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In diesem Video geht es zum einen um die unberechtigte Freistellung von Arbeitgebern ohne dass das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen hatte und es geht um die Konsequenzen datenschutzrechtlicher Verstöße der Arbeitgeber rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht, die die Weigerung des Arbeitgebers die Daten der Arbeitnehmer zu löschen in einem anderen Licht erscheinen lässt.

Wenn Euch das interessiert dann bleibt gerne bis zum Schluss dabei,

Arbeitsgericht Dresden / Arbeitsgericht Bremen

Das Arbeitsgericht Bremen und auch das Arbeitsgericht Dresden haben am gleichen Tag am 11. Januar entschieden, dass sich aus § 20a Infektionsschutzgesetz kein automatisches Tätigkeitsverbot für Altbeschäftigte ergibt. Bei Mitarbeitern, die bereits vor dem 15.3.2022 in der Einrichtung tätig waren, durfte Arbeitgeber diese Mitarbeiter nur an das Gesundheitsamt melden, wenn diese keinen Nachweis vorlegen konnten. Anderweitige Sanktionsmöglichkeiten hatte der Arbeitgeber nach Auffassung der Gerichte nicht. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer daher freistellt muss er für den Zeitraum der Freistellung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs die Vergütung zahlen. Es liegt insbesondere keine Unmöglichkeit der Arbeitsleistung vor.

Damit setzt sich die Reihe der positiven Entscheidung fort:

  1. Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 18.05.2022 , 2 Ca 2082/21
  2. Arbeitsgericht Eberswalde, Urteil vom 30.06.2022, 4 Ca 222-22
  3. Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 28.10.2022, Az.: 3 Ca 529/22
  4. Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 12.10.2022 – 15 Ca 2557/22
  5. Arbeitsgericht Bremen – Bremerhaven ,  Urteil vom 11.1.2023, Az. 5Ca/ 5221/21
  6. Arbeitsgericht Dresden, Urteil vom 11.1.2023 ,Az 4 Ca 688/22

Alle Entscheidungen könnt Ihr auf meiner Homepage nachlesen.

Arbeitsgericht Eberswalde, Urteil vom 30.06.2022, 4 Ca 222-22

Arbeitsgericht Bremen – Bremerhaven ,  Urteil vom 11.1.2023, Az. 5Ca/ 5221/21

Arbeitsgericht Dresden, Urteil vom 11.1.2023 ,Az 4 Ca 688/22

Das Urteil des Arbeitsgerichtes Dresden hat mich aber noch auf eine neue Idee gebracht:

Der Arbeitgeber muss nicht nur die ausgefallenen Gehälter der Frau in Höhe von mehr als 20.000 Euro brutto nachzahlen. Außerdem verurteilte das Gericht den Arbeitgeber zu einer Entschädigung/ Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro weil der Arbeitgeber sich auf das berechtigte Auskunftsverlangen der Arbeitnehmerin zu spät und unvollständig geäußert hatte.

Ich hatte in meinem letzten Video vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Diskriminierung zwischen Geimpften und Ungeimpften den Hinweis gegeben, dass man die Löschung der Daten beim Arbeitgeber beantragen könne, da mit dem Auslaufen des § 20a Infektionsschutzgesetz die gesetzliche Grundlage für die Speicherung der Daten entfallen sein dürfte.

Zwischenzeitlich hat sich gezeigt, dass sich die Arbeitgeber auf landesrechtliche Vorschriften berufen, die eine Ungleichbehandlung  bei der Testung zwischen Geimpften und Ungeimpften erlauben. Ich bin zwar der Meinung, dass diese Vorschriften mittlerweile nicht mehr rechtmäßig sein dürften aber solange das nicht gerichtlich festgestellt ist,  berufen sich die Einrichtungen auf diese landesrechtlichen Vorschriften und verneinen einen Löschungsanspruch.

Vielleicht ist das auch gar nicht so schlecht, denn das Urteil des Arbeitsgerichtes Dresden zeigt, dass dem Arbeitnehmer Informationsansprüche zustehen und der Arbeitgeber diese sehr ernsten nehmen muss, da ihm ansonsten eine empfindliche Geldbuße und in manchen Fällen sogar Schadensersatzansprüche drohen können.

Es gibt z.B. viele Arbeitgeber, die bereits vor dem 15.3.2022 eine Meldung gemacht haben und es gibt auch Arbeitgeber, die eine Meldung gemacht haben, obwohl die Personen gar nicht in der Einrichtung tätig waren, weil sie „krank“ waren o. ä..

Hier könnte sich ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO ergeben.

Das Arbeitsgericht Dresden sah eine Geldbuße/Entschädigung i.H.v. 2500 € nach Art. 83 DSGVO als angemessen an, weil die angeforderte Auskunft deutlich verfristet und unvollständig war.

Danach erscheint es mir durchaus sinnvoll, die Arbeitgeber, die die Löschung ohnehin verweigern  zur Auskunftserteilung über Zeitpunkt und Inhalt der Meldung an das Gesundheitsamt aufzufordern. Wenn die Daten gelöscht wurden, könnt Ihr diese Information nicht mehr bekommen.