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In meinem letzten Beitrag habe ich erläutert, warum die aktuellen Diskussionen über eine Lohnersatzleistung  ( hier fallen auch Begriffe wie Lohnfortzahlung)  während der Quarantäne für Ungeimpfte nur die staatlichen Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz betreffen und das dies nicht heißt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich kein Geld bekommt, wenn er ungeimpft in Quarantäne kommt.

Ich habe erläutert, warum auch Ungeimpfte zunächst gegenüber dem Arbeitgeber einen Entgeltfortzahlungsanspruch haben, der sich im Krankheitsfall aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz ergibt.

Was ist, wenn der Arbeitnehmer „gesund“ in Quarantäne kommt?

Auch hier kann es für den Arbeitgeber gefährlich werden, die Lohnzahlung einfach zu verweigern.

§ 616 BGB

Auch der ungeimpfte „arbeitsfähige“ Arbeitnehmer kann während der Quarantäne einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber  haben.

Gem. § 616 BGB behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf Vergütung,

wenn er

  • aus persönlichen Gründen
  • vorübergehend
  • ohne Verschulden
  • nicht arbeiten kann .

„Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“

Für die Frage, wann eine vorübergehende Verhinderung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, gibt es noch keine arbeitsgerichtliche Rechtsprechung.

Allein die Verwaltungsgerichte haben sich im letzten Jahr mit dieser Frage auseinandersetzen müssen. 

Hier haben die Behörden teilweise keine Quarantine Entschädigung gezahlt , weil der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber aus § 616 BGB habe.

Die Verwaltungsgerichte haben einen „kurzfristigen Zeitraum“ zum einen bei 4-5 Tagen ( z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02. Juli 2021 – 13 LA 258/21 –) , zum anderen aber auch bei 14 Tagen bejaht (VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 – 3 K 107/21.KO –,).

Wie die Arbeitsgerichte damit umgehen, ist noch völlig offen.

Der BGH hatte sich in den siebziger Jahren dazu geäußert, dass auch 6 Wochen eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit  sein könnten, weil auch bei Krankheit der Lohn 6 Wochen weiter gezahlt werden müsse (so BGH, Urt. v. 30.11.1978 – III ZR 43/77 -, NJW 1979, 422 (425).

Unverschuldete Arbeitsverhinderung

Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch aus § 616 BGB ist, dass die Verhinderung unverschuldet sein muss und der Arbeitgeber trägt die Beweislast für ein solches Verschulden. 

Hierzu gibt es noch keine Rechtsprechung. Ich kann mir aktuell aber nicht vorstellen, dass die Gerichte so weit gehen, dass bei einer bloßen Impfempfehlung zu einem Impfstoff mit einer  „bedingten Zulassung“ –  also keiner gesetzlichen Impfpflicht – ein Verschulden bejaht wird.

Es sei denn: § 616 BGB im Vertrag ausgeschlossen

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Anspruch aus § 616 BGB im Tarif- oder Arbeitsvertrag  ausgeschlossen ist. Das ist möglich und einige Arbeitgeber haben gerade im letzten Jahr davon Gebrauch gemacht.

Dann könnte der Arbeitnehmer tatsächlich leer ausgehen.

Fazit:

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten in die bestehenden Verträge und anwendbaren Tarifverträge gucken:

  • wenn dort § 616 BGB nicht ausgeschlossen ist, dürfte der Arbeitnehmer auch für den Fall, dass er nicht krank ist , einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Zumindest für eine wie § 616 so schön sagt „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ haben.
  • Wenn § 616 BGB vertraglich ausgeschlossen ist, bliebe dem Arbeitnehmer nur einen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall. 

So hat letztlich der Arbeitgeber die Kosten der Quarantäne zu tragen und das Problem wird auf das Arbeitsverhältnis verlagert.

Ich berate und vertrete Sie gerne !