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BGH : Bearbeitungsgebühr für Verbraucherkredite unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13.05.2014 entschieden: Eine Bearbeitungsgebühr, die beim Abschluss eines Darlehensvertrages zusätzlich zu den Zinsen berechnet wird, benachteiligt die Kunden unangemessen. Der BGH erklärte  entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von zwei Banken für ungültig (Aktenzeichen: XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12).

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Das Urteil hat Signalwirkung für zahlreiche anhängige Fälle. Tausende Kreditnehmer können nun gezahlte Bearbeitungsgebühren zurückfordern.

Viele Banken berechnen bei der Vergabe eines Verbraucherkredits zusätzlich zu den Zinsen eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 1 bis 3 Prozent der Kreditsumme. Sie begründen das mit dem Beratungsaufwand und mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit. Der BGH entschied jedoch, dieser Aufwand entsteht im eigenen Interesse der Bank. Die Kosten dafür dürfen nicht über eine Bearbeitungsgebühr auf den Kunden abgewälzt werden.

Der BGH folgte damit der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte, die solche Bearbeitungsgebühren untersagt hatten.

Umstritten bleibt vorerst  nur die Frage der Verjährung:

Der Anspruch auf Rückforderung der Gebühr verjährt zwar nach 3 Jahren. Wann diese Verjährungsfrist zu laufen beginnt, ist allerdings umstritten. Darüber wird der BGH wohl erst in den nächsten Monaten entscheiden.

Damit geben die Urteile Rechtssicherheit für Verträge , die ab dem Jahr 2011 abgeschlossen wurden.

Es gibt nur eine Ausnahme: Wurde eine Bearbeitungsgebühr frei verhandelt, ist sie durchaus zulässig. Das setzt aber auch voraus, dass mit dem Kunden über die Bearbeitungsgebühr gesprochen wurde und er tatsächlich über die Höhe verhandeln konnte, was ein seltener Ausnahmefall sein dürfte, da die entsprechende Gebühr in der Regel bereits im Preis- und Leistungsverzeichnis festgelegt ist bzw. einseitig von der Bank im Darlehensvertrag vorgegeben wird.

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