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Urteil anonymisiert:

Inhaltsverzeichnis

  1. Worum geht es?
  2. Der Fall in einfachen Worten
  3. Warum das Urteil aus meiner Sicht problematisch ist
  4. Warum ich nicht „Verfassungsdebatte“ mache, sondern Einzelfallprüfung
  5. Kennedy/Warken: „Freiheit“ vs. gelebte Realität
  6. Warum das jetzt ans OVG gehört
  7. Transparenz: Unterstützung des Klägers

1) Worum geht es?

In der öffentlichen Debatte heißt es inzwischen oft: In Deutschland habe es in der Corona-Zeit keine ungerechtfertigten Sanktionen gegeben – strafrechtlich sei nur verfolgt worden, wo Betrug oder Täuschung im Spiel waren. Zugleich wird betont, Menschen seien in ihrer Impfentscheidung frei gewesen.

Ich möchte anhand eines konkreten Urteils zeigen, warum diese pauschale Darstellung aus meiner Sicht nicht trägt: Selbst heute noch werden massive Eingriffe im Zusammenhang mit der Impfentscheidung gerichtlich als rechtmäßig behandelt – auch dort, wo der konkrete infektionsschutzrechtliche Mehrwert im Einzelfall kaum nachvollziehbar ist.

2) Der Fall in einfachen Worten

Es geht um einen Koch/Lageristen in einer Klinik, der im September 2022 ein Tätigkeitsverbot erhalten hat – also nur wenige Monate bevor die einrichtungsbezogene Impfpflicht Ende Dezember 2022 auslief.

Wichtig:

  • Der Kläger hatte keinen Stationsdienst,
  • keine Pflegeaufgaben,
  • keinen direkten Patientenkontakt.

Der „Kontaktpunkt“, den die Behörde heranzog, war im Kern ein Wegkontakt: Der Kläger nutzte denselben Eingang wie Patienten, die zur Kantine gingen, um Essen auszuwählen. In der Kantine selbst arbeitete er nicht.

Hinzu kommt: Es handelte sich um eine Klinik für psychisch erkrankte Menschen, also jedenfalls nicht ohne Weiteres um den typischen Fall einer hochgradig pflegeabhängigen, bettlägerigen Hochrisikogruppe.

Und noch ein Punkt, der oft übersehen wird: Die einrichtungsbezogene Impfpflicht betraf Beschäftigte, nicht Besucher. Das heißt: Ein Kontakt von Patienten mit ungeimpften Dritten war auch systembedingt nicht vollständig ausgeschlossen.

Der Kläger hat außerdem konkret aufgezeigt, dass selbst dieser minimale Wegkontakt organisatorisch vermeidbar gewesen wäre – etwa durch eine andere Wegeführung bzw. einen direkten Zugang zur Küche / andere Arbeitszeiten.

Besonders relevant: Der Arbeitgeber hat gegenüber der Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, wie dringend er auf genau diesen Koch angewiesen ist – also dass der Ausfall versorgungsrelevant ist.

Trotzdem: Verbot. Und das VG Minden hat nach rund 3,5 Jahren Verfahrensdauer in erster Instanz entschieden: Das war rechtmäßig.

3) Warum das Urteil aus meiner Sicht problematisch ist

Ich greife hier nicht das große Schlagwort „Skandal“ auf, sondern drei sehr konkrete Punkte:

a) Bei Bestandsbeschäftigten ist das keine Automatismus-Regel

Für neu eingestellte Beschäftigte war die Rechtslage anders – dort konnte ein Einsatz ohne Nachweis praktisch ausgeschlossen sein (gesetzliches Verbot). Für Bestandsbeschäftigte war das aber gerade keine automatische Aussperre, sondern eine Einzelfallentscheidung.

Und wenn es eine Einzelfallentscheidung ist, muss geprüft werden:

  • wie die konkrete Tätigkeit aussieht,
  • wie groß der konkrete infektionsschutzrechtliche Nutzen im Einzelfall ist,
  • ob es mildere Mittel gibt.

b) Mildere Mittel lagen auf dem Tisch – wurden aber nicht sauber geprüft

Der Kläger hat nicht nur gesagt „kein Patientenkontakt“, sondern eine konkrete Zugangslösung vorgeschlagen: anderer Weg, anderer Eingang, ggf. andere Zeiten – also Auflagen statt Totalverbot.

Das ist der zentrale Punkt der Erforderlichkeit: Kann man den Zweck (Schutz besonders gefährdeter Personen) mit weniger Eingriff erreichen?

Wenn eine solche Alternative nicht ernsthaft geprüft wird, ist das aus meiner Sicht kein „hartes Ergebnis“, sondern ein Abwägungsproblem (Ermessensfehler !).

c) Versorgungssicherheit wurde zu leicht abgeräumt

Der Arbeitgeber hat ausdrücklich erklärt, dass er auf diesen Koch angewiesen ist. Küche/Lager/Logistik sind in Kliniken typischerweise versorgungskritisch.

Das lässt sich nicht tragfähig mit allgemeinen Erwägungen erledigen („Kollegen übernehmen“, „wird schon gehen“, „Drittanbieter denkbar“), ohne konkret zu klären:

  • ob das kurzfristig realistisch ist,
  • ob Hygiene/Diätkost/Sicherheitsbereiche/Logistik das erlauben,
  • ob überhaupt Personal verfügbar ist,
  • und ob das wirtschaftlich/vertraglich umsetzbar wäre.

Gerade wenn gleichzeitig eine interne organisatorische Lösung auf der Hand liegt, wirkt das „Drittanbieter“-Argument eher wie ein Ausweichen als wie eine echte Einzelfallprüfung.

4) Warum ich hier nicht die große „Verfassungsdebatte“ führe

Man kann selbstverständlich darüber streiten, ob § 20a IfSG im Herbst 2022 noch verfassungsgemäß war.

Es gab dazu zwar einen bemerkenswerten Vorstoß: Das VG Osnabrück hat 2024 – mit Blick auf die veröffentlichten RKI-Krisenstabsprotokolle und Beweiserhebung des seinerzeitigen Leiters des Corona-Krisenstabes und heutigen Präsidenten des RKI – die These vertreten, § 20a sei im Laufe des Jahres 2022 „in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen“ und dies dem BVerfG zur erneuten Prüfung vorgelegt.

VG Osnabrück, Urteil vom 03.09.2024 – 3 A 224/22

https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/verwaltungsgericht-osnabruck-legt-bundesverfassungsgericht-entscheidung-uber-einrichtungs-und-unternehmensbezogene-nachweispflicht-vor-235240.html

https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/88f7ed45-ebf8-43d5-936a-e151430f7103

BVerfG Beschluss vom 29. Januar 2025 – 1 BvL 9/24 –

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/01/lk20250129_1bvl000924.html

Das Bundesverfassungsgericht hat das Anfang 2025 aber nicht in der Sache entschieden, sondern die Vorlage als unzulässig verworfen – im Kern, weil die verfassungsrechtliche Begründung und die erforderlichen Alternativen (Testungen) nicht in der notwendigen Tiefe aufgearbeitet waren.

Und genau das zeigt: An Karlsruhe kommt man nur ran, wenn man extrem sauber, tief und mit belastbarem Material argumentiert. Das ist praktisch Gutachten-Niveau.

Für meinen Fall habe ich mich zum Ende bewusst auf den Punkt konzentriert, den jedes Gericht unabhängig von der großen Verfassungsfrage prüfen muss: Ermessen und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall.

Denn selbst wenn man § 20a IfSG a.F. als Norm akzeptiert, folgt daraus nicht, dass jedes Tätigkeitsverbot – unabhängig von Tätigkeit, Risiko und Alternativen – automatisch gerechtfertigt wäre.

5) Kennedy/Warken: „Freiheit“ vs. gelebte Realität

In der öffentlichen Debatte wurde zuletzt betont: Menschen seien frei in ihrer Entscheidung und es habe keine Sanktionen gegeben – abgesehen von Betrugs- und Fälschungsfällen.

Genau hier liegt der Kernkonflikt: Von Freiheit kann man nicht ernsthaft sprechen, wenn eine Entscheidung formal frei ist, aber faktisch mit schweren Nachteilen verknüpft wird – Job, Einkommen, existenzielle Belastungen und Verfahrenskosten.

Dieser Fall ist deshalb für mich mehr als ein Einzelfall: Er zeigt, dass die „Freiheits“-Erzählung nach außen nicht überzeugt, solange Gerichte selbst in patientenfernen Konstellationen mit naheliegenden Alternativen schwerwiegende Verbote als rechtmäßig bestätigen.

6) Warum das jetzt ans OVG NRW gehört

Das Oberverwaltungsgericht hat jetzt die Chance zu zeigen, dass öffentliche Aussagen über Freiheit und Verhältnismäßigkeit keine leere Hülle sind – indem es genau diese Fragen ernsthaft prüft:

  • Welche infektionsschutzrechtlichen Interessen sind im konkreten Setting tatsächlich betroffen?
  • Welche milderen Mittel waren realistisch?
  • Welche Bedeutung hat Versorgungssicherheit, wenn der Arbeitgeber den Ausfall als kritisch beschreibt?

7) Transparenz: Unterstützung des Klägers

Der Kläger hat keine Rechtsschutzversicherung und ist bereits durch die erstinstanzlichen Kosten erheblich belastet. Wenn jemand den Kläger finanziell unterstützen möchte, kann er oder sie sich gern bei mir melden – ich stelle den Kontakt her. Ich vermittle lediglich; eine Unterstützung würde direkt an den Betroffenen gehen.