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Während viele den Impftermin sehnlichst herbeisehnen, um sich nicht ständig testen zu müssen, gibt es immer mehr Menschen, die einer Impfung kritisch gegenüber stehen. Sie fürchten nicht nur bisher ungeahnte Nebenwirkungen oder lehnen diese aus religiösen oder gesundheitlichen Gründen ab. Sie fürchten auch die Einführung einer Impfpflicht. Auch wenn die Politik sich schon mehrmals gegen eine solche ausgesprochen hat, ist es durchaus denkbar , dass sie für bestimmte Beschäftigungsgruppen und aufgrund sozialen Drucks kommen könnte. 

Darf der Arbeitgeber nach der Impfung / Impfstatus fragen?

Der Arbeitgeber darf nur solche Informationen erfragen, an denen er ein legitimes Interesse hat. Da es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, kann es auch ein solches legitimes Interesse nicht geben, zumal es sich um besonders sensible Daten der Beschäftigten handelt.  Hier sind die datenschutzrichtlinien Hürden hoch und das Risiko eines empfindlichen Bußgeldes für den Arbeitgeber sehr groß. 

Der Arbeitgeber kann seiner Fürsorgepflicht auch durch die Einhaltung der Schutzmaßnahmen aus den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln nachkommen und alle wie Ungeimpfte behandeln. Er ist nicht auf eine solche Frage angewiesen.

Nur bei Einrichtungen des Gesundheitswesens, wie Kliniken, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und dergleichen, darf diese Frage gestellt und muss beantwortet werden. Hier darf die Frage auch zur Begründung des Arbeitsverhältnisses – also im Bewerbungsgespräch gestellt werden (vergleiche § 23 a Infektionsschutzgesetz). 

Fazit: In sonstigen Arbeitsverhältnissen ist diese Frage grundsätzlich unzulässig und muss nicht beantwortet werden.

Kann mich der Arbeitgeber zu einer Impfung zwingen ?

Solange es keine gesetzliche Impflicht gibt, kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass sich der Arbeitnehmer impfen lässt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil aktuell auch noch nicht nachgewiesen ist, dass mit der Impfung auch sicher eine Immunität erreicht werden kann.

Auch bei Berufen in der Gesundheitsbranche dürfte eine Kündigung nur bei einer gesetzlichen Impfpflicht und nur als letztes Mittel in Betracht kommen, wenn für den Arbeitnehmer ungeimpft langfristig sonst überhaupt keine Einsatzmöglichkeiten mehr im Unternehmen bestehen sollten.

Dies gilt in jedem Fall bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes. Selbst im Kleinbetrieb kann eine Kündigung wegen einer verweigerten Impfung gegen das Maßregelungsverbot (§ 612 a BGB) verstoßen und damit unwirksam sein .

Fazit

Arbeitnehmer, die wegen einer verweigerten Impfung die Kündigung erhalten, dürften auch in Pflegeberufen und in Kleinbetrieben mit einer Kündigungsschutzklage in der Regel gute Erfolgsaussichten haben.

Es bleibt also spannend. Die nächsten Monate werden zeigen, in welche Richtung sich das Thema entwickeln wird. Die Arbeitgeber kommen hier immer wieder auf neue Ideen.

Ich werde mich daher auch in zukünftigen Beiträgen mit einzelnen Fragen rund um die Impfung beschäftigen.

Sollten Sie eine Kündigung wegen verweigerter Impfung erhalten haben, melden Sie sich bitte sofort bei mir oder einem anderen Rechtsanwalt. Eine Kündigungsschutzklage ist nur innerhalb von 3 Wochen möglich und teilweise machen Arbeitgeber Fehler, die sofort gerügt werden müssen!

Ich berate und vertrete sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber überregional !