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Musterschreiben an Arbeitgeber:   https://kanzlei-rohring.de/musterschreiben-lohn-fuer-ungeimpfte-in-quarantaene/  

Mich erreichen aktuell viele Anfragen von Arbeitnehmern, die einen positiven PCR Test hatten, daraufhin in Quarantäne waren und jetzt von ihrem Arbeitgeber keinen Lohn erhalten, weil sie „ungeimpft“ seien.

Der Satz, „keine Entgeltfortzahlung für Ungeimpfte“ ist falsch.

§ 3 Abs. 1 S. 1 EntgFZG regelt, dass ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert ist ,einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat.

Personen, die tatsächlich an der durch das Corona-Virus ausgelösten Krankheit Covid-19 erkrankt sind sowie solche die nachweislich (nur) mit dem Virus infiziert sind, aber keine Symptome haben, gelten als krank i.S.d. § 3 Abs. 1 EntgFZG, denn ihr körperlicher Zustand weicht von dem bei anderen Menschen gleichen Alters ab.

(Noack, Entgeltfortzahlung und Entschädigung – Entgeltrisiko und Durchsetzbarkeit des Anspruchs aus § 56 IfSG, NZA 2021, 251, 252)

Nach in der Literatur mehrfach vertretener Auffassung sind diese Arbeitnehmer auch arbeitsunfähig im Sinne der Norm, denn selbst bei einem asymptomatischen Verlauf ist es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen und damit andere Personen zu gefährden.

Reinhard, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Aufl. 2021, § 3 EntgFZG, Rn. 10; auch: Müller-Glög, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 3 EntgFZG, Rn. 6; Noack, Entgeltfortzahlung und Entschädigung – Entgeltrisiko und Durchsetzbarkeit des Anspruchs aus § 56 IfSG, NZA 2021, 251, 252. A.A. Koch, in: Schaub/Koch (Hrsg.), Arbeitsrecht von A-Z, 25. Aufl. 2021, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Preis/Mazurek/ Schmid, Rechtsfragen der Entgeltfortzahlung in der Pandemie, NZA 2020, 1137, 1139.

Beitrag des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages

Insofern verweise ich auf den Beitrag des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, den Sie unter dem folgendem Link abrufen können und da speziell auf Seite 6 ff.:

https://www.bundestag.de/res Nein ource/blob/866096/ac2750dadffbe197e335a7683aa180ac/WD-3-164-21-pdf-data.pdf

Ärzte weigern sich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auszustellen

Viele Mandanten berichten, dass sie zwar Symptome hatten, Ihr Arzt aber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen wollte. Immer wieder hört man den Satz, dass Ärzte behaupten, dass sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen „dürften“. Dies ist nicht korrekt.

Hinweise der kassenärztlichen Bundesvereinigung

Leidet der Patient infolge der Infektion an Symptomen und ist daher nicht in der Lage, seine Arbeit auszuüben, stellt die Ärztin oder der Arzt eine AU-Bescheinigung aus.
› Zeigt der Patient trotz Infektion keine Symptome, kann die Ärztin oder der Arzt ebenfalls grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, soweit der Patient für seine berufliche Tätigkeit seine Wohnung verlassen müsste.

https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Krankschreibung.pdf

Insbesondere wenn eine symptomatische Erkrankung vorliegt , hat der behandelnde Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Aber auch wenn tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, sind die Arbeitnehmer nicht rechtlos gestellt.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht den Nachweis der Krankheit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Normalfall an (§ 5 EntgFG)

Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit auch auf andere Weise nachweisen kann.

So kann der Arbeitnehmer auch andere, im Arbeitsgerichtsprozess zugelassene Beweismittel bemühen: Z.B. Einen positiven PCR Testnachweis, Zeugen etc.

Anspruch aus § 56 IfSG nur nachrangig

Aus dem Beitrag des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages ergibt sich, dass Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG ist, dass es zu einem Verdienstausfall aufgrund der Absonderung kommt. Dieser  Verdienstausfall tritt aber nur ein, soweit nicht andere Ansprüche auf den Verdienst entstehen, insbesondere gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (s.o.).

Vermeidbarkeit einer Absonderung durch eine Impfung

Die Quarantäneentschädigung ist nach § 56 IS.4 IfSG ausgeschlossen , wenn die Quarantäne/Absonderung durch eine öffentlich empfohlene Impfung „vermeidbar“ gewesen wäre.

Der Beitrag des wissenschaftlichen Dienstes  wurde im September 2021 verfasst , als die Zahl der symptomatischen Impfdurchbrüche insgesamt bei ca. 30.000 lag.

Schon zum damaligen Zeitpunkt hat der wissenschaftliche Dienst problematisiert, dass „eine an Sicherheit grenzende wahrscheinliche Vermeidbarkeit“ der Quarantäne allenfalls bei der Masernimpfung bejaht werden könne, für die das Gesetz geschaffen worden sei . Die Wirksamkeit der zweifachen Impfung gegen Masern liegt in Deutschland aber bei 98 bis 99 Prozent.

Wirksamkeit der Impfung / Impfdurchbrüche

Die Anzahl der vom RKI  wöchentlich veröffentlichten Impfdurchbrüche zeigt aber, dass eine Quarantäne auch mit einer Impfung nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre.

Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) 24.02.2022 – AKTUALISIERTER STAND FÜR DEUTSCHLAND : Seite 28

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-02-24.pdf?__blob=publicationFile

Bereits der wissenschaftlich Dienst des Bundestages hat darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung von der Wirksamkeit der Impfung abhängig sein wird, so dass Arbeitgeber – sofern sie eine durch einen bloßen PCR Test nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit nicht akzeptieren wollen- mit guten Argumenten gegen den ablehnenden Bescheid der Behörde vorgehen könnten, um eine Quarantäneentschädigung zu erhalten.