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Ich habe schon einen Beitrag dazu gemacht, dass die begrenzte Impfpflicht tatsächlich nur einen Nachweispflicht ist und darauf hingewiesen, dass der fehlende Nachweis als solcher keine bußgeldrechtlichen Sanktion hat. Heute habe ich nun einen interessanten Beitrag aus dem Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte gelesen, der genau dies bestätigt und eine interessante „Hintertür“ aufzeigt sodass auch „theoretisch“ nach dem 15.3.2022 noch ungeimpfte Mitarbeiter in einer Einrichtung tätig werden können, obwohl diese unter § 20a IfSG fällt.

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Eigentlich sollte es in diesem Video darum gehen, dass es in Amerika zahlreiche Krankenhäuser und Unternehmen gibt, die ihre Impfpflicht zurückziehen weil der Betrieb sonst nicht mehr aufrechterhalten werden könnte.

Ich habe mich gefragt, warum Unternehmen in der Pflegebranche so ruhig sind, obwohl sich andeutet ist, dass es viele Pflegekräfte gibt, die sich nicht impfen lassen werden und somit auch in Deutschland eine eklatante medizinische, therapeutische und pflegerische Unterversorgung droht.

Anders als in Amerika handelt es sich hier um eine gesetzliche Vorgabe, die nicht einseitig von den Unternehmen zurückgezogen werden kann. Ich habe kurz vor Weihnachten noch ein Gespräch mit einer Einrichtungsleitung geführt, die von einer drohenden Insolvenz sprach , da der Anteil der Ungeimpften so hoch sei, dass der Betrieb faktisch nicht aufrechterhalten werden könne.

„Hintertür“

Der neue § 20a Infektionsschutzgesetz ist so aufgebaut,

dass er zunächst zwischen zwei Personengruppen unterscheidet

  1. § 20a Abs. 2 IfSG betrifft die Personen, die bereits vor dem 16. März 2022 in der Einrichtung tätig waren
  2. § 20a Abs. 3 IfSG betrifft die Person, die ab dem 16. März 2022 in dem Unternehmen tätig werden sollen

ein Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot regelt § 20a Infektionsschutzgesetz  nur in Bezug auf die Person, die ab dem 16. März 2022 beschäftigt werden sollen ( § 20a Abs. 3 Satz4 und Satz 5 IfSG).

Bußgeldbewehrtes Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot nur für „neue“ Arbeitsverhältnisse

Und nur zu § 20a Abs. 3 Infektionsschutzgesetz gibt es in Bezug auf die Tätigkeit in  § 73 Abs. 1a Nr. 7g IfSG eine Bußgeldvorschrift:

„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … entgegen § 20a Abs. 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person beschäftigt oder in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird.“

D. h., dass gilt nur für die Personen, die nach dem 16. März in der Einrichtung tätig werden sollen aber nicht für die, die schon zuvor in der Einrichtung tätig waren.

Für „alte“ Arbeitsverhältnisse „kann“ Gesundheitsamt Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot anordnen

Wenn kein Nachweis bis zum 15. März 2022 vorgelegt wird, muss die Leitung der betreffenden Einrichtung das Gesundheitsamt benachrichtigen (§ 21a Abs. 2 Satz 2).

Ein Bußgeld eines Arbeitnehmers oder anderweitig Tätigen ist bis zu diesem Stadium noch nicht vorgesehen.

Das bisher Gesagte führt zu der Schlussfolgerung: Bis hierhin gibt es keinen Grund, Arbeitnehmer oder sonst Tätige zu kündigen, freizustellen oder anderweitig auszuschließen.



https://netzwerkkrista.de/2021/12/28/weiterarbeit-im-gesundheitssektor-trotz-fehlender-impfung-moeglich-kann-regelung-in-%C2%A7-20a-abs-5-infektionsschutzgesetz-laesst-gesundheitsaemtern-spielraum-pflegekat/?fbclid=IwAR1o9UNN4ajLAVWXgE5IREGA-TyCkMt6k2TcYzyJ6Pg5zEsOiOIEtnobo0E

Was passiert nach der Benachrichtigung des Gesundheitsamtes?

Dies ist in § 20 a Abs. 5 IfSG geregelt. Die in den jeweiligen Einrichtungen tätigen Personen müssen dem Gesundheitsamt auf dessen Anforderung den entsprechenden Nachweis vorlegen. Die Anforderung muss mit einer angemessenen Frist versehen sein (Satz 1).

Erst nach diesem Zwischenschritt „kann“ das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot aussprechen. Die Dauer dieses Zwischenschritts hängt sicherlich maßgeblich von der Anzahl der Fälle und von den abzusehenden Auswirkungen auf das Gesundheitswesen ab.

Erst jetzt kann den Arbeitnehmer oder sonst Tätigen ein Bußgeld treffen und zwar dann, wenn er der Aufforderung des Gesundheitsamts nicht nachkommt oder aber, wenn er dessen Anordnung des Betretungsverbots/ Beschäftigungsverbots zuwider handelt.

Versorgungsnotlage „kann“ gegen Tätigkeitsverbot sprechen

Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich einig sind, könnte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in diesem Verfahren im eigenen Interesse unterstützen.

Er kann insbesondere darstellen, aus welchen Gründen ein Betretungsverbot als unvertretbar erscheint, z.B. weil der Eintritt eines Pflegenotstandes droht oder der Tätige aus anderen Gründen unentbehrlich ist.

Hier ist beispielsweise an kleinere Krankenhäuser, ambulante Pflegedienste, Rettungsdienstleister oder Landarztpraxen zu denken. Bei allen diesen Unternehmen und Einrichtungen kann schon der Wegfall weniger Mitarbeiter (oder auch des selbständigen Arztes als solchem) eine Versorgungsnotlage herbeiführen.

Gegenüber dem Gesundheitsamt aber auch in einem möglichen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht kann vorgetragen werden, welche Folgen eines etwaigen Betretungsverbots für den eigenen Betrieb und für die Versorgung ihrer Klienten und der Bevölkerung drohen.

Dies „kann“ die Entscheidung maßgeblich beinflussen.

WICHTIG:

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Es soll mit diesen Beiträgen auch keine falsche Hoffnung gemacht werden. Es soll lediglich aufgezeigt werden, dass die konkrete Ausgestaltung des § 20a IfSG aktuell eine solche „Hintertür“ offen hält. Eine Hintertür, die von der Politik auch jederzeit wieder geschlossen werden könnte.