Der langersehnte Urlaub , die Sportveranstaltungen für die Sie Monate trainiert haben, das Konzert auf das Sie sich schon seit Monaten freuen… Alles wurde aufgrund der Coronakrise abgesagt !
Müssen Sie einen Gutschein akzeptieren ?
Für Pauschalreisen sieht § 651h BGB vor, dass der Reiseveranstalter
- bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen ein Rücktrittsrecht hat.
Der Reiseveranstalter ist dann aber nach dem Gesetz auch ganz eindeutig dazu verpflichtet,
- den gezahlten Reisepreis spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen,
d. h. das sogar automatisch Verzug eintritt, wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb von 14 Tagen zurückzahlt. Bei Vorliegen von Verzug, könnte sogar ein Anspruch auf eine Schadensersatzpauschale von 40 € bestehen (§ 288 Abs. 5 BGB).
Trotz dieser eindeutigen Regelung erhalten aber viele gerade keine automatische Rückerstattung sondern nur ein Gutscheinangebot und komplizierte Hürden für einen Rückerstattungsanspruch (z.B.AIDA)
Es ist natürlich nachvollziehbar, dass die von der Krise besonders gebeutelte Reisebranche die Liquidität gerne behalten und die Kunden an sich binden möchte.
Hierzu gab es auch ein Gesetzesvorhaben:
Danach sollte dieser gesetzliche Erstattungsanspruch vorübergehend mit Hilfe einer Gutscheinlösung aufgehoben werden, um die Existenz der Reisebranche zu sichern.
Dieses Vorhaben ist aber an der EU-Kommission gescheitert. Die damit überhaupt nicht einverstanden war.
Bei dem bereits genannten § 651 h BGB handet es sich nur um die Umsetzung einer europäischen Richtlinie und hier kann der deutsche Gesetzgeber das Gesetz nicht einfach ohne die Zustimmung der EU-Kommission ändern.Die EU Kommisssion war von diesen Plämen aber überhaupt nicht begeistert und so hat die Bundesregierung ganz frisch am Mittwoch den 20.05.2020 bekannt gegeben,
- dass sie von den Plänen abrückt und der Gutschein nun freiwillig akzeptiert werden kann. , d. h. Sie sind nicht gezwungen, einen solchen Gutschein zu akzeptieren.
Alle, die ihre Reise vor dem 8. März gebucht haben, können einen Gutschein akzeptieren, der spätestens bis zum ein 30.12.2021 eingelöst werden muss und danach ausgezahlt werden soll. Positiv ist, dass es hier eine staatliche Absicherung geben soll, die sogar über die obligatorische Insolvenzversicherung hinausgehen soll.
Sie können sich danach auch weiterhin frei entscheiden, ob Sie eine Erstattung oder einen Gutschein akzeptieren wollen.
Wenn Sie aktuell in einer finanziell sehr schwierigen Situation sind und vielleicht auch die nächsten 1 1/2 Jahre z.B. keine Fernreise nach Hawaii möglich sein wird, sondern allenfalls eine Reise nach Deutschland, müssen Sie sich auf dieses Angebot nicht einlassen und sollten hartnäckig mit Verweis auf § 651 h BGB auf eine Erstattung bestehen.
Wenn Sie es sich allerdings erlauben können, dann können Sie den Gutschein akzeptieren und die Tourismusbranche mit dem staatlich abgesicherten Gutschein unterstützen.
Was gilt für Veranstaltungen ?
Hier war der Bundestag nicht auf die Zustimmung der EU Kommission angewiesen und hat am 14. Mai 2020 die Gutscheinlösung zur Unterstützung der Kultur- und Freizeitbranche beschlossen. Demnach sind Veranstalter berechtigt, den Kunden Gutscheine auszustellen, wenn Veranstaltungen aufgrund der Corona-Krise ausfallen müssen.
Die Event-Veranstalter sollen also künftig nicht in der Pflicht sein, Ticketpreise zu erstatten. Die Gutscheine sollen bis Ende 2021 befristet sein und für alle Tickets gelten, die vor dem 8. März 2020 erworben wurden. Der Gesetzgeber will die Kultur- und Freizeitbranche so vor hohen Schulden bewahren. Anders als im Reiserecht gibt es aber keine stattliche Absicherung der Gutscheine, d.h. Sie tragen das Risiko, dass der Veranstalter pleite geht. Außerdem tragen Sie auch das Risiko, dass die Veranstaltungen teurer werden.
Lösen Sie die Gutscheine nicht bis Ende 2021 ein, müssen die Veranstalter den Wert der Gutscheine allerdings ersetzen.
Die Regelung enthält außerdem eine Härtefallklausel für Kunden, denen ein Gutschein wegen ihrer persönlichen Situation nicht zumutbar ist. Der Inhaber des Gutscheins kann daher die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn die Annahme des Gutscheins für ihn aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse nicht zumutbar ist. ( Art 240 § 5 EGBGB )
Teil 2: Corona und Urlaub : Ihre Rechte, wenn die Reise noch nicht abgesagt wurde
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