/22   

Hinweisen möchte ich auch auf das Urteil des VG Düsseldorf, welches ein Verbot bei fehlendem Patientenkontakt sogar im Eilverfahren gekippt hat.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2022/24_L_1818_22_Beschluss_20220929.html

Auch der Beschluss des Truppendienstgericht Süd in Erfurt (Beschluss vom 29.09.2022 zu dem Az.: S 5 Blc 11/22), https://rewis.io/service/pdf/urteile/lqk-29-09-2022-s-5-blc-1122.pdf bei dem es um die parallele Problematik der Impflicht in der Bundeswehr ging, zeigt, dass es endlich Richter gibt, die die vom BverfG und auch vom BVerwG statuierte Beobachtungspflicht im Hinblick auf eine geänderte Sach- und Rechtslage ernst nehmen. Der Richter, der sich unberechtigterweise gleich als „Querdenker Richter“ beschimpfen lassen musste hat einfach nur darauf hingewiesen, dass wir mittlerweile eine geänderten Sachlage zu dem Fremdschutz unter Omikron  und den Nebenwirkungen haben und da müssen wir uns nur die Äußerungen des RKI und die zahlreichen Stimmen anschauen, die die Aufhebung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht genau aus diesen Gründen fordern. Davor können die Richter nicht Ihre Augen verschließen.

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