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Corona Soforthilfe

Der Bundesrat hat der Maßnahme  „Soforthilfe Corona“ heute morgen zugestimmt. Damit sollen Unternehmern, Selbstständige und Angehörigen freier Berufe

  • die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in  wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und
  • unter erheblichen Finanzierungsengpässen leiden

mit einem einmaligen Zuschuss unterstützt werden.

Doch bei der Antragstellung ist höchste Vorsicht geboten!

Gerade weil das Antragsverfahren so vereinfacht ist, könnte die Versuchung groß sein, es mit den „Angaben nicht so genau zu nehmen“.

Werden falsche Angaben gemacht, kommt eine Strafbarkeit wegen

  • Betrugs,
  • Subventionsbetrugs sowie
  • Falscher Versicherung an Eides statt

in Betracht.

Da die Umsetzung Ländersache ist, können je nach Bundesland Abweichungen gelten. Die Ausführungen beziehen sich auf NRW.

Quelle: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

1. Wer wird gefördert?

Anträge können von

  • gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen,
  • Solo-Selbstständigen und
  • von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen,
  • mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden,
  • die im Haupterwerb wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind

Selbstständige und Kleinunternehmer sind nur antragsberechtigt, wenn sie mit der Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest 1/3 des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.

2.Was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen,

  • u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld)

Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona.

Dies wird angenommen, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind

oder

  •  Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent

oder

  • der Umsatz durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass sich das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelte.

Um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt es sich beispielsweise, wenn

  • ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder
  • wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Unternehmen, bei denen bereits vor dem 11.03.2020 Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche entstanden sind, sind nicht förderungsfähig.

3.Muss ich erst sämtliches Privatvermögen einsetzen bevor ich den Zuschuss beantragen kann?

Zunächst war geplant, das verfügbares liquides Privatvermögen vor Inanspruchnahme der Soforthilfe einzusetzen war.

Bund und Länder haben sich aber  zwischenzeitlich darauf geeinigt haben, das Privatvermögen unberücksichtigt zu lassen.

Bei Kapitalgesellschaften müssen zunächst die liquiden Mittel des Betriebsvermögens eingesetzt werden. Diese sollten keinesfalls auf private Konten transferiert werden.

4.Wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

5.Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl soll der 31.12.2019 sein. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:

Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5

Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75

Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1

Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Der Unternehmer selbst ist mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, solange durch ihre Anrechnung nicht die Förderobergrenze von 50 Beschäftigten überschritten wird. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte.

6.Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Das Antragsverfahren ist ausschließlich digital durchführbar. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie  sollen im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung erhalten. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.

Das Antragsverfahren wird auf Länderebene über die Bezirksregierungen durchgeführt:

Der Link zum Antragsverfahren soll heute noch hier zur Verfügung gestellt.

Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Ausgedruckte Anträge sollen nicht verarbeitet werden.

Achtung Frist beachten :

Anträge sind bis spätestens 30.04.2020 zu stellen.

Quelle:  https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

7.Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
  • Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
  • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
  • Abgefragt wird zudem die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
  • Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben.

Ganz wichtig der Antragssteller/die Antragsstellerin muss versichern, dass er alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.

8. Muss der Zuschuss versteuert werden?

Der Zuschuss wird als Betriebseinnahme versteuert. Der Antragsteller ist gehalten, den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen.

9.Wie schnell wird ausgezahlt?

Zunächst soll ein elektronischer Bescheid übermittelt werden. Die Soforthilfe soll anschließend von der regional zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) nach Prüfung des Antrags unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen werden.

Auszahlungen können nur bis zum 30.06.2020 erfolgen.

10.Was droht bei falschen Angaben?

Der Antragsteller versichert im Formular, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsge­treu gemacht hat. Falsche Angaben, die zu einer unberechtigten Inanspruchnahme der Leistung führen, können eine Strafbarkeit

  • wegen Betrugs (§ 263 StGB),
  • Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und
  • Falscher Versicherung an Eides statt (156 StGB) zur Folge haben.

Für eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nach § 264 StGB ist eine Auszahlung nicht erforderlich. Es reicht für eine Strafbarkeit bereits aus, dass falsche Angaben gemacht wurden. Weitere Folgen sind neben einem Strafverfahren, die Rückzahlung der Soforthilfe sowie weitere gewerberechtliche Konsequenzen (beispielsweise Verbot an der Teilnahme bei öffentlichen Ausschreibungen, Entzug der Konzession, etc.).

Die Leistung muss also nicht nur zurückgeführt werden, es kann dann auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. 

Der Antragsteller muss den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. Da dem Antrag die Steuernummer bzw. die Steuer-ID beizufügen ist, hat das Finanzamt die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen. Nichtangaben können auch zu einer Steuerhinterziehung führen.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass falsche Angaben erhebliche Konsequenzen haben können.

Ich möchte daher nachdrücklich auf diese neu aufgekommenden Strafbarkeitsrisiken hinweisen.

Sollten Sie Fragen zu Strafbarkeitsrisiken in Ihrem Unternehmen haben oder wurde gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, stehe ich Ihnen gerne als Interessenvertreter zur Seite.

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