Ein zentraler Aspekt bei Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit der Masernnachweispflicht (§ 20 Abs. 9 ff. IfSG) ist die Verjährung. Sie ist von Amts wegen zu beachten und kann zur vollständigen Verfahrenseinstellung führen – auch noch nach Erlass eines Bußgeldbescheids.
Gesetzliche Grundlagen
- Rechtsgrundlage für die Bußgeldandrohung: § 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG (Nichtvorlage eines Impfnachweises trotz behördlicher Aufforderung).
- Bußgeldrahmen: bis zu 2.500 €, damit gilt:
- Relative Verjährungsfrist: 1 Jahr (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG),
- Absolute Verjährung: spätestens nach 2 Jahren (§ 31 Abs. 3 OWiG).
Verjährungsbeginn
Maßgeblich dürfte der Tag nach Ablauf der vom Gesundheitsamt gesetzten Frist zur Vorlage eines Impfnachweises nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG sein.
Beispiel:
- Schreiben des Gesundheitsamts: 06.06.2023
- Fristende: 07.06.2023
- Verjährungsbeginn: 08.06.2023
- Relative Verjährung: bis 07.06.2024
- Absolute Verjährung: bis 07.06.2025
Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung kann unter bestimmten Voraussetzungen unterbrochen werden (§ 33 OWiG), z. B. durch:
- Anhörung des Betroffenen,
- Erlass des Bußgeldbescheids,
- gerichtliche Maßnahmen (z. B. Hauptverhandlung).
Aber wichtig: Die absolute Verjährung (zwei Jahre) kann nicht verlängert werden. Ist sie erreicht, ist das Verfahren endgültig verjährt.
Keine Verjährung mehr nach Urteil
Wird ein gerichtliches Urteil erlassen, kann Verjährung nicht mehr eintreten (§ 32 OWiG). Die Verjährung muss also vor Erlass des Urteils bereits eingetreten sein. Im Rechtsbeschwerdeverfahren läuft die Verjährungsfrist nicht mehr. Sie ruht nach § 32 OWiG
Aktuelle Rechtsprechung
Z.B.
🧾 Amtsgericht Erding, Beschluss vom 21.05.2025, Az.: 303 OWi 205 Js 35179/23
Musterschreiben als Hilfe zur Selbsthilfe: https://kanzlei-rohring.de/downloads/musterschreiben-bussgeldverfahren-masern-impfnachweispflicht-§-20-ifsg/