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Können Arbeitgeber – ähnlich der bald geltenden Regelung in Italien – eine 3G- Regel im Betrieb einführen ?

Viele Arbeitgeber sollen sich (laut) die Frage stellen , ob die 3G-Regeln auch für ihre Mitarbeiter gelten und wie der Umgang im Betrieb erfolgen soll. Viele Fragen sind durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Ich gebe eine erste Einschätzung.

Bundesrechtliche Rechtsgrundlage ?

Keine Impfpflicht

Eine gesetzliche Impfpflicht gegen Sars-CoV-2 gibt es nicht, auch nicht für bestimmte Berufsgruppen. Es ist auch derzeit nicht davon auszugehen, dass eine solche Pflicht eingeführt wird. Die Corona-Impfverordnung regelt ausschließlich ein Recht auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Das gilt auch für das Arbeitsverhältnis.

Corona Arbeitsschutzverordnung

Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, 2 x die Woche Corona Test auf seine Kosten anzubieten – soweit Arbeitnehmer nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten.

Die aktuelle Corona Arbeitsschutzverordnung  gilt  für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite , spätestens bis zum 24. November 2021, d.h. auch wenn der Bürgertest im Oktober kostenpflichtig werden sollte, wäre der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, die Kosten zu tragen.

Der Arbeitnehmer ist nach dieser Vorschrift aber nicht dazu verpflichtet, das Test-Angebot auch anzunehmen.

Landesrechtliche Rechtsgrundlage ?

Neben der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung existieren aber auf Landesebene teilweise unterschiedliche Regelungen zu Corona-Tests in Unternehmen.

Corona-Testpflicht am Arbeitsplatz in NRW

  • nach 5 Werktagen Abwesenheit (§ 4 VII Coronaschutzverordnung NRW )
  • Corona-Testpflicht am Arbeitsplatz für Mitarbeiter in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen nach den besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.

Rechtsfolge

Testpflicht der Arbeitnehmer, wenn nicht genesen oder geimpft

ABER

Ein Bürgertest oder beaufsichtigtes Testen im Betrieb auf Kosten des Arbeitgebers ist ausreichend.

Konsequenz bei Verweigerung

In NRW heißt es zwar, der Arbeitgeber möge sich bei Verstößen an das Ordnungsamt wenden (Sanktionen nach der Verordnung : Bußgelder)

Es gibt hier aber noch keine Urteile. Ich kann mir aber gut vorstellen, dass eine Verweigerung auch arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung, Kündigung o.ä. haben könnte.

Weitere Regelungen in den anderen Bundesländern

Ohne Rechtsgrundlage

Fehlt eine entsprechende öffentlichrechtliche Rechtsgrundlage, können Beschäftigte nach der Auffassung vieler Juristen ( Urteile gibt es dazu noch nicht) durch Arbeitgeber nicht einseitig zu einer Testung verpflichtet werden.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht mehrere Schutzmaßnahmen, unabhängig vom Status „getestet, geimpft oder genesen“ vor, die eine Ansteckungsgefahr ebenfalls reduzieren.

Das 3G-Prinzip ist insbesondere auch deshalb kritisch zu sehen, da nach wie vor nicht erwiesen ist, ob geimpfte oder genesene Personen nicht doch Überträger der Viren sein können.

Rechtsfolge

Würden Arbeitgeber darauf bestehen, dass sich der Arbeitnehmer “auf eigene Kosten testet” und wären Sie ohne eine entsprechende Testung nicht bereit, Arbeitnehmer zu beschäftigen (ohne dass es eine öffentlich-rechtliche Grundlage für die Testpflicht gibt) können sie uU in Annahmeverzug geraten und müssten trotzdem den Lohn  zahlen (§ 615 BGB.)

Arbeitsrechtliche Sanktionen gegen diese Beschäftigten könnten (gem. § 612a BGB) unzulässig sein . Im Arbeitsrecht gibt es das sogenannte Maßregelungsverbot (§ 612 a BGB). Danach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, wenn dieser Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Fazit

Für die Frage, ob es eine Testpflicht für Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gibt, kommt es darauf an, in welchem Bereich der Betrieb tätig ist und in welchem Bundesland.

Wenn nach landesrechtlichen Regelungen eine Testpflicht besteht,

  • genügt ein 48 h alter Bürgertest oder
  • beaufsichtigtes Testen im Betrieb
  • kein PCR Test
  • Keine Pflicht des Arbeitnehmers, dies auf eigene Kosten zu organisieren

Der Arbeitgeber muss weiterhin 2 Tests pro Woche kostenlos zur Verfügung stellen. Wenn der Arbeitgeber ohne eine öffentlich rechtliche Grundlage einen kostenlosen Test anbietet, sollte sich der Arbeitnehmer überlegen, ob er das Arbeitsverhältnis weiter belasten möchte. Sollte der Arbeitgeber aber auf einen Test auf Kosten des Arbeitnehmers bestehen , läuft er Gefahr, das Gehalt weiterzahlen zu müssen, wenn er den Arbeitnehmer ohne Negativtest nicht arbeiten lässt.

Ich berate und vertrete Sie gerne !