Sehr geehrte Damen und Herren,
leider weigern Sie sich, meinen Entgeltanspruch während der Quarantäne zu erfüllen.
Ausweislich der Ihnen vorliegenden Bescheinigung hatte ich am…. einen positiven PCR Test und bin an Covid 19 „erkrankt“. Es war ein symptomatischer Verlauf.
Der Satz, „keine Entgeltfortzahlung für Ungeimpfte“ ist falsch.
§ 3 Abs. 1 S. 1 EntgFZG regelt, dass ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert ist ,einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat.
Personen, die tatsächlich an der durch das Corona-Virus ausgelösten Krankheit Covid-19 erkrankt sind , sowie solche die nachweislich (nur) mit dem Virus infiziert sind, aber keine Symptome haben, gelten als krank i.S.d. § 3 Abs. 1 EntgFZG, denn ihr körperlicher Zustand weicht von dem bei anderen Menschen gleichen Alters ab.
(Noack, Entgeltfortzahlung und Entschädigung – Entgeltrisiko und Durchsetzbarkeit des Anspruchs aus § 56 IfSG, NZA 2021, 251, 252)
Nach in der Literatur mehrfach vertretener Auffassung sind Arbeitnehmer mit einem positiven PCR Test auch arbeitsunfähig im Sinne der Norm, denn selbst bei einem asymptomatischen Verlauf ist es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen und damit andere Personen zu gefährden.
(Reinhard, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Aufl. 2021, § 3 EntgFZG, Rn. 10; auch: Müller-Glög, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 3 EntgFZG, Rn. 6; Noack, Entgeltfortzahlung und Entschädigung – Entgeltrisiko und Durchsetzbarkeit des Anspruchs aus § 56 IfSG, NZA 2021, 251, 252. A.A. Koch, in: Schaub/Koch (Hrsg.), Arbeitsrecht von A-Z, 25. Aufl. 2021, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Preis/Mazurek/ Schmid, Rechtsfragen der Entgeltfortzahlung in der Pandemie, NZA 2020, 1137, 1139.)
Insofern verweise ich auf den Beitrag des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, den Sie unter dem folgendem Link abrufen können und da speziell auf Seite 6:
https://www.bundestag.de/res Nein ource/blob/866096/ac2750dadffbe197e335a7683aa180ac/WD-3-164-21-pdf-data.pdWD-3-164-21-pdf-data.pdf (bundestag.de)
Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht den Nachweis der Krankheit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Normalfall an.
Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit auch auf andere Weise nachweisen kann.
So kann der Arbeitnehmer auch andere, im Arbeitsgerichtsprozess zugelassene Beweismittel bemühen: Z.B. Einen positiven PCR Testnachweis, Zeugen etc.
Aus dem Beitrag des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages ergibt sich, dass Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG ist, dass es zu einem Verdienstausfall aufgrund der Absonderung kommt. Dieser Verdienstausfall tritt aber nur ein, soweit nicht andere Ansprüche auf den Verdienst entstehen, insbesondere gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (s.o.).
Die Quarantäneentschädigung ist nach § 56 IS.4 IfSG nur ausgeschlossen ist, wenn die Quarantäne durch eine öffentlich empfohlene Impfung vermeidbar gewesen wäre.
Der Beitrag des wissenschaftlichen Dienstes wurde im September 2021 verfasst , als die Zahl der symptomatischen Impfdurchbrüche insgesamt bei 30.000 lag.
Schon zum damaligen Zeitpunkt hat der wissenschaftliche Dienst problematisiert, dass eine an Sicherheit grenzende wahrscheinlich Vermeidbarkeit der Quarantäne allenfalls bei der Masernimpfung bejaht werden könne, für die das Gesetz geschaffen worden sei . Die Wirksamkeit der zweifachen Impfung gegen Masern liegt in Deutschland bei 98 bis 99 Prozent.
Die Anzahl der vom RKI aktuell veröffentlichten Impfdurchbrüche zeigt, dass eine Quarantäne auch mit einer Impfung nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre.
Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) 24.02.2022 – AKTUALISIERTER STAND FÜR DEUTSCHLAND : Seite 28
Bereits der wissenschaftlich Dienst hat darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung von der Wirksamkeit der Impfung abhängig sein wird, so dass Sie – sofern Sie meine Arbeitsunfähigkeit nicht akzeptieren wollen- mit guten Argumenten gegen den ablehnenden Bescheid der Behörde vorgehen könnten, um eine Quarantäneentschädigung zu erhalten.
Ich fordere Sie daher auf, mir den Lohn für die Quarantänezeit unverzüglich ,
spätestens bis zum __________ (2 Wochen)
auszuzahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Bitte beachten Sie, dass es sich hier um ein allgemeines Muster handelt. Das Muster kann keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Wenn Sie weitere Fragen haben und eine individuelle kostenpflichtige Beratung wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. rohring@kanzlei-rohring.de