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Was ist mit den Reisen, die erst im Sommer geplant sind und bei denen zum jetzigen Zeitpunkt einfach noch überhaupt nicht absehbar ist, ob diese stattfinden können ?

Pauschalreise

Auch da hilft bei der Pauschalreise der § 651h BGB. Danach können Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten .

Es fragt sich nur, ob sie eine angemessene Entschädigung, also Stornokosten zahlen müssen.

Diese Stornokosten dürfte der Reiseveranstalter dann nicht verlangen,

  • wenn aufgrund unvermeidbarer außergewöhnliche Umstände die Reise nicht durchgeführt werden kann.

Solange es eine offizielle Reisewarnung  des auswärtigen Amtes gibt, können Sie sicher sein, dass diese unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Wir haben jetzt aber nur eine offizielle Reisewarnung bis zum 14.6.2020.

Wenn Ihre Reise in diesem Zeitraum liegt und noch nicht abgesagt wurde, könnten Sie von der Reise zurücktreten und hätten grds. einen Erstattungsanspruch in Höhe der gezahlten Reisekosten.

Doch was ist, wenn ihr, wie die meisten von uns erst eine Reise in den Sommerferien gebucht habt. Und für diesen Zeitraum gibt es aktuell keine Reisewarnung.

Da diese Frage aktuell so viele Menschen beschäftigt und so viel Unsicherheit herrscht, hat die Verbraucherzentrale ein Gutachten in Auftrag gegeben, in welchem ein juristischer Professor zu dieser Frage Stellung genommen hat.

https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2020/05/04/kurzgutachten_reisepreis_restzahlung_2020-04-29.pdf

Nach diesem Gutachten würde bei Pauschalreisen

  • ein kostenloses Rücktrittsrecht für Reisen ins Ausland sogar unabhängig von einer offiziellen Reisewarnung des auswärtigen Amtes bis Ende August gelten.

Das Gutachten beruft sich dabei auf die aktuellen Äußerungen der Politiker ,insbesondere von Außenminister Heiko Maas  (der übrigens auch Triathlet ist) dass in diesem Sommer, keine Auslandsreisen stattfinden werden.

Ich bin natürlich auf Verbraucherseite. Trotzdem sehe ich diese pauschale Aussage kritisch, da sie die Kunden dazu verleiten könnte, jetzt sofort den Rücktritt zu erklären.

Ein früher Rücktritt hätte in jedem Fall niedrige Stornokosten zur Folge, auf denen Sie aber sitzen bleiben könnten, wenn es keine offizielle Reisewarnung mehr gibt und sich die Lage so beruhigt, dass es vertretbar wäre, zu reisen. Ich glaube zwar nicht daran, aber wir wissen es Alle nicht.

Sollte sich im Nachhinein durch die Rechtsprechung herausstellen, das nur bei einer offiziellen Reisewarnung eine solch pauschale Aussage getroffen werden kann und ansonsten immer im Einzelfall gekuckt werden muss, ob aufgrund der vor Ort gegebenen Umständen überhaupt eine Reise möglich und zumutbar ist, könnte es sein, dass Sie auf diesen Stornokosten sitzen bleiben.

Eine solche Prüfung soll nach dem Gutachten auf jeden Fall für eine Reise in Deutschland erforderlich sein, so dass für Reisen in Deutschland ohne Reisewarnung auch heute keine Rechtssicherheit besteht. Es muß immer geprüft werden , ob aufgrund der vorhandenen Beschränkungen eine Reise zumutbar ist.

Was bedeutet das jetzt für Sie ?

Hier kommt es schon sehr darauf an, ob Sie persönlich auch eine Reise antreten würden, wenn diese theoretisch trotz der Corona Pandemie möglich wäre.

Wenn Sie konsequent eine Reise ablehnen, unabhängig davon, ob es unter Umständen vertretbar wäre, dass die Reise auch unter diesen Bedingungen stattfinden kann, könnte es sich empfehlen, die Reise frühzeitig zu stornieren, um so zumindest in den Genuss der geringeren Stornokosten zu kommen.

Wenn die offizielle Reisewarnung aufgehoben werden sollte, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Umstände der Covid-19- Pandemie zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen. Dies ist meines Erachtens in dieser Pauschalität noch nicht vorhersehbar.

Sie werden sich auf jeden Fall mit dem Reiseveranstalter auseinandersetzen und vielleicht sogar klagen müssen.

Kein Geld? Angst?

Die Tatsache, dass Sie jetzt kein Geld mehr haben oder die Reise  aus Angst nicht antreten wollen, ist für sich kein Grund für einen kostenlosen Rücktritt und in der Regel greift hier auch keine Reiserücktrittsversicherung. Bei einer Reiserücktrittsversicherung sind derartige Risiken insbesondere Pandemien oft nicht abgesichert.

Was ist mit der großen Schlussrate die jetzt wenige Wochen vor Reiseantritt fällig wird. Müssen Sie diese trotzdem zahlen?

Hier hilft die sog. Unsicherheitseinrede gemäß § 321 BGB. Gerade im Hinblick auf die Äußerungen von Außenminister Maas ist die Durchführung der Reise mit großen Unsicherheiten behaftet, sodass Sie sich auf diese Einrede berufen können. Wichtig ist jedoch, dass Sie sich  (wie das Wort schon sagt) auf diese „Einrede“ berufen.

Was gilt für Individualreisen?

Hier sieht die Situation leider etwas schlechter aus.

Hier sind Sie auf sich allein gestellt und haben keinen Reiseveranstalter an den Sie sich wenden können. Sie haben viele einzelne Verträge, um die Sie sich selbst kümmern müssen. Sie müssen sich das Geld also von vielen einzelnen Unternehmen zurückholen.

Für die Frage, welches Recht anwendbar ist, kommt es darauf an, wo Sie gebucht habt. Wenn Sie direkt bei der Betreibergesellschaft gebucht habt, gilt das jeweils geltende nationales Recht.

Selbst wenn Sie über eine deutsche Plattform gebucht haben, gibt es keine eindeutige gesetzliche Regelung  und Sie müsst sich insb. zuerst mit den AGB, dem Kleingedruckten, auseinandersetzen. Hier ist noch nicht einmal sicher , ob eine offizielle Reisewarnung ausreicht.

Wenn der Urlaub allerdings unmöglich sein sollte, weil das Hotel geschlossen hat, der Flug nicht stattfindet oder die Einreise verboten ist, werden Sie auch hier einen Erstattungsanspruch haben. Für alle anderen Fälle müssen Sie sich sich mit dem jeweiligen Vertragspartner auseinandersetzen und auch die künftige Rechtsprechung abwarten.

Insofern haben Sie Glück, wenn von der anderen Seite storniert wird. Sollte die letzte Rate fällig werden, könnte die Zahlung aber auch hier mit der Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB verweigert werden (vgl. oben)

Teil1 – Reise und Veranstaltung abgesagt : Gutschein oder Geld?


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