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Musterschreiben | Entschädigung nach § 56 I IfSG

VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 19. September 2022 – 7 K 1360/22 :

Auch ein ungeimpfter Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn er aufgrund einer nachgewiesenen Corona Infektion nicht arbeiten durfte und so einen Verdienstausfall erlitt.

https://youtu.be/ovMJATtnWnY  

Dies wurde ab Herbst 2021 anders umgesetzt:

In § 56 Infektionsschutzgesetz ist geregelt, dass bei einem Verdienstausfall aufgrund einer Absonderung (wir sagen umgangssprachlich Quarantäne) ein Anspruch auf eine Entschädigung gegenüber dem Staat besteht.

Dieser Anspruch ist nach § 56 Abs. 1 Satz 4 ausgeschlossen, wenn die Quarantäne durch eine „empfohlene Impfung“ vermeidbar gewesen wäre.

Die Politiker waren im Herbst 2021 der Meinung, dass eine Corona Infektion mit der Impfung vermeidbar gewesen wäre und so beschloss man, dass dieser Satz dazu führen sollte, dass die Ungeimpften keine Entschädigung erhalten sollten.

Das Verwaltungsgericht Aachen kommt in seiner Entscheidung vom 19.09.2022 in dem konkreten Fall  aber zu dem Schluss:

„…jedenfalls hätte er die Absonderung durch eine Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2 Virus nicht vermeiden können“

„Voraussetzung für die Absonderung ist allein der Nachweis der Infektion. Die Absonderungspflicht gilt also sowohl für Geimpfte als auch für Ungeimpfte“

VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 19. September 2022 – 7 K 1360/22 –

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2022/7_K_1360_22_Gerichtsbescheid_20220919.html

Da auch dem Verwaltungsgericht Aachen zahlreiche Verfahren bekannt waren, bei denen sogar 3fach Geimpfte aufgrund einer nachgewiesenen Infektion eine Absonderungsverfügung erhalten haben – wem sind die nicht bekannt – war die Absonderung auch bei einer Impfung nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vermeidbar.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Entschädigung für die zuständige Behörde als Vorschuss an den Arbeitnehmer auszuzahlen. (nach § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz)

Nur der Arbeitgeber kann die Erstattung der ausgezahlten Beträge bei der Behörde beantragen.

https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html

Der Antrag kann auch noch innerhalb von 2 Jahren nach der Quarantäne gestellt werden (nach § 56 Abs. 11 IfSG)

Mit diesem Musterschreiben können Sie Ihren Arbeitgeber mit den wichtigsten Argumenten zur Zahlung auffordern.

 

Achtung: Dieses Musterschreiben bezieht sich nur auf den Fall, dass bei Ihnen eine Coronainfektion nachgewiesen wurde

Achtung!

In zahlreichen Arbeitsverträgen sind mittlerweile Ausschlussfristen enthalten, wonach die Ansprüche innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden müssen.  Diese Fristen dürften in den meisten Fällen bereits abgelaufen sein. Möglicherweise könnte sich aber ein Schadensersatzanspruch daraus ergeben, dass der Arbeitgeber sich unberechtigterweise weigert, den Anspruch gegenüber der Behörde geltend zu machen. Dies könnte einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber begründen, der erst jetzt entstehen würde. Ich würde daher trotzdem zunächst versuchen, den Arbeitgeber dazu zu bewegen, den Anspruch gegenüber der Behörde geltend zu machen.

Wenn das nicht klappen sollte, können Sie auch versuchen, den Anspruch selbst gegenüber der zuständigen Behörde geltend zu machen. Das ist nach dem Gesetz zwar nicht vorgesehen und es gibt hierfür auch keine online Formulare.

Ich habe hier in einem Einzelfall aber auch schon eine Bearbeitung durch die Behörde erreichen können, obwohl nur der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber den Antrag gestellt hat.

Dann sollten Sie das Schreiben, was  Sie an den Arbeitgeber geschickt haben, zusammen mit der Ablehnung mit folgendem Begleitschreiben an die zuständige Behörde schicken:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe versucht, mit dem beigefügten Schreiben meinen Arbeitgeber zu veranlassen, eine Quarantäneentschädigung für den Zeitraum der Quarantäne gemäß § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz auzuzahlen. Dem beigefügten Schreiben können Sie entnehmen, dass mein Arbeitgeber sich weigert, dies zu tun.  Aufgrund arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen bin ich darauf angewiesen, diesen Antrag selbst zu stellen und bitte deshalb um Übersendung der Antragsformulare.

Sowohl in der Rechtsprechung (Arbeitsgericht Lübeck , Urteil vom 25.01.2023, Az.: 6 CA 1443 öD/22, ) als auch in der Literatur (Noack, NZW 2021, 251, 255) wird vertreten , dass dann der Arbeitnehmer selbst den Antrag stellen können muss.

Vielen Dank !

Mit freundlichen Grüßen

Bitte beachten Sie, dass es sich hier um allgemeine Muster handelt, welche meine Rechtsauffassung darstellen. Die Rechtslage ist ungeklärt, da es bislang nur dieses Urteil dazu gibt. Die Muster können keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Darstellung kann nicht übernommen werden!

Vielen Dank für Ihr Vertrauen !
Herzliche Grüße

Ihre
Ellen Rohring
Rechtsanwältin

Kategorie: Musterschreiben
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Inhaltsverzeichnis des Musterschreibens

Musterschreiben: Aufforderung an den Arbeitgeber zur Zahlung der Entschädigung nach § 56 I IfSG