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Die Gesundheitsminister der Länder konnten sich gestern zwar nicht auf eine bundeseinheitliche Lösung zur Einführung einer Testpflicht für Arbeitnehmer einigen. Es ist aber absehbar, dass die Bundesländer die Testpflicht für Arbeitnehmer ausweiten werden.

Unglaublich viele Arbeitgeber haben aber schon jetzt eine „Testpflicht“ eingeführt, die gesetzlich nicht legitimiert sein dürfte und verlangen dann sogar noch, dass der Arbeitnehmer sich in seiner Freizeit auf eigene Kosten testen lassen müsse. Über die Freizeit hätte man ja hinwegsehen können, aber die Tatsache, dass die Bürgertestung seit dem 11.10.2021 kostenpflichtig ist, stellt die Arbeitnehmer massiv unter Druck.

So nicht!

In diesem Beitrag erfahren Sie, warum Sie als Arbeitnehmer sogar einen Anspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber auf kostenlose Arbeitnehmertestungen haben und ich gehe darauf ein, warum ich glaube, dass die Gerichte „die kostenpflichtigen Tests“ kassieren werden, weil die die dadurch verursachten Eingriffe in Art. 2 GG und Art. 3 GG (für Studenten auch Art. 12 GG) nicht mehr verhältnismäßig sein könnten.

Redaktionelles Versehen?

Während ich vor zwei Monaten noch dachte, dass es ein redaktioneller Fehler sein könnte, dass die Arbeitgeber nach der Arbeitsschutzverordnung weiterhin verpflichtet sein sollen, kostenlose Arbeitnehmertestung anzubieten, kann davon nach der Neuregelung der Arbeitsschutzverordnung nicht mehr die Rede sein.

Fakt ist, dass der Arbeitgeber nach § 4 der Corona Arbeitsschutzverordnung dazu verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer kostenlose Arbeitnehmertestungen anzubieten,

D.h. Arbeitnehmer haben sogar einen Anspruch auf „kostenlose Beschäftigtentestung“, wenn die Arbeitgeber gar nicht auf eine Testpflicht in ihrem Unternehmen bestehen.

Deshalb hieß es gestern auch in zahllosen Pressemitteilungen:

„Die Bundesregierung hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Beschäftigte sich in Firmen kostenlos testen lassen können.“

Auch mit Beschäftigtentestung „Nachweis“ möglich.

In NRW ist in § 2 Abs. 8 der aktuellen Coronaschutzverordnung geregelt, dass als getestete Person gilt, wer über ein nach der Corona-Test und Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen Schelltests verfügt und nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 dieser Corona-Test und Quarantäneverordnung gehören die Beschäftigtentestungen zu den Corona-Tests im Sinne dieser Verordnung und die Arbeitnehmer können nach § 4 dieser Verordnung von dem Arbeitgeber sogar eine entsprechende Bescheinigung verlangen.

In Zeiten, wo die Tests nur kostenpflichtig angeboten werden, dürfte dies für Arbeitnehmer sehr interessant sein, weil sie nach den oben zitierten Vorschriften mit dem vom Arbeitgeber attestierten negativem Testergebnis auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses für 48 h als „getestete Person“ gelten dürften.

Aber vielleicht hat sich die Kostenpflicht ja bald schon erledigt.

Das OVG des Saarlandes in Saarlouis hatte am 16.04.2021 ( 2 B 95/21) in einem viel zitierten Eilverfahren entschieden, dass die Testpflicht verhältnismäßig sei, weil sie als „mildestes Mittel“ für eine so vermeidbare Schließung der Gastronomie in Betracht komme.

Nur kostenfreie Tests als „mildestes Mittel“

Das OVG des Saarlandes hat aber maßgeblich für die Begründung der Zumutbarkeit derartiger Tests darauf abgestellt, dass die Bürgertestung kostenlos und leicht zugänglich sei. Dieses Argument fällt nun weg und im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Impfquote mittlerweile doch viel höher als angenommen sein dürfte, sind derartige Maßnahmen kein Selbstläufer mehr.

Das zeigt auch die neuerliche Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 04.10.2021, Az. 20 N 20.767). Dieser erklärte die im März 2020 verhängte Ausgangssperre für unwirksam.

Wenn der Gesetzgeber an einer Testpflicht festhalten will, dann muss er meiner Meinung nach als mildestes Mittel „kostenlose Tests“ anbieten.

Ich bin mir sicher, dass es hier aktuell viele Eilverfahren gibt und wir schon bald mit Entscheidungen und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte rechnen können.

Gerade auch für Studenten, bei denen nicht ihr Privatvergnügen von der Impfung abhängt, sondern ihre Ausbildung. Bei dieser oft finanzschwachen Bevölkerungsgruppe dürfte die Kostenpflicht faktisch zu einer Impfflicht führen. Dazu werde ich wahrscheinlich noch einen eigenen Beitrag machen.