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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat am 12.3.2021, Az. 6 Sa 824/20 entschieden, dass Kurzarbeit den Urlaubsanspruch reduzieren kann. Ich selbst habe beim Arbeitsgericht Paderborn am 26.03.2021 ein Urteil erstritten (Az.:3 Ca 1313/20), in welchem der Urlaub trotz Kurzarbeit nicht gekürzt werden durfte. Und das, obwohl das Arbeitsgericht Paderborn das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf kannte.

Die pauschale Aussage, Kurzarbeit reduziert den Urlaub ist daher so nicht richtig. Es kommt – wie immer – darauf an.

Kurzarbeit Null

Kurzarbeit kann dann den Urlaubsanspruch reduzieren, wenn tatsächlich Kurzarbeit Null vereinbart wurde, d. h., wenn der Arbeitnehmer überhaupt nicht zur Arbeit erscheinen muss und keine Arbeitspflicht hatte.

Nur für diesen Fall (Kurzarbeit Null) hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in Anlehnung an die jüngste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2019 entschieden, dass ein Urlaubsanspruch nur entstehen kann,

  • wenn auch eine Arbeitspflicht besteht.

Diese Verknüpfung des Anspruchs an Urlaubstagen mit der Anzahl der Tage, an denen eine Arbeitspflicht besteht, wird von der Rechtsprechung wie folgt begründet:

  • Erholen kann sich nur, wer zu einer Tätigkeit verpflichtet ist, von der er sich erholen muss. (ERHOLUNGSBEDÜRFTIGKEIT)

Da bei Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht besteht , soll nach dem LAG Düsseldorf

für diesen Zeitraum auch kein Urlaubsanspruch bestehen.

EUGH : Bei Kurzarbeit Null kein Urlaub

Diese Auffassung stützt das LAG auch auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs. Auch der EUGH sagt, es ist in Ordnung, wenn bei „Kurzarbeit Null“ kein Urlaubsanspruch entsteht. Und das will was heißen, da der Urlaub beim EUGH wie eine sog. „Heilige Kuh“ behandelt wird.

Voraussetzungen für Kürzung Urlaub bei Kurzarbeit

Nach diesen Grundsätzen dürfte der Arbeitgeber den Urlaub aber nur kürzen, wenn

1. die Kurzarbeit wirksam vereinbart wurde,

2. es sich tatsächlich um Kurzarbeit Null handelt, bei der der Arbeitnehmer gar nicht arbeiten muss und

3. keine anderweitige Vereinbarung zur Kurzarbeit vorliegt.

1. Wirksame Vereinbarung

Die erste Voraussetzung ist ,das Kurzarbeit überhaupt wirksam vereinbart wurde. Da haben bereits einige Arbeitgeber im letzten Jahr nicht sauber gearbeitet, d. h. hier wurde die Kurzarbeit einseitig angeordnet.

Es ist aber eine Vereinbarung, d. h. eine Zustimmung des Arbeitnehmers zur Kurzarbeit erforderlich.

Das Arbeitsgericht Paderborn vertritt hier die Auffassung, dass auch keine Zustimmung darin gesehen werden könne, dass der Kläger wegen der Anordnung  in erheblichem Umfang zu Hause geblieben ist .

Wenn keine Kurzarbeit vereinbart wurde , können aber noch ganz andere Konsequenzen wie einen Nachforderung von vollen Lohnansprüchen oder die Rückzahlung von Kurzarbeitergeld drohen, weshalb hier äußerste Vorsicht geboten ist.

2. Kurzarbeit Null

Die zweite wichtige Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um Kurzarbeit Null gehandelt haben muss, d. h. wenn an einzelnen Tagen noch gearbeitet werden musste, wären die gegenseitigen Leistungspflichten gerade nicht suspendiert.

In meinem Paderborner Fall war es auch noch so, dass der Arbeitgeber bei der Anordnung der Kurzarbeit ausdrücklich eine schriftliche Anweisung an alle Arbeitnehmer verteilt hatte, dass diese sich jeden Tag bis  9:00 Uhr morgens bereit halten mussten und zur Arbeit gerufen werden konnten. Es hieß dort ausdrücklich: „Kurzarbeit ist kein Urlaub“.

Das Arbeitsgericht Paderborn vertritt die Auffassung, dass die Arbeitnehmer so gerade nicht frei über ihre Zeit verfügen konnten und das deshalb diese Rufbereitschaft bereits der „Kurzarbeit Null“ entgegen stehe.

3. Keine Vereinbarung

Wenn in der Vereinbarung zur Kurzarbeit ausdrücklich geregelt ist, das trotz Kurzarbeit der Urlaubsanspruch in voller Höhe besteht, dann gilt die vertragliche Regelung und es ist egal, ob es sich um Kurzarbeit Null handelt.

Das Urteil des LAG Düsseldorf  ist noch nicht rechtskräftig und die Revision wurde zugelassen.

Ob das LAG Hamm, welches 2017 bereits eine Kürzung bejaht hatte ( Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 626/17) oder auch das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsauffassung bestätigen, bleibt abzuwarten. Es ist auch noch nicht entschieden, wie die Rechtslage aussieht, wenn es sich nicht um Kurzarbeit Null handelt.

DGB widerspricht

Der DGB widerspricht generell einer Kürzungsmöglichkeit und hat ein entsprechendes Positionspapier veröffentlicht (https://www.dgb.de/themen/++co++2a19cbc8-c297-11ea-a08a-52540088cada ). Die Gewerkschaft blieb auch nach dem jüngsten Urteil bei ihrer Einstellung, dass die Rechtsprechung des EuGH nicht auf die konjunkturbedingte Kurzarbeit übertragbar ist.


Die Folge laut dem DGB: „Arbeitgeber, die konjunkturbedingt Kurzarbeit eingeführt haben, sind nicht berechtigt, einseitig Urlaubsansprüche ihrer Beschäftigten zu kürzen.“

Viele Fragen rund um Kurzarbeit

Die Auswirkung der Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch ist nur eine von vielen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Kurzarbeit stellt. Andere betreffen

  • den Lohnanspruch, wenn ein gekündigter Arbeitnehmer aus dem Kurzarbeitergeld-Bezug fällt,
  • die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung während Kurzarbeit,
  • die Einführung von Kurzarbeit per Änderungskündigung oder Betriebsvereinbarung und
  • die Auswirkung von Kurzarbeitergeld auf die betriebliche Altersvorsorge.

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