SOFORTKONTAKT: Gut Warthe Paderborn | Tel.: 05251/1859855 rohring@kanzlei-rohring.de
YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Der Bundestag hat schon gestern für eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes gestimmt, die eine einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht ab Mitte März vorsieht. Noch am selben Tag hat der Bundesrat in einer Sondersitzung seine Zustimmung erteilt.

Warum hier trotzdem noch nicht das letzte Wort gesprochen ist, gerade „Omikron“ diese einrichtungsbezogene Impfpflicht wieder in Frage stellen könnte und warum ungeimpften Beschäftigten frühestens ab Mitte März Sanktionen drohen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Betroffene Einrichtungen und Personen

Konkret regelt der neue § 20a Abs. 1 IfSG, dass ab Mitte März 2022 Personen, die in Einrichtungen „tätig“ sind, in denen Menschen behandelt oder betreut werden , die besonders durch Covid-19 gefährdet sind, einer Impfpflicht unterliegen sollen.

Die Aufzählung des  neue § 20a Abs. 1 IfSG entspricht im wesentlichen der des § 23 Abs.3 IfSG – also betrifft all die Berufe, bei denen schon seit langem ein Fragerecht nach dem Impfstatus besteht.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht soll etwa für

  • Altenheime und Krankenhäuser,
  • Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderungen betreut werden,
  • Tageskliniken,
  • Rettungsdienste
  • Arztpraxen , Zahnarztpraxen aber auch
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

Gerade viele Praxen sonstiger humanmedizinischer Berufe werden nicht damit gerechnet haben, dass dies nun auch für sie gelten soll.

In der Gesetzesbegründung heißt es:

Zu den besonders schutzbedürftigen Settings zählen Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (auch Heilpraktiker, freiberuflich tätige Hebammen unabhängig ihres Leistungsumfangs).

https://dserver.bundestag.de/btd/20/002/2000250.pdf (S,60)

Bundesrechtlich geregelte humanmedizinische Heilberufe sind Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Hebamme und Entbindungspfleger, Logopädin und Logopäde, Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut und Podologin und Podologe.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/gesundheitswesen/gesundheitsberufe/gesundheitsberufe-allgemein.html

Bevor ich auf die konkrete Ausgestaltung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht eingehe, möchte ich darauf eingehen, warum bis Mitte März noch viel passieren kann.

Ständige verfassungsrechtliche Prüfung erforderlich

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber letzte Woche keinen Freibrief erteilt, sondern u.a. ausdrücklich betont:

„Der Gesetzgeber ist dann, wenn er eine Maßnahme auf unsicherer Tatsachen und Prognosegrundlage trifft, ohnehin verpflichtet, die weitere Entwicklung zu beobachten und das Gesetz nachzubessern, falls zu befürchten ist, dass die Maßnahme wegen veränderter tatsächliche Bedingungen oder einer veränderten Erkenntnislage in die Verfassungswidrigkeit hinein wächst“ Rn. 198

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/11/rs20211119_1bvr097121.html

Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

Jede Maßnahme also auch die Impflicht muss

  • geeignet
  • erforderlich und
  • angemessen

sein.

Eine gesetzliche Vorgabe könnte daher aktuell vielleicht noch „geeignet“ sein, aufgrund veränderter tatsächliche Bedingungen oder einer veränderten Erkenntnislage aber „ungeeignet“ werden.

Geeignetheit des Maßnahme

Das könnte insbesondere in Betracht kommen, wenn es Erkenntnisse dazu geben würde, dass Geimpfte genauso zum Infektionsgeschehen beitragen können wie Ungeimpfte Personen und die Impfung damit nicht mehr als „geeignete Maßnahme“ in Betracht kommen könnte.

Fragliche Wirksamkeit der Impfung in Bezug auf “ O M I K R O N „

Die Frankfurter Virologin Prof. Dr. Sandra Ciesek hat in dieser Woche Ergebnisse zu einer Untersuchung der Wirksamkeit der Impfung in Bezug auf Omikron vorgestellt:

Danach sollen 2 fach geimpfte schon nach 6 Monaten keinen Immunschutz gegen die neue Variante Omikron haben.

„0 Prozent Neutralisation“ lautet das ernüchternde Ergebnis von Ciesek.

  • Auch nach der Booster Impfung soll ein Schutz gegen Omikron nach 3 Monaten nur noch i.H.v. 25 % gewährleistet sein.
  • Einen ordentlichen Schutz habe man nur wenige Wochen nach der Booster Impfung.

Die Virologin Sandra Ciesek hat nichts dazu gesagt, ob bei Geimpften ein weniger schwerer Verlauf zu erwarten ist.

Es handelt sich hier zwar nur um eine einzige noch nicht bestätigte Studie aber auch Drosten hat diese lobend erwähnt und die Menschen auf Grundlage dieser Studie dazu aufgefordert, sich schnell „boostern“ zu lassen. Da muss also was dran sein.

https://www.focus.de/gesundheit/news/hiobsbotschaft-vor-dem-corona-winter-top-virologin-ciesek-impf-antikoerper-nach-zwei-dosen-wirken-bei-omikron-nicht_id_24497868.html

Wenn von offizieller Stelle bestätigt würde, dass die Impfung nicht oder nicht ausreichend wirken würde, könnte dies die verfassungsrechtliche Legitimation einer einrichtungsbezogene Impfpflicht in Frage stellen.

Legitimer Zweck : Drohende Überlastung der Intensivstation

Außerdem wird als legitimer Zweck darauf abgestellt, dass eine Überlastung der Intensivstation vermieden werden soll.

Es kann aber sein, dass sich zu dem Zeitpunkt wo das Gesetz seine Wirkung entfaltet (Mitte März) das Infektionsgeschehen beruhigt hat und eine Überlastung der Intensivstationen nicht mehr droht. Dann könnte der legitime Zweck nach dem Zitat des Bundesverfassungsgericht wegfallen und

„die Maßnahme wegen veränderter tatsächliche Bedingungen oder einer veränderten Erkenntnislage in die Verfassungswidrigkeit hinein wachsen“.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/11/rs20211119_1bvr097121.html Rn. 198

Sollte es trotzdem bei der begrenzten Impfpflicht bleiben, ist der Nachweis über eine Impfung erst bis zum 15.03.2021 zu erbringen und davor können Arbeitnehmer nicht sanktioniert werden. Ich werde dazu aber noch einen speziellen Beitrag machen.