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Mit dem neuen § 28 b Infektionsschutzgesetz gilt wohl ab dem 24.11. die 3G-Regel am Arbeitsplatz:

Beschäftigte müssen vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie

  • geimpft
  • genesen oder
  • negativ getestet sind.

wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Bundesrat hat dem Gesetzespaket zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes, das der Bundestag nur einen Tag zuvor verabschiedet hatte, zugestimmt. Nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten sowie der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt soll es voraussichtlich am 24. November 2021 in Kraft treten.

Für anderweitige bereits bestehende Regelungen der Länder gilt eine Übergangsfrist bis zum 15.12.2021.

https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/21/1011/1011-pk.html

Zutrittsregel

Unternehmen haben zwar auch jetzt kein ausdrückliches Fragerecht in Bezug auf den Impfstatus ihrer Mitarbeiter.

Nach § 28b Infektionsschutzgesetz müssen Arbeitgeber aber einen Nachweis verlangen, dass eines der 3Gs erfüllt ist. Wer seinen Impfstatus nicht preisgeben will, muss dann künftig einen negativen Corona-Test vorweisen.

Physischer Kontakt

Die Möglichkeit physischer Kontakte liegt vor, wenn in der Arbeitsstätte ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn es zu keinem direkten Körperkontakt kommt.

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Infektionsschutzgesetz/faq-infektionsschutzgesetz.html

Anforderungen an Testnachweis

  • Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist, und aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind.
  • Die zu Grunde liegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
  • Sie muss entweder
    • in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen und dokumentiert werden,
    • oder durch den Arbeitgeber oder von ihm beauftragte Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen, erfolgen und dokumentiert werden,
    • oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht worden sein (Bürger Testung).

Im Falle des Einsatzes von PCR-Tests oder vergleichbaren Verfahren, die auf Nukleinsäurenachweis oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 beruhen, darf die zugrundeliegende Testung abweichend maximal 48 Stunden zurückliegen.

Die Gültigkeit des Testnachweises muss zum Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle gegeben sein.

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Infektionsschutzgesetz/faq-infektionsschutzgesetz.html

Wer trägt die Kosten der Tests?

Nach der aktuellen Corona Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber „mindestens“ 2 kostenlose Beschäftigtentestungen pro Woche zur Verfügung zu stellen. Diese gilt zwar nur noch bis zum 24. November 2021. Es heißt jedoch, dass die Regelungen insoweit verlängert werden sollen. Insofern könnten nach der Auslegung des Wortlauts, sofern erforderlich, auch tägliche Tests auf Kosten des Arbeitgebers in Betracht kommen. Es bleibt abzuwarten, was die Corona-Arbeitsschutzverordnung künftig regelt. Wenn sich der Arbeitgeber weigern sollte, kann der Arbeitnehmer zur kostenlosen Bürgertestung gehen. Es heißt hier zwar, dass nur ein Test pro Woche kostenlos sein soll. In der Vergangenheit wurde dies jedoch nicht kontrolliert und angesichts der Testpflicht am Arbeitsplatz und der Testpflicht für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel gehe ich davon aus, dass es hier keine Reglementierung geben wird. Außerdem ist ein Selbsttest auf Kosten des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz möglich, wenn dies von einem Kollegen kontrolliert und dokumentiert wird.

Unverbindliches Muster für Anschreiben an Arbeitgeber

Testkosten als Werbungskosten

Da die Beschäftigten den Selbsttest unter Aufsicht für den Zutritt zur Arbeitsstätte benötigen, sind die Kosten durch die Arbeitstätigkeit veranlasst.

Arbeitnehmer sollten daher die Quittung aufbewahren und die Kosten als Werbungskosten in den Einkommensteuererklärungen geltend machen

Testzeit = Arbeitszeit?

In den offiziellen Stellungnahmen heißt es, dass die Testspflicht Sache des Arbeitnehmers sei und er daher selbst für den Testnachweis verantwortlich sei.

Daraus wird geschlossen, dass die Testzeit auch keine Arbeitszeit sei.

Bis jetzt war es jedoch immer so, dass der Arbeitsschutz Sache des Arbeitgebers ist.

Unverbindliches Muster für Anschreiben an Arbeitgeber

Home-Office-Pflicht

Da ein Testnachweis nur für den Zutritt der Arbeitsstätte erforderlich ist, ist ein solcher bei einer Tätigkeit im Home-Office nicht erforderlich .

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.