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In Bayern galt eigentlich auch für ungeimpfte Betreiber und Mitarbeiter von Cafés und Restaurants, Hotels und Pensionen sowie bei körpernahen Dienstleistern wie Friseuren und Kosmetikern eine PCR-Testpflicht.

Für diese Betriebe hat die Staatsregierung nach massiven Protesten kurz nach dem Inkrafttreten der Verordnung aber schon beschlossen, dass hier für Beschäftigte mit Kundenkontakt auch tägliche Schnelltests ausreichen sollen:

https://www.stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/pm/414-2021/

Für manche Branchen gilt trotzdem 3G+ am Arbeitsplatz

In Betrieben und bei Veranstaltungen mit der 2G-Regel müssen Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige in Bayern hingegen weiter an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Test verfügen, der vor höchstens 48 Stunden vorgenommen wurde.

Bei vielen stößt diese Ungleichbehandlung zwischen den Betrieben auf Unverständnis.

Kein sachlicher Grund für Ungleichbehandlung

Zu Recht! Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum dies nur für Gastronomie, Beherbergung und körpernahe Dienstleistungen gelten soll.

Eine Ungleichbehandlung ist nach Art. 3 GG aber nur gerechtfertigt, wenn es einen solchen sachlichen Grund gibt. Wenn Eilverfahren in den letzten Monaten Erfolg hatten, dann waren es solche, in denen eine bestimmte Gruppe ungleich behandelt wurde, obwohl es keinen sachlichen Grund dafür gab, dass diese Gruppe am Infektionsgeschehen besonders beteiligt war. Z.B.

OVG Lüneburg 13. Senat, Beschluss vom 18.05.2021, 13 MN 260/21,

OVG Lüneburg, Beschluss vom 08. Juni 2021 – 13 MN 298/21 

Also d.h. der Verordnungsgeber müsste in einem Eilverfahren begründen können, warum von diesen Bereich eine höheres Infektionsrisiko ausgeht. Denn körpernahe Dienstleistungen dürften im Hinblick auf die Nichteinhaltung des Mindestabstandes aus infektiologischer Sicht deutlich kritischer einzuschätzen sein als als diese Bereiche.

Ich gehe daher davon aus, dass auch im Eilverfahren eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung festgestellt werden könnte und somit auch für die anderen Branchen ein einfacher Antigentest am Arbeitsplatz ausreichen sollte.

Aber vielleicht lenkt die Landesregierung auch hier vorher ein und führt entsprechende Regelungen für alle Betriebe ein, so wie es auch die FDP in Bayern bereits gefordert haben soll.

https://www.br.de/nachrichten/bayern/pcr-testpflicht-fuer-viele-ungeimpfte-bei-der-arbeit-in-bayern,SoRLT10

Können Arbeitgeber ohne rechtliche Grundlage einen PCR Test verlangen?

Solange es keine gesetzliche Testpflicht am Arbeitsplatz gibt, könnte man darüber nachdenken, dass der Arbeitgeber eine solche allenfalls in besonderen Bereichen anordnen könnte, in denen ein besonderes Hygienekonzept wegen besonders vulnerabler Personengruppen dies ausnahmsweise rechtfertigen könnte, aber auch dann kein PCR-Test auf Kosten des Arbeitnehmers.

In § 4 der Corona-Arbeitschutzverordnung ist geregelt, dass der Arbeitgeber „mindestens“ 2x wöchentlich kostenlose Beschäftigtentestungen zur Verfügung stellen muss.

Können Arbeitnehmer einen Spucktest verlangen?

Wenn tatsächlich eine Testpflicht am Arbeitsplatz bestehen sollte, dürfte der Arbeitnehmer einen Spucktest verlangen können, da dies der geringste Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt und ebenso geeignet und als Antigentest anerkannt ist.

https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Aufgaben/Spezialthemen/Antigentests/_node.html