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BGH Urteil vom 6. Oktober 2021 – XI ZR 234/20

Kunden, die Prämiensparverträge abgeschlossen haben, die frühestens 2018 endeten oder noch laufen, können mit einer saftigen Nachzahlung rechnen.

Prämiensparverträge, sind Sparverträge die bevorzugt zwischen 1990 und 2010 abgeschlossen wurden.

Die Vereinbarungen stellten Verbrauchern neben einem variablen Grundzins eine mit der Zeit steigende Prämie / Bonus in Aussicht, teilweise bis zu 100 Prozent der jährichen Sparleistung.

Jetzt urteilten die Richter am Bundes­gerichts­hof (BGH) in Karls­ruhe:

Die Banken haben ihre Kunden bei der Anpassung der Zinsen benach­teiligt. Die typischerweise genutzten Zinsanpassungsklauseln sind unwirksam.  Die Sparkassen müssen die Verträge neu abrechnen und die ursprüng­lich vereinbarten Zins­sätze fair anpassen.

Das war nicht wirklich neu und hierzu gab es auch schon Urteile des BGH.

Sensation: Verjährung beginnt erst mit Vertragsende

Neu und sensationell ist die Feststellung des BGH, dass die Ansprüche der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden und die Verjährung mithin erst ab diesem Zeitpunkt beginnt.

Das bedeutet, dass Kunden, die Verträge im Jahr 1990 abgeschlossen haben und die frühestens 2018 gekündigt wurden,  für den gesamten Sparzeitraum eine Zinsanpassung verlangen können.

Das Ober­landes­gericht Dresden muss jetzt klären, mit welchem Referenzzins­satz die Verträge nach­zurechnen sind. Es müsse aber ein Zins­satz für lang­fristige Geld­anlagen sein, sagt Jürgen Ellen­berger, Vorsitzender des für Bank­recht zuständigen XI. Zivil­senats des BGH.

Daraus folgt: Die Nachzahlung für Prämiensparer dürfte regel­mäßig sehr hoch sein.

Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den betroffenen Prämiensparverträgen finden Sie hier.

Ich berate und vertrete Prämiensparer deutschlandweit.