Wichtig:
Die Rechtslage ist objektiv offen. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber sollten sich in falscher Sicherheit wiegen und gemeinsam nach Lösungen suchen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 24.11.2021 gilt nach § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes die 3G Regel am Arbeitsplatz, die mich aufgrund meiner persönlichen Situation wie folgt belastet:
(hier schildern Sie Ihre persönlichen Umstände: Zeitaufwand für Bürgertestung (Fahrzeit/Wartezeit) / tatsächliche o. finanzielle Probleme/ Hindernisse/)
Da nach § 28b Infektionsschutzgesetz nunmehr tägliche Corona- Testungen erforderlich sind und § 4 I Corona Arbeitsschutzverordnung einen Anspruch auf „mindestens“ zwei „Testungen“ pro Woche gegenüber dem Arbeitgeber begründet, bitte ich Sie darum , mir tägliche Corona Testungen zur Verfügung zu stellen und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen.
Für den Testnachweis iSd § 28b Infektionsschutzgesetz genügen beaufsichtigte Selbsttestungen vor Ort, die für Sie als Arbeitgeber mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden sind (Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)).
Für die Beobachtung des Selbsttests ist nur eine einmalige Einweisung in die Bedienung des Selbsttests erforderlich, die Beobachtung des Testvorgangs selbst und die Kontrolle /Dokumentation des Ergebnisses dauern nur wenige Sekunden.
Dies stellt im Vergleich zu den dargestellten Fahr – und Wartezeiten zu den öffentlichen Teststationen (vgl. oben) einen weitaus geringeren Aufwand dar.
Insofern verweise ich auch auf Ihre sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebende vertragliche Rücksichtnahmepflicht. Danach sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet , auf meine Rechtsgüter und Interessen angemessen Rücksicht zu nehmen.
Sollten Sie sich gleichwohl nicht in der Lage sehen, die beobachteten Selbsttests in Ihrem Betrieb zu ermöglichen, bitte ich Sie darum, mir zu bestätigen, dass Sie die Kosten für die Corona-Tests übernehmen, welche ich machen muss, um Zutritt zu meinem Arbeitsplatz zu erhalten.
Insofern berufe ich mich auf § 618 Abs. 1 BGB, § 3 Arbeitsschutzgesetz und § 4 Abs. 1 Corona Arbeitsschutzverordnung.
Da das Infektionsschutzgesetz keine ausdrückliche Regelung dazu trifft, wer die Kosten der Tests zu tragen hat und es hierzu noch keine Urteile gibt, sind anderslautende Meldungen im Internet nur Meinungen.
Es handelt sich um eine ungeklärte Rechtsfrage.
Es sprechen gute Argumente dafür , dass hier die allgemeine Regelung des § 618 Abs. 1 BGB greift. Danach ist der Arbeitsschutz Sache des Arbeitgebers und der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betrieb so einzurichten, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind. Dazu gehört auch der Schutz vor Ansteckungen oder Erkrankungen durch andere Arbeitnehmer.
Danach ist auch die Zeit, die mir durch die Beschaffung des Testnachweises entsteht, als Arbeitszeit zu werten. Die Arbeitszeit umfasst danach
- die zusätzliche Fahrzeit zu einem öffentlichen Testzentrum,
- die Wartezeit vor Beginn des Tests,
- die Zeit der Durchführung des Tests ,
- die Wartezeit auf das Testergebnis, sowie
- die zusätzliche Fahrzeit zum Betrieb.
Ich bitte Sie daher, mir
bis zum _______________ (Datum eintragen)
schriftlich zu bestätigen, dass Sie diese Arbeitszeiten für alle Corona-Testungen, welche im Verlauf der jeweiligen Wochen erforderlich werden, vertragsgerecht vergüten.
All das ist nicht erforderlich, wenn Sie mir die Möglichkeit geben, einen Selbsttest unter Aufsicht vor Ort durchzuführen.
Ich hoffe auf eine konstruktive und für beide Seiten gute Lösung.
Mit freundlichen Grüßen
OPTION – Wenn bei Ihnen eine Tätigkeit im Homeoffice möglich ist, kann der folgende Absatz ersetzt werden:
„Aufgrund der Homeoffice Pflicht nach § 28b Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes gilt dies insb., wenn keine dringenden betrieblichen Bedürfnisse gegen eine Tätigkeit im Homeoffice sprechen.
All das ist nicht erforderlich, wenn Sie mir die Möglichkeit geben, im Homeoffice zu arbeiten oder einen Selbsttest unter Aufsicht vor Ort durchzuführen.
Ich hoffe auf eine konstruktive und für beide Seiten gute Lösung.
Bitte beachten Sie, dass es sich hier um ein allgemeines Muster handelt, welches meine Rechtsauffassung darstellt. Die Rechtslage ist ungeklärt und das Muster kann keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Wenn Sie weitere Fragen haben und eine individuelle Beratung wünschen, nehmen Sie Kontakt zu uns auf.