SOFORTKONTAKT: Gut Warthe Paderborn | Tel.: 05251/1859855 rohring@kanzlei-rohring.de
YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

MUSTER für WIDERSPRUCH:

Bitte beachten Sie, dass es sich hier um ein allgemeines Muster handelt, welches meine Rechtsauffassung darstellt. Die Rechtslage ist ungeklärt und das Muster kann keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Darstellung kann nicht übernommen werden!  

Briefkopf Absender Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx    

Adressat

XXXXXXXXXXX

  • Bitte Einwurfeinschreiben

Unterschrift nicht vergessen+ Kopie f. eig. Zwecke anfertigen

  • E-Mail genügt NICHT,Ausnahme: mit qualifizierter elektron. Signatur (QES)

Az.               xxxxxxxxxxxxxxxxx                            

Widerspruch bzgl. Nachweisvorlageaufforderung vom _____-.2022,Az.:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich

Widerspruch gegen die o. g. Impfnachweisvorlageaufforderung

ein.

Begründung:

Bei der Impfnachweisvorlageaufforderung handelt es sich um einen Verwaltungsakt.

Nachdem bereits das OVG LSA (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.10.2021 – 3 M 134/21) für den Masernimpfnachweis eine entsprechende Entscheidung getroffen hatte,

hatte der Gesetzgeber mit § 20a Abs. 5 S. 4 IfSG in der bis zum 31.12.2022 gültigen Fassung (Abs. 5 S. 4 in Kraft getreten zum 01.10.2022) ebenfalls diese Ansicht vertreten und die Aufforderung nach § 20a Abs. 5 S. 1 IfSG a. F. als Verwaltungsakt qualifiziert.

Die gegenteilige Rechtsauffassung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 22.06.2022, 14 ME 258/22) darf damit als überholt gelten und zwar kraft gesetzgeberischer Entscheidung.

Überdies gilt, dass die Nachweisvorlageaufforderung sehr wohl Regelungscharakter i. S. v. § 35 VwVfG hatte, denn wie man an dem von Ihnen bzw. der Bußgeldstelle erlassenen Bußgeldbescheid entnehmen kann, werden an die Nichtbeachtung der Nachweisvorlageaufforderung nachteilige Rechtsfolgen geknüpft.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung war nicht erfolgt, so dass insoweit eine Jahresfrist zu beachten war.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO besteht eine  aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Diese ist zwingend zu beachten.

In der Regelung des § 20a Abs. 5 S. 4 IfSG a. F. hatte der Gesetzgeber zwar als Ausnahme vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO eigens das Fehlen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nachweisvorlageaufforderung normiert. Diese Regelung ist jedoch zum 31.12.2022 entfallen. Mit dem Außerkrafttreten dieser Vorschrift ist klar, dass es insoweit keine Sonderregelung mehr gibt; auch ein Vollzugsinteresse gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besteht erkennbar nicht mehr, so dass eine Anordnung nach dieser Vorschrift nicht ergehen darf.

Für den Fall, dass der Bußgeldbescheid aufgehoben oder das Bußgeldverfahren mit Kostentragung zu Lasten der Staatskasse eingestellt wird (Az. _______________), wird der Widerspruch – was bereits jetzt unter dieser aufschiebenden Bedingung erklärt wird – zurückgenommen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Warum ich den Beschluss des OLG Oldenburg vom 13.03.2023 für falsch halte:

Das OLG Oldenburg führt in seinem Beschluss vom 13.03.2023 aus:

Meines Erachtens findet aber das aus § 4 Abs. 3 OWiG folgende Meistbegünstigungsprinzip Anwendung, weil sich der Gesetzgeber zu der getroffenen Regelung aufgrund eines Wandels der Rechtsüberzeugung nicht mehr bekennt ((OLG Hamm Beschl. v. 16.12.2021 – 4 RBs 387/21, BeckRS 2021, 41712 Rn. 42, beck-online)

Grundsatz „lex mitior“.

Im vorliegenden Fall kommt eine Anwendung des § 4 Abs. 4 OwiG aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Zeitgesetz nicht aus Gründen der Befristung oder des Wegfalls seiner tatsächlichen Voraussetzungen, sondern deshalb aufgehoben wird, weil sich der Gesetzgeber zu der getroffenen Regelung aufgrund eines Wandels der Rechtsüberzeugung nicht mehr bekennt. In diesem Fall kommt dann wieder das aus § 4 Abs. 3 OWiG folgende Meistbegünstigungsprinzip zum Tragen (zu vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2021 – 2 RB 69/20 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 – 2 Rb 35 Ss 94/21 -; KK-OWiG Rogall, 5. Aufl., OWiG, § 4, Rn. 36).

(OLG Hamm Beschl. v. 16.12.2021 – 4 RBs 387/21, BeckRS 2021, 41712 Rn. 42, beck-online)

Das Gesetz ist zum Jahresende ausgelaufen, weil der Gesetzesgeber durch die Entwicklung der Pandemie und die Beobachtungen zum fehlenden Fremdschutzes zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Sinn und Zweck der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht mehr erreicht werden kann.

Anfang September sagte Lauterbach zur Einführung der neuen Impfstoffe:

„Diese neuen Impfstoffe werden mit großer Wahrscheinlichkeit auch gegen die Ansteckung schützen. Der jetzige Impfstoff hat das ja nicht geschafft, weil diese Omikron Varianten, die wir seit Januar des Jahres haben, von dem alten Impfstoff nicht abgedeckt sind…. Deshalb rechnen wir da jetzt auch wieder mit einem Schutz vor Ansteckung.“

https://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/morgenmagazin/politik/Karl-Lauterbach-138.html

Ende November musste Lauterbach dann erkennen, dass auch die neuen Impfstoffe bei den neuen Varianten nicht wirken:

„Die Impfung schützt nicht mehr vor der Ansteckung. Wenn sie nicht mehr vor der Ansteckung schützt, dann gibt es auch keinen Grund mehr dafür in diesen Einrichtungen.“

Karl Lauterbach (SPD)

https://www.zdf.de/politik/berlin-direkt/lauterbach-impfung-schuetzt-nicht-mehr-vor-ansteckung-100.html

Im Gegensatz zu dem vom OLG Hamm entschieden Fall (OLG Hamm Beschl. v. 16.12.2021 – 4 RBs 387/21) bei dem es um die Maskenpflicht ging, die auch danach noch galt, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers geeignet und erforderlich war, das Infektionsgeschehen einzugrenzen

„Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn auch in der aktuell geltenden CoronaSchVO NRW vom 17.08.2021 in der ab dem 19.10.2021 gültigen Fassung ist in § 3 Abs. 1 CoronaSchVO NRW nach wie vor eine Maskenpflicht in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden zugänglich sind, geregelt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO NRW), so dass es an einer relevanten Bewertungsänderung durch den Gesetzgeber fehlt, da sich aus der vorbezeichneten Vorschrift unzweifelhaft ergibt, dass der Verordnungsgeber die Maskenpflicht in Geschäftsräumen mit Kundenzugang auch weiterhin für geeignet und erforderlich hält, um die Zahl der Neuinfektionen zu begrenzen.“

OLG Hamm Beschl. v. 16.12.2021 – 4 RBs 387/21 (keine Hervorhebung im Original)

wurde § 20 a IfSG ersatzlos gestrichen, weil sich der Gesetzgeber zu der getroffenen Regelung aufgrund eines Wandels der Rechtsüberzeugung nicht mehr bekennt. Der Gesetzgeber hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht verlängert, weil er erkennen musste, dass eine Impfung keinen Fremdschutz hat und damit nicht geeignet ist, die Zahl der Neuinfektionen zu begrenzen.

In diesem Fall kommt dann wieder das aus § 4 Abs. 3 OWiG folgende Meistbegünstigungsprinzip zum Tragen (OLG Hamm Beschl. v. 16.12.2021 – 4 RBs 387/21, BeckRS 2021, 41712 Rn. 42, beck-online, vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2021 – 2 RB 69/20 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 – 2 Rb 35 Ss 94/21 -; KK-OWiG Rogall, 5. Aufl., OWiG, § 4, Rn. 36).

Sofern das Gericht einwenden möge, dass dies nur für Zeitgesetze im weiteren Sinne gelte, verweise ich zunächst auf die treffenden Ausführungen des Amtsgerichtes Lippstadt:

„Schließlich ist unerheblich, ob eine Vorschrift vor Ablauf ihrer Befristung aufgehoben oder ob sie – wie hier – über den Zeitpunkt ihrer Befristung hinaus nicht verlängert wird, da es andernfalls vom Zufall abhinge, ob eine vom Gesetzgeber vorgenommene Bewertungsänderung zur Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips führt oder nicht.“

Darüber hinaus verweise ich aber auch auf die Ausführung des Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 17.02.2021     2 RB 69/20, 2 RB 69/20 – 3 Ss-OWi 164/20

Demgegenüber kann auch ohne eine solche Bestimmung ein Zeitgesetz (im weiteren Sinne) vorliegen, wenn es Regelungen enthält, denen nach ihrem Zweck und erkennbaren Willen des Gesetzgebers, etwa wegen eines dynamischen, nicht voraussehbaren Prozesses, nur vorübergehende Bedeutung und insoweit vorbehaltene Neubewertung zukommen soll (vgl. BGHSt 6, 30; KK-OWiG/Rogall, § 4 Rn. 37), vgl. BGHSt 6, 30; KK-OWiG/Rogall, § 4 Rn. 35 m.w.N.).

Allerdings wird das Meistbegünstigungsprinzip dann wieder eine Bedeutung erlangen, wenn diese Neubewertung nicht ausschließlich auf der Veränderung der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse, sondern auf einem Wechsel in der Rechtsanschauung des Gesetzgebers beruht (vgl. RGSt 57, 209; LK/Dannecker/Schuhr, StGB, § 2 Rn. 159; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, § 2 Rn. 38; KK-OWiG/Rogall, § 4 Rn. 36):

Denn wenn die außergewöhnlichen Verhältnisse nicht mehr in gleicher Weise geregelt werden wie zur Zeit der Einführung des Zeitgesetzes, liegt eine Bewertungsänderung durch den Gesetzgeber vor, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass das Zeitgesetz auch für die Altfälle nicht mehr als die zutreffende Regelung Geltung beanspruchen will (LK/Dannecker/Schuhr, § 2 Rn. 159).

Das setzt allerdings voraus, dass das ursprüngliche Zeitgesetz nicht wegen Änderung seiner tatsächlichen Voraussetzungen, sondern deswegen gemildert wird, weil sich der Gesetzgeber zu der ursprünglich schärferen Regelung nicht mehr bekennt (vgl. KK-OWiG/Rogall, § 4 Rn. 37).“

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 17.02.2021 2 RB 69/20, 2 RB 69/20 – 3 Ss-OWi 164/20 Rn. 21

Die Regelung war zwar von Anfang an nur wegen eines dynamischen, nicht voraussehbaren Prozesses befristet.  Sie hatte insofern nur vorübergehende Bedeutung und eine Neubewertung sollte vorbehalten werden, weil man das Infektionsgeschehen abwarten wollte. Diese Neubewertung beruhte aber nicht ausschließlich auf der Veränderung der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse

  • – so wie beim OLG Hamburg: „beruhten ersichtlich auf einem Rückgang der Neuinfektionen im Frühling und Sommer 2020“
  • oder beim OLG Hamm: „dass der Verordnungsgeber die Maskenpflicht in Geschäftsräumen mit Kundenzugang auch weiterhin für geeignet und erforderlich hält, um die Zahl der Neuinfektionen zu begrenzen.“

sondern auf einem Wechsel in der Rechtsanschauung des Gesetzgebers, dass eine einrichtungsbezogene Impfpflicht mangels Fremdschutz der Impfung zum Schutz vulnerabler Personen nicht mehr geeignet, erforderlich und angemessen ist.