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Musterschreiben | Entschädigung nach § 56 I IfSG für ungeimpfte Kontaktpersonen

Auch ein ungeimpfter Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn er aufgrund einer nachgewiesenen Corona Infektion nicht arbeiten durfte und so einen Verdienstausfall erlitt.

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Dies wurde aber ab Herbst 2021 von den Behörden anders umgesetzt: In § 56 Infektionsschutzgesetz ist geregelt, dass bei einem Verdienstausfall aufgrund einer Absonderung (wir sagen umgangssprachlich Quarantäne) ein Anspruch auf eine Entschädigung gegenüber dem Staat besteht.

Dieser Anspruch ist nach § 56 Abs. 1 Satz 4 ausgeschlossen, wenn die Quarantäne durch eine „empfohlene Impfung“ vermeidbar gewesen wäre.

Die Politiker waren im Herbst 2021 der Meinung, dass eine Corona Infektion mit der Impfung vermeidbar gewesen wäre und so beschloss man, dass dieser Satz dazu führen sollte, dass die Ungeimpften keine Entschädigung erhalten sollten.

Das Verwaltungsgericht Aachen (Gerichtsbescheid vom 19. September 2022 – 7 K 1360/22 –) https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2022/7_K_1360_22_Gerichtsbescheid_20220919.html und nun auch das Verwaltungsgericht Freiburg Verwaltungsgericht Freiburg (VG Freiburg, Urteil vom 02.03.2023 – 10 K 664/22 ) https://openjur.de/u/2466283.html kommen in ihren Entscheidung zu dem Schluss:

„…jedenfalls hätte er die Absonderung durch eine Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2 Virus nicht vermeiden können“.

Die Urteile beziehen sich explizit nur auf ungeimpfte Personen, die sich selbst mit dem Corona Virus infiziert haben d. h. einen positiven PCR Test vorweisen können.

Ich habe in diesem Video erläutert, warum ich der Meinung bin, dass dies auch für Kontaktpersonen gilt.

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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Entschädigung für die zuständige Behörde als Vorschuss an den Arbeitnehmer auszuzahlen. (nach § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz). Nur der Arbeitgeber kann die Erstattung der ausgezahlten Beträge bei der Behörde beantragen.

https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html

Der Antrag kann auch noch innerhalb von 2 Jahren nach der Quarantäne gestellt werden (nach § 56 Abs. 11 IfSG). Mit diesem Musterschreiben können Sie Ihren Arbeitgeber mit den wichtigsten Argumenten zur Zahlung auffordern.

Es könnte sich empfehlen dem Schriftsatz außerdem die zitierten Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen und Verwaltungsgerichts Freiburg ausgedruckt als Anlage beizufügen. Dann kann der Empfänger des Schreibens direkt die entsprechenden zitierten Passagen in den Urteilen überprüfen.

Verwaltungsgericht Aachen (Gerichtsbescheid vom 19.09.22  7 K 1360/22)
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2022/7_K_1360_22_Gerichtsbescheid_20220919.html

Verwaltungsgericht Freiburg (VG Freiburg, Urteil vom 02.03.2023 – 10 K 664/22 )
https://openjur.de/u/2466283.html

Achtung!

In zahlreichen Arbeitsverträgen sind mittlerweile Ausschlussfristen enthalten, wonach die Ansprüche innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden müssen.  Diese Fristen dürften in den meisten Fällen bereits abgelaufen sein. Möglicherweise könnte sich aber ein Schadensersatzanspruch daraus ergeben, dass der Arbeitgeber sich unberechtigterweise weigert, den Anspruch gegenüber der Behörde geltend zu machen. Dies könnte einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber begründen, der erst jetzt entstehen würde. Ich würde daher trotzdem zunächst versuchen, den Arbeitgeber dazu zu bewegen, den Anspruch gegenüber der Behörde geltend zu machen.

Wenn das nicht klappen sollte, können Sie auch versuchen, den Anspruch selbst gegenüber der zuständigen Behörde geltend zu machen. Das ist nach dem Gesetz zwar nicht vorgesehen und es gibt hierfür auch keine online Formulare.

Ich habe hier in einem Einzelfall aber auch schon eine Bearbeitung durch die Behörde erreichen können, obwohl nur der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber den Antrag gestellt hat.

Dann sollten Sie das Schreiben, was  Sie an den Arbeitgeber geschickt haben, zusammen mit der Ablehnung mit folgendem Begleitschreiben an die zuständige Behörde schicken:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe versucht, mit dem beigefügten Schreiben meinen Arbeitgeber zu veranlassen, eine Quarantäneentschädigung für den Zeitraum der Quarantäne gemäß § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz auzuzahlen. Dem beigefügten Schreiben können Sie entnehmen, dass mein Arbeitgeber sich weigert, dies zu tun.  Aufgrund arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen bin ich darauf angewiesen, diesen Antrag selbst zu stellen und bitte deshalb um Übersendung der Antragsformulare.

Sowohl in der Rechtsprechung (Arbeitsgericht Lübeck , Urteil vom 25.01.2023, Az.: 6 CA 1443 öD/22, ) als auch in der Literatur (Noack, NZW 2021, 251, 255) wird vertreten , dass dann der Arbeitnehmer selbst den Antrag stellen können muss.

Vielen Dank !

Mit freundlichen Grüßen

Bitte beachten Sie, dass es sich hier um allgemeine Muster handelt, welche meine Rechtsauffassung darstellen. Die Rechtslage ist ungeklärt, da es bislang nur diese Urteile dazu gibt. Die Muster können keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Darstellung kann nicht übernommen werden!

Vielen Dank für Ihr Vertrauen !
Herzliche Grüße

Ihre
Ellen Rohring
Rechtsanwältin

Kategorie: Musterschreiben
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Inhaltsverzeichnis des Musterschreibens

Musterschreiben: Aufforderung an den Arbeitgeber zur Zahlung der Entschädigung nach § 56 I IfSG für ungeimpfte Kontaktpersonen