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Es soll mittlerweile Arztpraxen geben, die nur noch Geimpfte, Genesene oder Getestete behandeln wollen. Die Mediziner begründen dies mit dem „Hausrecht“ und dem Argument, dass sie die Patienten schützen wollen, die sich nicht gegen das Corona-Virus impfen lassen können. Darunter fallen etwa Schwangere, Kinder sowie Menschen mit einem beeinträchtigten Immunsystem.

Ist das rechtlich überhaupt zulässig?

Kassenärzte

Kassenärzte haben sich verpflichtet, an der medizinischen Versorgung der Kassenpatienten teilzunehmen.

Ein Kassenarzt darf einen gesetzlich versicherten Kassenpatienten daher nicht ablehnen. Es sei denn, er hat keinen Termin frei oder hat nicht das erforderliche Spezialwissen.

Privat abrechnende Ärzte

Der privat abrechnende Arzt kann sich seine Patienten grds. frei aussuchen und ihm steht die Ablehnung einer Behandlung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 MBO-Ä grundsätzlich frei.

Notfall

Im Notfall darf kein Arzt eine Behandlung ablehnen. Sonst macht er sich strafbar wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323 c Strafgesetzbuch.

Durch die Ablehnung des Patienten in einer Notfallsituation verstößt der Arzt auch gegen seinen geschworenen Eid und damit gegen seine Berufspflicht, weshalb disziplinargerichtlich dagegen vorgegangen werden kann. 

Keine Diskriminierung

Auch der privat abrechnende Arzt sollte wichtige Gründe für eine Ablehnung anführen können. Gerade diskriminierende Behandlungsverweigerungen sind im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 GG und §§ 19, 20 AGG zu unterlassen.

Auch wenn sich durch eine langjährige Behandlungsdauer ein besonderes Arzt-Patienten-Verhältnis entwickelt hat, könnte eine Ablehnung unzulässig sein. Es entsteht insoweit ein besonderes Vertrauensverhältnis und damit ein berechtigtes Interesse des Patienten, darauf vertrauen zu können, dass der Arzt ihn auch bei künftigen Krankheiten behandeln wird.

Disziplinarrechtliche Konsequenzen

Sofern durch die Ablehnung seines Patienten der Verstoß eines Arztes gegen seine Berufspflicht angenommen wird, kann dies im Wege der Disziplinargerichtsbarkeit nach Maßgabe der Kammer- und Heilberufsgesetze geahndet werden.

Gesundheitsministerium

Gegenüber der „Welt“ hat sich auch das Bundesgesundheitsministeriums positioniert:

„Vertragsärzte sind verpflichtet, Patientinnen und Patienten zu behandeln. Die Behandlung dürfen sie nicht von der Einhaltung der 3G-Regel abhängig machen“, wird der Sprecher im Bericht zitiert.

Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Auch die Kassenärztlichen Bundesvereinigung positioniert sich eindeutig: „Ärzte können eine Behandlung nicht von der Einhaltung der 3G-Regel abhängig machen“, heißt es schriftlich.