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Amtsgericht Lippstadt Urteil vom 06.03.2023

NEU: Weitere Freisprüche – jetzt endlich mit Begründung:

Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es eine Vorschrift, die besagt, dass man auch nach einem alten Gesetz bestraft werden kann, wenn dieses Gesetz von Anfang an befristet war.

§ 4 Abs. 4 Ordnungswidrigkeitengesetz

Im vorliegenden Fall kommt auch nach Ansicht des Amtsgerichtes Lippstadt eine Anwendung des § 4 Abs. 4 OwiG jedoch nicht in Betracht:

Insofern zitierte ich das OLG Hamm Beschl. v. 16.12.2021 – 4 RBs 387/21, BeckRS 2021, 41712 ):

„Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Zeitgesetz nicht aus Gründen der Befristung oder des Wegfalls seiner tatsächlichen Voraussetzungen, sondern deshalb aufgehoben wird, weil sich der Gesetzgeber zu der getroffenen Regelung aufgrund eines Wandels der Rechtsüberzeugung nicht mehr bekennt. In diesem Fall kommt dann wieder das aus § 4 Abs. 3 OWiG folgende Meistbegünstigungsprinzip zum Tragen (zu vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2021 – 2 RB 69/20 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 – 2 Rb 35 Ss 94/21 -; KK-OWiG Rogall, 5. Aufl., OWiG, § 4, Rn. 36). (OLG Hamm Beschl. v. 16.12.2021 – 4 RBs 387/21, BeckRS 2021, 41712“

Das Gesetz ist zum Jahresende ausgelaufen, weil der Gesetzesgeber durch die Entwicklung der Pandemie und die Beobachtungen zum fehlenden Fremdschutzes der Impfungen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Sinn und Zweck der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht mehr erreicht werden kann.

Lauterbach am 24.11.2022 im ZDF: https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-impfpflicht-lauterbach-pflege-100.html

Im Gegensatz zu dem vom OLG Hamm entschieden Fall (OLG Hamm Beschl. v. 16.12.2021 – 4 RBs 387/21)

bei dem es um die Maskenpflicht ging, die auch danach noch galt, „Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn auch in der aktuell geltenden CoronaSchVO NRW vom 17.08.2021 in der ab dem 19.10.2021 gültigen Fassung ist in § 3 Abs. 1 CoronaSchVO NRW nach wie vor eine Maskenpflicht in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden zugänglich sind, geregelt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO NRW), so dass es an einer relevanten Bewertungsänderung durch den Gesetzgeber fehlt, da sich aus der vorbezeichneten Vorschrift unzweifelhaft ergibt, dass der Verordnungsgeber die Maskenpflicht in Geschäftsräumen mit Kundenzugang auch weiterhin für geeignet und erforderlich hält, um die Zahl der Neuinfektionen zu begrenzen.“ OLG Hamm Beschl. v. 16.12.2021 – 4 RBs 387/21 (keine Hervorhebung im Original)

wurde § 20 a IfSG ersatzlos gestrichen, weil sich der Gesetzgeber zu der getroffenen Regelung aufgrund eines Wandels der Rechtsüberzeugung nicht mehr bekennt.

Der Gesetzgeber hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht verlängert, weil er erkennen musste, dass eine Impfung keinen Fremdschutz hat und damit nicht geeignet ist, die Zahl der Neuinfektionen zu begrenzen. Und auch die fehlende Wiederholungsgefahr und die Argumentation, das Bußgeld solle „den Gesetzeszweck fördern“, kann im Nachgang ja nun nicht mehr erreicht werden.