Die heiß diskutierte Frage, ob ein Anlagevermittler / Berater seine Kunden unaufgefordert über das mit einem offenen Immobilienfonds verbundene Schließungsrisiko aufklären muss, ist bisher von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet worden.
Die heiß diskutierte Frage, ob ein Anlagevermittler / Berater seine Kunden unaufgefordert über das mit einem offenen Immobilienfonds verbundene Schließungsrisiko aufklären muss, ist bisher von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet worden.
Neben zahlreichen untergerichtlichen Entscheidungen hat das OLG Frankfurt – entgegen einem Urteil des OLG Dresden von 15.November 2012 (Az.: 8 U 512/12) – nun entschieden, dass im Rahmen einer Anlageberatung bzgl. eines offenen Immobilienfonds grundsätzlich über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen werden muss.
Keine Aufklärungspflicht nach OLG Dresden
Nach Ansicht der Richter des OLG Dresden stellte die mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme kein Risiko eines offenen Immobilienfonds dar, über welches man hätte aufklären müssen. Dies wurde u.a. damit begründet, dass eine Aussetzung der Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile fernliegend war und in den vergangenen Jahren lediglich wenige Male vorgekommen sei. Es handele sich somit nur um eine theoretische Gefahr.
Bestehen einer Aufklärungspflicht nach OLG Frankfurt a.M
Das OLG Frankfurt a.M. teilt diese Auffassung nicht. In seinem Urteil von 13. Februar 2013 (Az.: 9 U 131/11) machte das Gericht deutlich, dass die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme ein wesentlicher Punkt der Anlageberatung darstelle, unabhängig davon, ob sich das Risiko der Aussetzung bereits in der Vergangenheit realisiert hat oder nicht. Bei dem aufklärungsbedürftigen Risiko in Bezug auf die Aussetzung der Anteilsrücknahme handele es sich um ein strukturelles Merkmal der Anlageklasse „offene Immobilienfonds“, das grundsätzlich dem Kapitalanleger darzustellen sei.
Aufgrund der unterschiedlichen Ansichten der Gerichte hat das OLG Frankfurt a.M. die Revision zum BGH (Az.: XI ZR 130/13) zugelassen. Es kann somit nur abgewartet werden, für welche Seite sich der BGH entscheidet.
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