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Der Bundesgerichtshof bei Ausschlussklauseln der Rechtsschutzversicherungen (so genannte „Effektenklausel“ und „Prospekthaftungsklausel“) für unwirksam erklärt.

Der Bundesgerichtshof (BGH hat mit seinem Urteil vom 8.5.2013 (Aktenzeichen: IV ZR 84/12) bei Ausschlussklauseln der Rechtsschutzversicherungen (so genannte „Effektenklausel“ und „Prospekthaftungsklausel“) für unwirksam erklärt.

Rechtschutzversicherungen können grundsätzlich ihre Deckungspflicht durch so genannte Ausschlussklauseln beschränken. Der BGH betont aber, dass diese Ausschlussklauseln so deutlich sein müssen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennen kann, welche Ansprüche von dem Ausschluss erfasst sind. Dies wird nach der Rechtsprechung des BGH erst dann angenommen, wenn der Ausdruck ein „fest umrissener Begriff der Rechtssprache ist“.

Die nachfolgenden Klauseln sind allerdings nach Auffassung des BGH nicht ohne Weiteres für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich und damit unwirksam:

Effektenklausel:
„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)“

Prospekthaftungsklausel:
„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“

Geschädigte Anleger, die in der Vergangenheit Geld in Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medienfonds oder Ähnliches investiert haben, können sich mit Erfolg auf diese neue BGH-Rechtsprechung berufen und von ihrer Rechtsschutzversicherung Deckung für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen verlangen.

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