Die Corona-Impfpflicht in den Gesundheits- und Pflegeberufen läuft nach derzeitigem Stand am 31.12.2022 aus. Vorher wird sie allerdings noch einmal verschärft. Ab dem 01.10.2022 liegt ein Impfnachweis nur
– bei 3 Impfungen oder
– 2 Impfungen und einem Genesenen-Nachweis vor.
Zahlreiche Bundesländer kündigen an, die Neuregelung nicht umsetzen zu wollen bzw. nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht umsetzen zu können.
In den letzten Wochen wurden mir mehrere Erlasse und Pressemitteilungen aus anderen Bundesländern weitergeleitet, sodass ich heute einen aktuellen Überblick zu der Umsetzung in den unterschiedlichen Bundesländern geben kann.
Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz
In Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz geht man davon aus, dass die Arbeitgeber im Geltungsbereich des § 20a Infektionsschutzgesetz Mitarbeiter melden müssen, die keinen 3. Impfnachweis vorlegen können. Nach deren Auslegung besteht die Meldepflicht aber erst zum 1. November 2022, weil das Gesetz den Betroffenen einen Monat Zeit gibt, einen neuen Nachweis vorzulegen (§ 20a Abs. 4 Infektionsschutzgesetz).
Dann würde das Verfahren erst Anfang November mit der Meldung des Arbeitgebers beginnen, d. h. Ihr werdet ca. Mitte November eine Aufforderung zur Vorlage eines Impfnachweis mit Fristsetzung bis wahrscheinlich Ende November erhalten und dann im Dezember eine Anhörung mit Fristsetzung von noch mal 2 Wochen sodass dann für wenige Tage kein Verbot mehr zu erwarten ist.
Das ist auch der Grund, der von anderen Bundesländern dazu vorgetragen wird, warum man sich diesen bürokratischen Aufwand angesichts des Zeitablaufs zum 31.12.2022 sparen könne.
D. h. auch in diesen Bundesländern mache ich mir für die Betroffenen keine großen Sorgen, dass hier bis zum Jahresende tatsächlich noch ein Verbot drohen könnte.
In Bremen bislang ohnehin kein Verbot bekannt
In Bremen wurde z.B. bis jetzt noch kein einziges Verbot festgesetzt und bei jedem Verbot ist auch das Übermaßverbot zu beachten d. h. das Gesundheitsamt muss begründen, warum für einen so kurzen Zeitraum ein Verbot zwingend erforderlich ist.
Bayern
Der bayerische Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) hat sich für Bayern dazu geäußert, dass von den Beschäftigten „kein neuerlicher Nachweis über das Vorliegen eines vollständigen Immunschutzes verlangt wird“. Nur neue Beschäftigte müssen ab 1. Oktober den Einrichtungsleitungen gemäß Bundesgesetz einen Nachweis vorlegen, der den dann geltenden Anforderungen genügt – das sind entweder drei Impfungen oder zwei Impfungen und ein Genesenen-Nachweis. „Wer seine Tätigkeit bereits vor dem 1. Oktober aufgenommen hat, für den bleibt alles beim Alten“, so der Minister.
NRW
NRW legt das Gesetz so aus, dass sich aus dem Gesetz keine neuerliche Meldepflicht ergibt.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 20. Juni 2022 den beigefügten Erlass zur Anwendung des § 20 Abs. 2 und Abs. 3 im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer erneuten Vorlage von Nachweisen Kontext des § 22a IfSG veröffentlicht (vgl. Anlage).
Hier heißt es:
„Bezüglich der Impfnachweise, die im Rahmen des § 20a Abs. 2 IfSG der Einrichtungsleitung vorgelegt wurden, ist keine erneute Vorlage erforderlich. Diese Personen haben bis zum 15.3.2022 einen Impfnachweis vorgelegt, der nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage ausreichend war.
Für die Verpflichtung zu einer erneuten Vorlage eines Impfnachweises zu einem späteren Zeitpunkt, der dann der Maßgabe des § 22a Abs. 1 S. 2 IfSG zu genügen hätte, bietet § 20a IfSG keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt.
§ 20a Abs. 4IfSG ist auf die zuvor geschilderten Fallkonstellationen nicht-auch nicht analog-anwendbar, da eine Änderung von maßgeblichen rechtlichen Vorschriften nicht mit Fällen eines Zeitablaufs vergleichbar ist.
Gleiches gilt für diejenigen tätigen Personen, die zwar gemäß § 20a Abs. 3 IfSG nach dem 15.3.2022, aber bis einschließlich 30. September 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen haben.
Lediglich Personen, die beabsichtigen eine Tätigkeit ab dem 1.10.2022 aufzunehmen, haben der Leitung der Einrichtung einen im Nachweis vorzulegen, der dann den Vorgaben des §§ 22 Abs. 1 S. 2 IfSG entsprechen muss.“
Baden- Württemberg
Hessen
Thüringen
Sachsen
Sachsen soll auf eine WELT-Anfrage mitgeteilt haben, den Nachweis einer dritten Impfung nicht kontrollieren zu wollen. Lediglich Personen, die ab dem 1. Oktober neu eingestellt werden, müssen eine dreifache Impfung vorweisen.
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus241318257/Corona-Bundeslaender-begehren-gegen-einrichtungsbezogene-Impfpflicht-auf.html
Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt soll auf eine WELT-Anfrage mitgeteilt haben, den Nachweis einer dritten Impfung nicht kontrollieren zu wollen. Lediglich Personen, die ab dem 1. Oktober neu eingestellt werden, müssen eine dreifache Impfung vorweisen.
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus241318257/Corona-Bundeslaender-begehren-gegen-einrichtungsbezogene-Impfpflicht-auf.html
Mecklenburg Vorpommern
„In Mecklenburg-Vorpommern wird weiterhin ein gesetzeskonformes Vorgehen erfolgen.“ Die weiteren Äußerungen zeigen aber, dass wahrscheinlich nichts passieren wird : „Die Gesundheitsämter haben im Rahmen der Ermessenausübung aber ausreichende Spielräume, Aspekte der Versorgungssicherheit in der Abwägungsentscheidung über konkrete Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.“
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein soll auf eine WELT-Anfrage mitgeteilt haben, den Nachweis einer dritten Impfung nicht kontrollieren zu wollen. Lediglich Personen, die ab dem 1. Oktober neu eingestellt werden, müssen eine dreifache Impfung vorweisen.
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus241318257/Corona-Bundeslaender-begehren-gegen-einrichtungsbezogene-Impfpflicht-auf.html
Musterschreiben
Am 04.10.2022 werde ich auf meiner Homepage ein Musterschreiben für eine Antwort an den Arbeitgeber und das Gesundeitsamt zur Verfügung stellen.