SOFORTKONTAKT: Gut Warthe Paderborn | Tel.: 05251/1859855 rohring@kanzlei-rohring.de

#Musterschreiben : Impfnachweispflicht gem. § 20a IfSG, Ordnungsgeld, Arbeitsverhältnis

Absender (Name, Anschrift)

Adressat: Arbeitgeber

bitte Zugangsnachweis sicherstellen – Fax-Sendebeleg, Einschreiben, Empfangsquittung o. ä. – zusätzlich per eMail

Impfnachweispflicht gem. § 20a IfSG, Ordnungsgeld, Arbeitsverhältnis

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

wie Sie wissen, bin ich bei Ihnen als ____________ beschäftigt und unterliege damit der Impfnachweispflicht gem. § 20a IfSG.

Ich bitte hiermit um schriftliche Bestätigung, dass etwa verhängte Ordnungsgelder gem. § 73 Abs. 1a Ziff. 7h IfSG wegen Nichtvorlage des Impfnachweises, nicht rechtzeitiger Vorlage etc. in diesem Zusammenhang von Ihnen übernommen werden, sollte ich tatsächlich über solche Nachweise nicht oder nicht mehr verfügen.

Alternativ bitte ich um schriftliche Bestätigung, dass ich mit dem Inkrafttreten der Regelung, d. h. ab dem 16.03.2022 von der Verpflichtung zur Erbringung meiner lt. Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeitsleistung freigestellt bin.

Begründung:

Ich unterliege nach § 20a Abs. 2 IfSG der Verpflichtung, Ihnen als Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

Das Bundesministerium für Gesundheit wünscht ausdrücklich, dass Arbeitnehmer, die von § 20a Abs. II IfSG betroffen sind, zunächst weiterarbeiten können :

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf

„Welche arbeitsrechtlichen Folgen können sich für die betroffenen Personen ergeben, wenn keine Nachweise vorgelegt werden?

Im Hinblick auf Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, sind mögliche arbeitsrechtliche Rechtsfolgen abhängig von der Entscheidung des Gesundheitsamtes.

Bis das Gesundheitsamt über den Fall entschieden hat und ggf. ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person möglich.

Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 20a IfSG begründet kein Recht des Arbeitgebers zur Freistellung. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können, besteht auch keine Grundlage für kündigungsrechtliche Konsequenzen.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf

Nach einer entsprechender Meldung Ihrerseits an das Gesundheitsamt könnte dieses gem. § 20a Abs. 5 S. 1 IfSG von mir ein Impfnachweis anfordern, den ich möglicherweise nicht erbringen kann.

Es ist unklar, ob und wenn ja für welchen Zeitraum das Gesundheitsamt eine Vorlagefrist einräumen wird. Jedenfalls führt gem. § 73 Abs. 1a Ziff. 7h IfSG, der wie folgt lautet:

„entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt“

die Nichtvorlage oder nicht rechtzeitige Vorlage des Nachweises dazu, dass das Gesundheitsamt ein Ordnungsgeld gegen mich verhängen kann. Ob und wenn ja in welchem Umfang es das tun wird ist unklar.

Die Erbringung meiner geschuldeten Arbeitsleistung ab dem 16.03.2022 unter der Prämisse, dass mir zugleich deshalb ein Ordnungsgeld droht, ist aus meiner Sicht NICHT ZUMUTBAR, insbesondere wenn direkt Bußgelder in Höhe von 1.500,- – 2.500,- EUR drohen könnten.

https://www.t-online.de/region/hannover/news/id_91768742/impfpflicht-in-der-pflege-ab-mitte-maerz-drohen-bussgelder.html

Selbst wenn die Unzumutbarkeit evtl. nicht ab dem 16.03.2022 gegeben wäre, spätestens im Zeitpunkt der Anforderung des Nachweises durch das Gesundheitsamt, allerspätestens mit Ablauf einer gesetzten Frist müsste ich nach der aktuellen Gesetzeslage mit einem entsprechenden Ordnungsgeld rechnen.

Da ich meine Arbeitsleistung ansonsten gerne weiter erbringen würde, muss ich Sie leider zwecks Vermeidung dieser für mich nicht tragbaren Situation auffordern, mir gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass etwa zu zahlende Ordnungsgelder von Ihnen übernommen werden.

Alternativ bestätigen Sie bitte, dass ich ab dem 16.03.2022 von der Verpflichtung zur Erbringung meiner Arbeitsleistung – sofern ich über keinen Nachweis i. S. v. § 20a Abs. 2 IfSG verfüge und mir ein Ordnungsgeld droht – freigestellt bin. Ich behalte mir insofern vor, ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 III BGB geltend zu machen

Ergänzend ist anzumerken, dass ich von der Möglichkeit einer Eigenkündigung vorerst keinen Gebrauch machen möchte, da in diesem Fall eine Sperre beim Arbeitsamt zu erwarten wäre.

Dem Eingang Ihrer Antwort und Bestätigung sehe ich bis zum _________ / innerhalb von 10 Tagen ab dem Zugang dieses Schreibens entgegen.

Ich würde im Übrigen auch eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes akzeptieren, dass bei Verstoß gegen § 73 Abs. 1a Ziff. 7h) IfSG Ordnungsgelder nach dieser Norm bis zur Verhängung eines etwaigen Tätigkeitsverbots durch das Gesundheitsamt nicht verhängt werden.

Ich rege an, dass Sie selbst sich für die Klärung der Thematik mit dem Gesundheitsamt in Verbindung setzen!

Mit freundlichen Grüßen

Bitte beachten Sie, dass es sich hier um ein allgemeines Muster handelt. Das Muster kann keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Wenn Sie weitere Fragen haben und eine individuelle kostenpflichtige Beratung wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. rohring@kanzlei-rohring.de