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2G-Hammer in Hessen – Supermärkte dürfen Ungeimpfte aussperren„, titelt die Bild-Zeitung.

 „Erste Bundesländer ermöglichen 2G-Supermärkte – wo Ungeimpfte bereits ausgesperrt werden„, lautet eine Überschrift bei Focus.

Wer diese panikmachenden Überschriften der letzten Tage liest, könnte meinen, dass Ungeimpfte bald keine Lebensmittel mehr einkaufen könnten.

In diesem Beitrag erfahren Sie, warum tatsächlich kein Grund zur Panik besteht und was die Hintergründe dieser Regelungen sind.

2G-Option in Hessen und Niedersachsen

Fakt ist tatsächlich, dass die 2G-Option in Hessen und Niedersachsen vor Kurzem auch auf den Einzelhandel ausgeweitet  wurde.

Grund dafür war ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurts vom 29.09.2021, Az.: 5l 2709/21.F nach der Klage einer Einzelhändlerin.

Die Betreiberin eines Ladens für Grillzubehör wollte erreichen, dass sie als Einzelhändlerin ebenfalls die 2G-Regelung inklusive der Erleichterungen in Anspruch nehmen darf – und bekam Recht.

VG Frankfurt rügte „formellen Fehler“ bei Ungleichbehandlung einer Einzelhändlerin

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat dem Land Hessen in dem Verfahren vorgeworfen, dass es versäumt habe, darzulegen, aus welchem Grund ausgerechnet derartige Einzelhändler von dem 2G-Zugangsmodell ausgenommen werden sollen.

Es ging also um einen formellen Fehler und einen fehlenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dieser Einzelhändlerin ohne dass sich das Verwaltungsgericht damit auseinandergesetzt hätte, ob 2G in Supermärkten überhaupt zulässig ist.

VG Frankfurt hat nicht geprüft, ob 2G zulässig ist

Statt diesen Formfehler mit der einfachen Begründung zu beheben, dass es einen sachlichen Grund dafür gibt, dass es bei der Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs keine Zugangssperre für Nichtgeimpfte geben darf, hat es sich das Land Hessen ganz einfach gemacht und die 2G-Option einfach auf den Einzelhandel ausgeweitet. Niedersachen ist dem gefolgt.

Die Meldungen der letzten Tage zeigen zwar, dass es die großen Supermarkt-Ketten tatsächlich ablehnen, nur noch Geimpfte und Genesene in ihren Geschäften einkaufen zu lassen, d.h. sie wollen von dieser Option gar keinen Gebrauch machen.

Wenn ausgesperrte Bürger klagen würden, anderes Ergebnis wahrscheinlich

Doch selbst wenn Supermärkte eine solche Regelung einführen sollten, hätten die Verwaltungsgerichte bei einer dann sehr wahrscheinlichen Klage eines dann ausgesperrten Bürgers, einen völlig anderen Prüfungsansatz und können nach Auffassung vieler Juristen gar nicht zu dem Ergebnis kommen, dass Nichtgeimpften der Zugang zu Waren des täglichen Bedarfs, der sog. Grundversorgung, versperrt sein darf.

Anders als der Besuch einer Großveranstaltung oder eines Restaurants geht es bei Waren des täglichen Bedarfs um die Grundversorgung, so dass ein solch existentieller Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz, nicht erforderlich, nicht angemessen und damit nicht verhältnismäßig sein kann.

Grundversorgung darf nicht abgeschnitten werden

Der Staat darf durch die von ihm erlassenen Verordnungen nicht die Möglichkeit schaffen, dass die Bürger von der Grundversorgung abgeschnitten werden können.

Gerade in ländlichen Gebieten gibt es Orte, in denen nur ein Supermarkt zur Verfügung steht. Wer weder geimpft noch genesen ist, könnte bei Einführung der 2G-Regel an seinem Wohnort keine Lebensmittel mehr einkaufen.

Sogar Karl Lauterbach, grundsätzlich ein 2G-Befürworter, hat sich gegen 2G in Supermärkten ausgesprochen:

„Der Zugang zu Grundnahrungsmitteln und anderen Produkten zur Grundversorgung muss allen Menschen offenstehen, auch Ungeimpften.“

Aldi, Lidl, Rewe & Co.: 2G-Regel kommt – So reagieren Supermärkte | Wirtschaft (fr.de)

Dem ist nichts hinzuzufügen!