Derzeit gilt an Arbeitsplätzen in Deutschland die 3G-Regel: Arbeitnehmer müssen entweder geimpft oder genesen sein oder einen maximal 24 Stunden alten, negativen Schnelltest vorweisen.
Beim Rundfunk Berlin Brandenburg gilt ab dem 27. Dezember 2G. Ungeimpfte und nicht genesene Arbeitnehmer dürfen dann das Betriebsgelände nicht mehr betreten und müssen von zu Hause arbeiten.
2G am Arbeitsplatz: Kann ein Arbeitgeber das anordnen?
Eine interessante Frage ist hierbei, ob Arbeitgeber die 2G-Regel momentan überhaupt durchsetzen kann, wenn gesetzlich die 3G-Regel gilt (§ 28b IfSG).
Insbesondere weil eine 2G-Regelung am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer, die nicht genesen oder geimpft sind, im Extremfall sogar den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten könnte.
Arbeitgeber haben sowohl ein Direktionsrecht als auch ein Hausrecht.
Wenn eine Impfung als Voraussetzung für eine Weiterbeschäftigung einseitig eingeführt werden könnte, würde in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen und dann könnte der Arbeitgeber „faktisch“ eine Impfpflicht über die Hintertür einführen.
Auch wenn gerade viel umstritten ist, so sind sich hier die meisten Juristen einig:
Ohne eine gesetzliche Impfpflicht dürfte das Direktionsrecht des Arbeitgebers einen so tiefgehenden Eingriff in Rechte des Arbeitnehmers nicht abdecken!
Im Gegenteil: der Arbeitgeber ist sogar verpflichtet, auch auf die Interessen und Rechte seiner Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen.
HAUSRECHT
Der Arbeitgeber hat aber ein Hausrecht und kann über sei Hausrecht auch regeln, wer das Betriebsgelände betreten darf.
Arbeitgeber könnten ungeimpften (und nicht genesenen) Arbeitnehmer damit auch das Betreten der Arbeitsstätte verwehren und sie wieder nach Hause schicken.
ABER: Lohn muss trotzdem gezahlt werden
Was Unternehmen jedoch nicht dürfen, ist den Lohn kürzen, selbst wenn die Arbeit nicht im Home-Office erledigt werden kann und die Arbeitnehmer dann untätig zu Hause sitzen würden.
Gesetzlich gilt die 3G-Regel und Arbeitnehmern steht trotzdem ihr Lohn zu . Juristen sprechen vom so genannten „Annahmeverzug“
Arbeitgeber können nicht mehr fordern, als der Gesetzgeber vorgibt.
Nur für neue Arbeitsverhältnisse denkbar
Denkbar wäre die Einführung der 2G-Regel allenfalls für neue Arbeitnehmer .
Hier dürfte die Vertragsfreiheit gelten und somit könnte eine Verpflichtung in einem neuen Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Kündigungen Ungeimpfter trotzdem möglich?
Zurzeit sind Kündigungen ungeimpfter Arbeitnehmer grundsätzlich nicht möglich.
Da keine Impfpflicht und keine gesetzliche 2G-Regelung am Arbeitsplatz besteht, ist die Verweigerung einer Impfung auch keine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung.
Eine 2G-Pflicht „durch die Hintertür“ einzuführen, indem der Arbeitgeber ungeimpften Arbeitnehmern kündigt, ist also aktuell grds. nicht möglich.
Hiervon gibt es jedoch folgende Ausnahmen:
Ausnahme :
In Kleinbetrieben mit nicht mehr als 10 Arbeitnehmern und in der Probezeit genießen Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz. Arbeitgeber brauchen daher auch keinen Kündigungsgrund und könnten ungeimpften Arbeitnehmern ohne weitere Begründung kündigen.
Hier könnte die Kündigung nur ausnahmsweise gegen das sogenannte Maßregelungsverbot, § 612a BGB, verstoßen. Dieses verbietet dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer dafür zu „bestrafen“, dass dieser seine Rechte geltend macht. So lange Arbeitnehmer die freie Wahl haben, ob sie sich impfen lassen oder nicht, darf dies vom Arbeitgeber nicht sanktioniert werden. Die Beweislast liegt hier aber bei dem Arbeitnehmer.
Fazit :
So lange es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, dürfen Arbeitgeber voraussichtlich nicht auf eigene Faust 2G am Arbeitsplatz einführen. Wenn sie es trotzdem machen, müssen sie den Lohn weiter zahlen und können i.d.R. auch nicht kündigen.