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Es gibt mittlerweile drei obergerichtliche Entscheidungen/Beschlüsse zur einrichtungsbezogene-Impfpflicht

OVG Rheinland Pfalz  Beschl. v. 02.09.2022, Az. 6 B 10723/22 

OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. September 2022 – 14 ME 297/22

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2022 – 13 B 859/22

Es handelt sich bei allen Verfahren um sog. Eilverfahren die erforderlich sind, weil eine Klage/ Widerspruch bei einem Verbot keine aufschiebende Wirkung hat d. h. das Verbot muss trotz Klage befolgt werden.

Im Eilverfahren findet nur eine summarische d. h. oberflächliche Prüfung statt und hier sagen die OVGs,

  • dass die Verbote nicht evident d. h. offensichtlich rechtswidrig sind.

Verweis auf Entscheidungen BVerfG und BverwG

Die Oberverwaltungsgerichte machen es sich dabei relativ  einfach, indem sie auf die Begründung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verweisen und immer noch davon ausgehen,

  • dass mit der Impfung ein relevanter Fremdschutz gewährleistet sei und
  • sich an der damaligen Sach- und  Rechtslage nichts  wesentliches verändert habe.
  • Das Bundesverfassungsgericht habe damals insb. schon die Omikron Variante im Bick gehabt und
  • es bestünde weiterhin eine relevante Reduzierung der Ansteckungsgefahr durch eine Impfung (Fremdschutz).

Verweis auf RKI – fehlerhaft

Dabei werden aktuelle Daten des RKI zitiert, wobei ein Satz des RKI schon ausgereicht hätte um eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage und den fehlenden relevanten Fremdschutz bejahen zu können . Dieser Satz wird vom OVG Münster sogar wortwörtlich zitiert.

„Über die Transmission unter Omikron gibt es bisher keine ausreichenden Daten; sie scheint bei Geimpften weiterhin reduziert zu sein, wobei das Ausmaß der Reduktion nicht vollständig geklärt ist. Haushaltsstudien aus Norwegen und Dänemark zeigen, dass eine Impfung auch unter vorherrschender Zirkulation der Omikron-Variante die Übertragbarkeit um ca. 6-21% nach Grundimmunisierung und nach Auffrischimpfung um weitere 5-20%“

https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Wirksamkeit.html

RKI hat zur Transmission unter Omikron keine ausreichenden Daten

D.h. die vielen wissenschaftlichen Mitarbeiter beim RKI,deren Hauptaufgabe die wissenschaftliche Aufarbeitung des Pandemiegeschehens ist und die zu den vorangegangenen Varianten Wirksamkeitsdaten hatten, haben jetzt keine Daten mehr.

Es gibt keine ausreichende Daten und die Impfung „scheint“ die Ansteckunsgefahr zu reduzieren, aber keiner weiß wie viel. Der Satz hätte ausgereicht. Die weiter zitierten Studien aus Norwegen und Dänemark haben die hochquaifizierten Mitarbeiter des RKI ja schließlich nicht überzeugt, sonst hätten sie nicht gesagt, dass es keine ausreichenden Daten gibt.

Bundesgesundheitsminister: Kein Fremdschutz bei Omikron Varianten

Zu dem relevanten Fremdschutz hat auch unser  Bundesgesundheitsminister etwas gesagt:

Im ARD-Hauptstadtstudio am 01.09.2022:

„Diese neuen Impfstoffe werden mit großer Wahrscheinlichkeit auch gegen die Ansteckung schützen. Der jetzige Impfstoff hat das ja nicht geschafft, weil diese Omikron Varianten, die wir seit Januar des Jahres haben, von dem alten Impfstoff nicht abgedeckt sind…. Deshalb rechnen wir da jetzt auch wieder mit einem Schutz vor Ansteckung.“

https://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/morgenmagazin/politik/Karl-Lauterbach-138.html  (Ab 01:56 Minute)

D.h. die Oberverwaltungsgerichte unterstellen noch immer einen ausreichenden Fremdschutz während  das RKI  keine ausreichenden Daten mehr hat,nur vage eine Reduzierung der Ansteckungsgefahr „vermutet“ ohne Angaben zu der Höhe machen zu können und unser Bundesgesundheitsminister offen einräumt, dass

der jetzige Impfstoff nicht gegen Ansteckung schützt, weil diese Omikron Varianten  von dem alten Impfstoff nicht abgedeckt sind….

Einen Verweis auf das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht bei Kenntnis dieser neuen Sachlage halte ich für falsch.

Bei evidenter Verfassungswidrigkeit darf auch ein Verwaltungsgericht  entweder anders entscheiden oder das Verfahren aussetzen und an das Verfassungsgericht verweisen.

Nebenwirkungen

Auch hinsichtlich der Nebenwirkungen sieht das OVG NRW keine Änderung der Sach- und Rechtslage zu BVerfG- welches von einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung ausgeht.

Hierzu verweise ich auf die Daten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:

https://www.kbv.de/media/sp/2022-06-16_Anfrage_codierte_Impfnebenwirkungen_Covid-19.pdf

Außerdem sei ja ab dem 01.10. eine weitere Impfung erforderlich.

Auch das Argument des Oberverwaltungsgerichts NRW, dass  ab dem 1. Oktober einen 3. Impfung erforderlich sei, wird ad absurdum geführt, wenn man sich den schon vorgestellten Erlass für NRW anschaut, wonach in NRW die Auffassung vertreten wird, dass Arbeitgeber nicht prüfen müssen, ob Personen dreifach geimpft wurden und dies auch nicht melden müssen- also de facto gerade keine 3. Impfung verlangt wird.

Hierzu habe ich schon ein Video gemacht und wenn ihr zweifach geimpft seid und hier Probleme mit eurem Arbeitgeber oder dem Gesundheitsamt haben solltet, könnt Ihr gerne unsere Musterschreiben dazu nutzen. In Bayern und Baden Württemberg gibt es mittlerweile auch entsprechende Erlasse – wenn Hinweise auf andere Bundesländern – schreibt uns gerne in den Kommentaren oder eine eMail.

Wichtige Schritte nach Verbot:

Aber was bedeutet das jetzt für Alle, die ein Verbot erhalten haben:

Wichtig ist, dass Ihr auf jeden Fall dafür sorgt, dass die Bescheide nicht bestandskäftig werden.

Eilverfahren kann man sich mittlerweile in den meisten Fällen sparen,  da es hier immer um die offenkundige Rechtswidrigkeit geht und es ist sehr wahrscheinlich, dass sich die Gerichte auf die zitierten Entscheidungen der OVG´s berufen werden und ähnlich entscheiden werden.

Klage oder Widerspruch erforderlich

Anders ist es im Hauptsacheverfahren (Klage oder Widerspruch) d. h. hier muss sich das Gericht in Ruhe mit all den Argumenten auseinandersetzen und kann dann im Nachhinein feststellen, dass das Verbot rechtswidrig ist.

Um euch diese Möglichkeit offenzuhalten, ist es ganz wichtig, dass der Bescheid mit dem Verbot nicht rechtskräftig wird.

Je nach Bundesland ist dafür entweder eine Klage oder ein Widerspruch erforderlich. Das ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Ob ein Widerspruch oder eine Klage erforderlich ist, seht ihr in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides.

Wenn ihr keine Rechtsschutzversicherung habt, keinen Anwalt findet oder kein Geld für einen Anwalt habt, könnte ihr selbst mithilfe unserer Muster Klage bzw. Widerspruch erheben und dafür sorgen, dass die Bescheide offengehalten werden.

Bei einer Klage  müsst Ihr nur beachten, dass Ihr direkt nach Einreichung der Klage einen Gerichtskostenvorschuss zahlen müsst.
Viele Gerichte gehen von dem Auffangstreitwert i.H.v. 5000,- EUR aus, so dass Gerichtskosten in Höhe von 483,00 EUR zu zahlen sind. Sollte sich abzeichnen, dass die Klage abgewiesen wird, könntet Ihr die Klage immer noch zurücknehmen und es entstehen nur Gerichtskosten in Höhe von 161,- EUR. Wenn Ihr gar kein Geld habt, habt ihr u.U. Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Viele Gerichte gehen von dem Auffangstreitwert i.H.v. 5000,- EUR aus, so dass Gerichtskosten in Höhe von 483,00 EUR zu zahlen sind. Sollte sich abzeichnen, dass die Klage abgewiesen wird, könntet Ihr die Klage immer noch zurücknehmen und es entstehen nur Gerichtskosten in Höhe von 161,- EUR. Wenn Ihr gar kein Geld habt, habt ihr u.U. Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Wichtig ist auch, dass Ihr Euch nach Erhalt des Verbots bei der Arbeitsagentur „als arbeitssuchend“ meldet und dem Arbeitgeber Eure Arbeitsleistung anbietet, damit ggf. im nachhinein bei einem rechtswidrigen Verbot vielleicht noch Lohnzahlungsansprüche geltend gemacht werden können . Die meisten Arbeitsagenturen machen keine Probleme beim Arbeitslosengeld, wenn doch, lest Euch diesen Beitrag durch

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages:


„7.5.1. Anspruch auf Arbeitslosengeld
Nach einer Kündigung oder während der Dauer einer unentgeltlichen Freistellung kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Betracht.
…… Beschäftigungslosigkeit in diesem Sinne liegt sowohl im Falle einer Kündigung als auch im Falle einer Freistellung vor.
https://www.bundestag.de/resource/blob/890518/9f24f02b45fc66b91ebe770bb75573e6/WD-6-002-22-pdf-data.pdf

FAQ des Bundesgesundheitsministeriums :

„Tritt eine Sperrzeit im Arbeitslosengeld ein, wenn nach dem Ausspruch eines Beschäftigungsverbots wegen einer Verletzung der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ der Arbeitgeber kündigt oder eine Freistellung ohne Fortzahlung des Entgelts erfolgt?

Eine Sperrzeit nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung (SGB III) beim Arbeitslosengeld tritt nur dann ein, wenn die arbeitslose Person für ihr Verhalten keinen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts hat. Bei der Beurteilung, ob ein solch wichtiger Grund vorliegt, sind die Interessen der arbeitslosen Person mit den Interessen der Versichertengemeinschaft unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände abzuwägen. Im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht dürfte diese Abwägung regelmäßig dahingehend ausfallen, dass keine Sperrzeit eintritt.

Stand: 22.03.2022″

https://www.zusammengegencorona.de/faqs/spezifische-personengruppen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/#id-879d69bb-b2ac-5e80-bf0c-84c590978691