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Ich habe gestern eine eMail erhalten, in der mir geschrieben wurde, dass Mitarbeiter eines Ordnungsamtes auf Nachfrage mitgeteilt hätten, dass der fehlende Impfnachweis ab dem 15.03.2022  nicht nur zu einer Freistellung und einem Jobverlust führen könne, sondern auf jeden Fall auch mit einem Ordnungsgeld „bestraft“ würde.

In einer anderen eMail heißt es, dass es Anwälte gebe, die darauf hingewiesen hätten, dass Mitarbeiter, die sich nicht impfen lassen würden, sogar in den Knast / ins Gefängnis wandern könnten.

Ich habe den Titel zwar erneut begrenzte Impfpflicht genannt, aber eigentlich nur aus dem Grund, weil die Neuregelung von der Politik und den Medien so genannt wird.

Nachweispflicht keine Impfpflicht

Tatsächlich handelt es sich nämlich nicht um eine Impfpflicht, sondern um eine „Nachweispflicht“

Ein wichtiger Unterschied  auch zur „Masernimpfpflicht“.

§ 20a Abs. 1 IfSG schafft anders als § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG keine Pflicht, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufzuweisen.

Unterschied zur Pockenschutzimpfung

Auch der Vergleich des § 20a Abs. 1 IfSG mit der Formulierung im früheren „Gesetz über die Pockenschutzimpfung“)  (§ 1 Abs. 1: „Einer Pockenschutzimpfung haben sich zu unterziehen …“), macht besonders deutlich, dass es nicht um eine direkte  Impfpflicht geht.

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%255B@attr_id=%2527bgbl176s1216.pdf%2527%255D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl176s1216.pdf%27%5D__1640030695121

Vielmehr ist es so, dass nur die „Beschäftigung“ und die „Tätigkeit“ in der Einrichtung unter eine  bestimmte Bedingung  gestellt wird.

„Die Bedingung geimpft oder genesen zu sein.“

Wer nicht in einer solchen Einrichtung „tätig“ ist, muss auch nicht geimpft oder genesen sein.

Gesetzliche Tätigkeitsvoraussetzung

Es handelt sich  damit nach der Gesetzesbegründung nur um eine „gesetzliche Tätigkeitsvoraussetzung“ (BT-Drucks. 20/188, S. 40 ) an die sich die betroffene Person halten muss, wenn sie in der Einrichtung arbeiten will.

Entscheidet sich die Person gegen eine Impfung, darf sie die Tätigkeit in der Einrichtung nicht mehr ausüben und kann ihre geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen, was arbeitsrechtliche Folgen haben kann.

Es handelt sich daher streng genommen gar nicht um eine eine Impfpflicht, sondern nur um eine Tätigkeitsvoraussetzung. Das bestätigt auch die Gesetzesbegründung, wenn sie betont, dass „die Freiwilligkeit der Impfentscheidung selbst unberührt bleibt“. (BT-Drucks. 20/188, S. 42)

Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt der Arbeitnehmer aber erst, wenn er ohne diesen Nachweis „tätig“ wird.

Das ergibt sich aus § § 73 Abs. 1a Nr. 7g:

Ordnungswidrig handelt, …….. wer entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person beschäftigt oder in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird,

IfSG – Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (gesetze-im-internet.de)

Da Arbeitnehmer gar nicht erst in das Gebäude gelassen werden, wenn Sie den Nachweis nicht erbringen, sehe ich mögliche Ordnungswidrigkeiten bei Arbeitnehmern nur dort wo mit gefälschten Nachweisen eine „Tätigkeit“ erschlichen wurde.

Anders dürfte es bei Arbeitgebern sein, die selbst für die Kontrolle verantwortlich sind und sich selbst nicht impfen lassen wollen oder Mitarbeiter ungeimpft ihrer Tätigkeit nachgehen lassen.

Höhe des Bußgeldes

Das kann dann mit einem Bußgeld bis zu 2500,- € geahnt werden und das nicht nur einmal sondern immer wieder. D.h. der Arzt, der sich weigert, sich impfen zu lassen und weiter in seiner Praxis tätig ist, handelt ordnungswidrig und könnte bei jeder Kontrolle mit einem neuen Ordnungsgeld   bestraft werden.

Erzwingungshaft

Und wenn dieser Arzt diese Bußgelder nicht „zahlen“ sollte, dann sieht das Gesetz zur Durchsetzung dieser Geldbuße eine Erzwingungshaft vor.  ( § 95 , 96 Ordnungswidrigkeitengesetz)

§ 96 OWiG – Anordnung von Erzwingungshaft – dejure.org

Aber auch mit der Haft wird keine Impfung erzwungen, sondern nur die Zahlung der Geldbuße, die bei der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht wohl nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen dürfte.