SOFORTKONTAKT: Gut Warthe Paderborn | Tel.: 05251/1859855 rohring@kanzlei-rohring.de
YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Dieser Beitrag baut auf den folgenden Beitrag auf :

Dad Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte hatte eine „Hintertür“ aufzeigt, wonach „theoretisch“ auch nach dem 15.3.2022 noch ungeimpfte Mitarbeiter in einer Einrichtung tätig werden können, obwohl diese unter § 20a IfSG fällt.

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von netzwerkkrista.de zu laden.

Inhalt laden

Kein automatisches Tätigkeitsverbot für bestehende Arbeitsverhältnisse

§ 20a Infektionsschutzgesetz unterscheidet in seinen Abs. 2 und 3 zwei Fallgruppen.

In § 20a Abs. 2 IfSG sind die bestehenden Arbeitsverhältnisse geregelt.

§ 20 Abs. 3 IfSG regelt Arbeitsverhältnisse die eine Tätigkeit ab dem 16.3.2022 vorsehen.

Diese Unterscheidung ist von wesentlicher Bedeutung.

Für Personen, die erst ab dem 16.3.2022 in den entsprechenden Einrichtungen bzw. Unternehmen tätig werden, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (folglich ohne eine Beteiligung der zuständigen Behörden) ein Beschäftigungsverbot (Abs. 3 S. 4) und ein Tätigkeitsverbot (Abs. 3 S. 5)

Verfahren bei Personen, die bereits vor dem 15.03.2022 tätig waren

Für „Bestandsmitarbeiter“ (Personen, welche bereits zum 15.3.2022 tätig waren) besteht hingegen kein unmittelbares Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot, sofern diese die nach Abs. 2 S. 1 geforderten Nachweise bis zum Ablauf des 15.3.2022 nicht vorlegen.

In diesen Fällen ist die Leitung der Einrichtung bzw. des jeweiligen Unternehmens lediglich verpflichtet, gem. Abs. 2 S. 2 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. (1. Schritt)

Das Gesundheitsamt ist dann in Folge befugt, den Nachweis anzufordern (2.Schritt)

Dann kann entweder der Nachweis vorgelegt werden oder es sollten Argumente vorgetragen werden, die gegen ein Tätigkeitsverbot sprechen können (3. Schritt)

Erst danach „kann das Gesundheitsamt ein entsprechendes Tätigkeitsverbot anordnen (vgl. Abs. 5 S. 3). (4.Schritt)

Sollte das Gesundheitsamt ein solches aussprechen („kann“) , ist zu empfehlen, gegen die Anordnung des Betretungsverbots durch das Gesundheitsamt vorzugehen und innerhalb der Frist Widerspruch dagegen einzulegen und Klage zu erheben. (5. Schritt)

Ob gegen den Bescheid des Gesundheitsamtes zunächst Widerspruch einzulegen ist und sich das Klageverfahren dann ggf. anschließt oder ob gegen das Betretungsverbot direkt Klage zu erheben ist, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Hier sollte die sog. Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung beachtet werden, die am Schluss des Bescheides des Gesundheitsamtes abgedruckt ist.

Bußgeld möglich § 73 Abs. 1 a Nr. 7h IfSG

Theoretisch könnte nach „Aufforderung“ auch ein Bußgeld festgesetzt werden (§73 Abs. 1a Nummer 7h IfSG). Ob es dazu kommt, ist aber eine ganz andere Frage (vgl. unten Überforderung Gesundheitsämter / Höhe Bußgelder)

Argumente, die gegen ein Tätigkeitsverbot sprechen könnten

  • Versorgungsnotstand
  • keine Gefahr für vulnerable Personen (Homeoffice / Tätigkeiten ohne Patientenkontakt)
  • Besondere Umstände des Einzelfalls (z.B. Abbruch der Ausbildung o.ä.)
  • Alternativer Immunitätsnachweis (Antikörper / T- Zellen)

Drohende Bußgelder nicht gleich bei 2500,-

Es könnten zwar Bußgelder bis zu 2.500,- festgesetzt werden ( § 73 Abs. 2 IfSG).

Es gibt meines Wissens zwar noch keinen Bußgeldkatalog für einen Verstoß gegen § 20a  IfSG

Es könnte aber ein Vergleich mit dem Verstoß gegen die Nachweispflicht des § 28b IfSG (3 G Regelung am Arbeitsplatz) in Betracht kommen.

Hier fallen je nach Bundesland nur Bußgelder von 100,-  (Baden Württemberg) ,150,-  (Hamburg) oder 250 ,- (NRW) pro Verstoß an:

https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/CoronaVO_Bussgeldkatalog.pdf

https://www.hamburg.de/bussgeldkatalog-ifsg-28/

https://www.land.nrw/media/25556/download

Überforderung der Gesundheitsämter

Eine ganz andere Frage ist, ob die Gesundheitsämter aufgrund der derzeitigen Auslastung im Rahmen der Pandemiebekämpfung tatsächlicher überhaupt Kapazitäten haben, entsprechende Tätigkeitsverbote rechtswirksam anzuordnen.

Entsprechende Zweifel an der Umsetzbarkeit meldete der Deutsche Städtetag in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Drs. 20/188. Auf S. 3 heißt es hierzu:

„Die Gesundheitsämter sind durch die Bekämpfung der 4. Welle belastet wie nie zuvor. Es ist zu vermuten, dass die Arbeitsbelastung der Gesundheitsämter auch über den 15. März 2022 als Stichtag für die Einführung einer Impfpflicht anhalten wird. Dies wird dazu führen, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen aufwändigen Verwaltungsverfahren zu einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbot nicht zeitnah nach Eingang der Arbeitgebermeldungen begonnen werden können. Aufgrund der gebotenen Priorisierung werden die Gesundheitsämter zunächst weiterhin vollständig mit der Eindämmung der Epidemie über Kontaktnachverfolgung, dem Betrieb von kommunalen Impfstellen, den Ausspruch und die Kontrolle der Einhaltung von Quarantänen und vielem mehr belastet werden. Die Verwaltungsverfahren wegen Verstoßes gegen die Impfpflicht werden vermutlich zunächst nicht zu Betretungs- oder Tätigkeitsverboten führen.“

https://www.bundestag.de/resource/blob/870608/2b1ca607863151129cc7f8b2d9440ce8/Stellungnahme-Deutscher-Staedtetag-data.pdf

Anforderung an Immunitätsausweis

Außerdem könnten sich auch die Anforderungen an den Immunitätsausweis ändern. Aktuell wird für den Genesenenstatus nur ein positiver PCR Nachweis akzeptiert.

Weihnachtsgeschenk in Österreich

In Österreich steht seit Ende Dezember im COVID-19-Maßnahmengesetz, 

§ 1 Abs.(5a)
Von einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne des Abs. 5 Z 5 ist in Bezug auf Personen auszugehen, für die nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund …..

eines durchgeführten Tests, der das Vorhandensein von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt,

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011073

Eine solche Änderung könnte auch in Deutschland möglich sein.

Vor diesem Hintergrund könnte es sich empfehlen lassen, Antikörper oder T-Zellen Untersuchungen durchführen zu lassen.

Selbst wenn sich die Vorschriften nicht ändern sollte, könnte eine wissenschaftliche nachgewiesene Immunität durch Antikörper / T- Zellen im Rahmen der Abwägung nach § 20a Abs.5 IfSG oder in dem nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren vielleicht ein große Rolle spielen (vgl. oben).

WICHTIG:

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Es soll mit diesen Beiträgen auch keine falsche Hoffnung gemacht werden. Es soll lediglich aufgezeigt werden, dass die konkrete Ausgestaltung des § 20a IfSG aktuell eine solche „Hintertür“ offen hält. Eine Hintertür, die von der Politik auch jederzeit wieder geschlossen werden könnte.