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BGH Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16: Widerrufsbelehrung unwirksam

Widerruf

Streitgegenstand war ein Immobiliendarlehen in Höhe von 106.000 Euro, das 2006 mit einer Zinsbindungsfrist von 10 Jahren abgeschlossen wurde. Die Kreditnehmer sowie ein Mitarbeiter der Bank unterzeichneten „gleichzeitig die erstmals vorgelegten Vertragsunterlagen“.

Die beigefügte Widerrufsbelehrung enthielt unter anderem die folgenden Formulierungen:

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen

  • eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
  • die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden.“

Die Eigentümer mussten ihre Immobilie vorzeitig verkaufen und zahlten eine Vorfälligkeitsentschädigung  iHv 4.569,82 €. Kurze Zeit später erfolgte dann der Widerruf des Vertrags durch die Kreditnehmer.

Bei der Auslegung der vorformulierten Widerrufsbelehrung kam der BGH zu dem Schluss, dass diese nicht deutlich genug formuliert sei. Die Klausel könne so verstanden werden, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers laufe.

Dabei sei unerheblich, ob der Inhalt im Präsenztermin bei Vertragsabschluss vom Kreditnehmer richtig verstanden worden sei oder nicht.

Es komme auf eine objektive Auslegung der Klausel und nicht auf die konkrete Situation an.

Es ist sehr erfreulich, dass der BGH endlich die Möglichkeit hatte, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. Bereits im März 2009 hatte der BGH über eine ähnliche Klausel zu entscheiden (BGH,10.03.2009 XI ZR 33/08). Dort war jedoch die Besonderheit, dass der Vertrag nicht von beiden Parteien gleichzeitig unterschrieben worden war. Die Bank hatte dem Kunden hier vielmehr ein von der Bank bereits unterschriebenes Exemplar der Vertragsurkunde zugeschickt. Die instanzrechtliche Rechtsprechung hatte daher überwiegend darauf abgestellt, dass es für die Frage der Unwirksamkeit auf die konkreten Umstände des Vertragsabschlusses ankomme, d.h. die Widerrufsbelehrung nicht unwirksam sei, wenn der Vertrag von beiden gleichzeitig unterschreiben worden sei.

Ich habe bereits seit Jahren gegenüber den Banken auf  ein altes Urteil des BGH verwiesen, in dem der BGH in einem anderen Zusammenhang festgestellt hatte, dass es auf eine Kausalität des Fehlers im konkreten Fall gerade nicht ankomme (BGH,Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08 –). Umso erfreulicher ist nun, dass der BGH dies nun auch für diesen konkreten Fall so bestätigt.

Darüber hinaus stellt der BGH erneut klar, dass ein Widerruf grds. auch nach Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung noch möglich ist.

(BGH Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16)

Zahlreiche Widerrufsbelehrungen insbesondere von Genossenschaftsbanken ( Volksbanken, Raiffeisenbanken, Sparda und PSD Banken) weisen im Zeitraum 2006 bis Juni 2010 diesen Fehler auf. Wenn auch Sie den Widerruf erklärt haben und die Bank bislang keinerlei Verhandlungsmöglichkeiten sah, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

Rechtsanwältin Ellen Rohring beschäftigt sich bereits seit 2012 intensiv mit der Widerrufsproblematik. Sie hat seitdem erfolgreich zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren abgeschlossen.

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