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Die angekündigte Maßnahmen der Länder (z.B. in Sachsen, Baden Württemberg und Berlin) erscheinen trotz eines Anteils von über 80 % Genesener und Geimpfter immer eingreifender. Ist das rechtlich überhaupt möglich, vor allen Dingen, wenn die epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht verlängert würde?

Epidemische Lage von nationaler Tragweite Voraussetzung für alle Maßnahmen

Rechtsgrundlage für die Corona-Verordnungen der Landesregierungen ist § 28a des Infektionsschutzgesetzes. Die Vorschrift listet mögliche Corona-Maßnahmen auf – von der Maskenpflicht bis zu Betriebsschließungen, Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen. Voraussetzung für all diese Maßnahmen ist aber, dass der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Das heißt, wenn der Bundestag dies am 25.11.2021 nicht erneut tut, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für sämtiche Corona-Maßnahmen.

Verlängerung unwahrscheinlich

Bei der Abstimmung im Bundestag haben am 25.08.2021 bereits 252 Abgeordnete gegen die Verlängerung einer solchen gestimmt. Die Opposition hat fast vollständig dagegen gestimmt und selbst bei den Regierungsparteien gab es 18 Gegenstimmen und 5 Enthaltungen.

https://www.bundestag.de/parlament/plenum/abstimmung/abstimmung/?id=754

Schon allein deshalb besteht Hoffnung, dass es nicht zu einer Verlängerung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite kommen könnte, da die „alte Opposition“ über mehr Stimmen im Bundestag verfügt und dann würde den Corona-Maßnahmen die Rechtsgrundlage entzogen.

Auch Jens Spahn hat sich vor kurzem erst gegen ein Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ausgesprochen:

Coronavirus: Jens Spahn (CDU) plant ein Ende der »epidemischen Lage« – DER SPIEGEL

Feststellung der epidemischen Lage durch die Länder

Allerdings könnten die Landtage nach § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes jeweils feststellen, dass in ihrem Bundesland abweichend vom gesamten Bundesgebiet „die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung“ des Coronavirus besteht – mit der Folge, dass es für das jeweilige Bundesland wieder eine Rechtsgrundlage für die Corona-Maßnahmen geben würde.

Mögliche Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Denkbar ist auch, dass der Bundestag ohne eine Feststellung einer epidemische Lage von nationaler Tragweite das Infektionsschutzgesetz erneut ändert und einige, nicht so einschneidende Maßnahmen wie Abstandsgebote, Masken- und 3G-Nachweispflichten nicht mehr von einer epidemischen Lage abhängig macht.

Ohne epidemische Lage von nationaler Tragweite kein Lockdown

Ein Lockdown für Ungeimpfte, 3G+ oder 2G+ wären aber so einschneidende Maßnahme, dass diese ohne eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht gerechtfertigt sein dürften und auch die Länder müssen eine solche Ausnahme nach § 28 a Abs. 7 Infektionsschutzgesetz erst einmal begründen und im Landtag beschließen können.

Ruhe bewahren und Situation nicht eskalieren lassen

Wenn vor dem 25.11.2021 durch die Länder entsprechende Verordnungen erlassen werden / würden, sind diese zunächst zu befolgen und für die jeweilige Situation ist nach vorübergehenden Lösung zu suchen. Dies gilt insbesondere für gesunde Arbeitsverhältnisse, die durch die „vorübergehenden“ Problemen nicht unnötig belastet werden sollten.