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Coronakrise Top 10 Tipps für Unternehmer Freiberufler Selbständige

Besonders Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer trifft die aktuelle Krisensituation durch das Coronavirus hart:

  • Aufträge bleiben weg
  • Quarantänemaßnahmen/ behördlich Anordnungen führen zur Schließung
  • Schulen und Kitas bleiben geschlossen.

Die Bundesregierung sowie die Landesregierungen wollen Unternehmern in der Coronakrise unter die Arme greifen und bringen fortlaufend neue Hilfsprogramme auf den Weg.

Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über etablierte, bereits beschlossene , geplante Hilfsmaßnahmen sowie viele rechtliche Fragen, die Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler jetzt beschäftigen:

  • Bundeshilfe für Solo-Selbstständige und Einzelunternehmer
  • Hilfsprogramme der Bundesländer
  • Staatliche Hilfe: Schutzschild der Bundesregierung
  • Kündigung von Mitarbeitern möglich oder sinnvoll ?
  • Hilfe für Arbeitgeber: Kurzarbeitergeld
  • Steuererleichterungen für Selbstständige
  • Hilfspakete der KfW-Bank und der Landesbanken
  • Hilfe für Arbeitgeber: Umlage U1 – Entgeltfortzahlung durch die Krankenkasse
  • Hilfe für Corona-Erkrankte und Quarantäne-Betroffene
  • freiwillige Arbeitslosenversicherung nutzen
  • Weitere Handlungstipps für Selbstständige und Freiberufler

Was Sie jetzt wissen müssen und schon machen können !

Corona-Hilfe für Solo-Selbstständige und Einzelunternehmer

Der Bund will bis zu 50 Milliarden Euro für Klein- und Kleinstunternehmer zur Verfügung stellen. Mindestens 10 Mrd. sollen direkte Transferleistungen für in Not geratene Solo-Selbstständige sein. Das restliche Geld soll als Darlehen vergeben werden.

Mit den Mitteln können laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliches bezahlt werden.

Alle Anträge sollen zunächst bewilligt werden, eine Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich.

  • Höhe des Bundeszuschusses:
    • Unternehmen, Selbständige und Freiberufler mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen).
    • Unternehmen, Selbständige und Freiberufler mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung von bis zu 15.000 Euro für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen).
  • Rückzahlung: Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.
  • Beantragung: Auch die Soforthilfen sollen noch in dieser Woche vom Deutschem Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Hinweise zur Antragstellung erfolgen so bald wie möglich. Die Abwicklung soll über die Länder erfolgen.

Außerdem wird Selbstständigen der Zugang zur Grundsicherung erleichtert. Ferner stehen auch für mittlere und größere Unternehmen Kreditangebote und Schutzfonds zur Verfügung.

Hilfsprogramme der Bundesländer

Alle Bundesländer haben eigene Hilfsprogramme für betroffene Unternehmen, Selbständige, Freiberufler und zum Teil auch Künstler. Es gibt auch Soforthilfen in Form von direkten Zuschüssen, die in der Regel nicht zurückerstattet werden müssen.

Staatliche Hilfe: Schutzschild der Bundesregierung

Am Freitag, dem 13. März, haben das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium ein Maßnahmenpaket zum Schutz der Wirtschaft beschlossen. Sie taufen es den Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Dieses Schutzschild beruht auf vier Säulen:

  1. Erleichterung der Kurzarbeit
  2. Flexibilität der Steuern (Liquiditätshilfe)
  3. KfW-Kredite in Milliardenhöhe
  4. Europäischer Zusammenhalt (internationale Bekämpfung der Infektionsverbreitung und die Stärkung der europäischen Banken im Zuge der „Corona Responsive Initiative“.)

Einen zusammenfassenden Überblick über Informationsangebote zur Unterstützung für Unternehmen stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung. Ebenso bietet der Deutsche Industrie- und Handelskammertag weitere Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus.

Kann ich mein Personal fristlos entlassen, um die Fixkosten zu reduzieren?

Generell gilt: Eine fristlose Kündigung braucht auch einen wichtigen Grund, also einen Grund, der das Hinnehmen einer Kündigungsfrist unerträglich macht. Das dürfte allein durch die Coronakrise nicht vorliegen, denn sie liegt nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers. Eine fristgerechte Kündigung kann bei wegbrechenden Umsätzen aus betriebsbedingten Gründen im Einzelfall möglich sein. Hier müssen dann je nach Betriebsgröße und weiteren Faktoren vor Allem die speziellen Voraussetzungen beachtet werden.

Lesen Sie meinen Beitrag: Coronavirus: Kündigung möglich?

Der Unternehmer muß aufpassen, dass er sich durch voreilige Kündigungen nicht ein Problempotential für die Zukunft aufbaut. Wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgeht, können Lohnzahlungen und Abfindungen fällig werden.

Es ist auf jeden Fall besser, zunächst Alternativen abzuwägen, wie z. B. die Beantragung von Kurzarbeitergeld, was jetzt unter stark erleichterten Voraussetzungen möglich ist.

Auch „Kurzarbeit null“, also eine Betriebsstilllegung bei Kurzarbeitergeld, ist möglich. Sprechen Sie mit Ihren Arbeitnehmern offen über die Situation und zeigen Sie, dass es Interesse aller liegt, das Unternehmen zu stärken, das aber auch jeder dafür ein Opfer bringen muss.

Anders kann es aussehen, wenn die Krise der Auslöser für den Unternehmer ist, sich wieder auf sein wesentliches Kerngeschäft zu konzentrieren und „Nebenbereiche“ einzustellen.

Aber auch hier gilt: Erst beraten lassen, dann handeln!

Hilfe für Arbeitgeber: Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Die Agentur für Arbeit zahlt Kurzarbeitergeld, wenn nicht mehr genügend Aufträge vorhanden sind. So soll verhindert werden das vorübergehende Auftragsschwankungen wie in der Coronokrise nicht sofort zur Entlassung der Arbeitnehmer führen.

Berechnet wird das Kurzarbeitergeld nach dem Netto-Entgeltausfall. Die Beschäftigten erhalten grundsätzlich 60 % der Nettoentgeltdifferenz. Lebt ein Kind im Haushalt sind es 67 %. Kurzarbeitergeld ist auf 12 Monate begrenzt, kann aber auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Erleichterungen bei der Kurzarbeit in der Coronakrise

Vor der Corona-Pandemie wurde der Antrag auf Kurzarbeitergeld nur genehmigt, wenn mindestens 1/3 der Beschäftigten keine Arbeit mehr hatte. Nun reichen 10 % der Beschäftigten aus die von einer Kürzung um mind. 10 % betroffen sein müssen, um den Zuschuss zu beantragen. Wichtig ist, dass es sich um eine vorübergehende und nicht vermeidbare Maßnahme handelt. Mit anderen Worten müssen alle anderen Optionen wie Urlaub, Überstundenabbau (Beitrag zu Kurzarbeitergeld lesen!) ausgeschöpft sein.

Beantragung von Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld muss bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragt werden. Das ist auch online möglich.

Machen Sie die Anzeige bei der Agentur für Arbeit so schnell wie möglich online. Dann wird Ihnen mitgeteilt, welche Unterlagen sie benötigen . Sie können die Unterlagen dann auch digital einreichen und müssen nicht bei der Agentur für Arbeit erscheinen. Es ist auch nicht nachteilig, wenn sie den Antrag später nicht stellen.

Hilfe für Arbeitgeber: Umlage U1 – Entgeltfortzahlung durch die Krankenkasse

Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern müssen die Umlage U1 an die Krankenkasse bezahlen und besitzen dadurch automatisch eine Entgeltfortzahlungsversicherung für den Krankheitsfall . Diese übernimmt je nach Tarif zwischen 40 und 80 % der Lohnkosten, wenn ein Mitarbeiter arbeitsunfähig ist.

Hilfspakete der KfW-Bank und der Landesbanken

Bislang gibt es noch keinen gesonderten KfW-Corona-Kredite, doch andere Förderprogramme, die Unternehmern zu gesonderten Konditionen die Liquidität in der Krise garantieren sollen. Auch die Landesbanken stellen bislang noch kein Corona-spezifisches Förderprogramm zur Verfügung. Die Übersicht der Förderbanken finden Unternehmer in der sogenannten Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Hausbanken sind in der Regel an KfW-Krediten jedoch wenig  interessiert, da in diesen Fällen nur geringe Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Zinseinnahmen hat die KfW. Es ist daher nicht unwahrscheinlich , dass eine Hausbank versuchen wird, eine solche Anfrage oder einen derartigen Kredit zu unterdrücken oder eigene Hausprodukte zu anderen Konditionen zu vertreiben. Existenzgeschädigte Unternehmer sollten dies bei einem Bankgespräch im Hinterkopf behalten und nachdrücklich auf einen Vergleich der Konditionen und der Kreditangebote bestehen.

Steuererleichterungen für Selbstständige

Das Ministerium der Finanzen NRW hat die nordrhein-westfälischen Finanzämter angewiesen, bei Steuerstundungsanträgen und Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zugunsten der unmittelbar Betroffenen ihren Ermessens- und Entscheidungsspielraum weitgehend auszunutzen.

  • Anträge auf Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer.
  • Stundung fälliger Steuerzahlungen: Finanzämter können hier in Teilen oder komplett auf die Stundenzinsen von 0,5 % pro Monat verzichten, wobei das Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit durch die Corona-Pandemie belegen muss.
  • Erlass von Säumniszuschlägen
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020
  • Vollständige Erstattung der Sozialbeiträge ausgefallener Arbeitsstunden. Allerdings entscheidet hierbei nicht das Finanzamt, sondern die Krankenkasse im Einzelfall.
  • Bei unserem Anruf vom Gründerlexikon beim Finanzamt wurde mitgeteilt, dass bis auf Weiteres keine Außenprüfungen oder Steuerprüfungen bei Unternehmern in betrieblichen Räumen stattfinden.

Es gibt keine einheitliche Regelung auf Bundesebene, so dass ein enger und frühzeitiger Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt unerlässlich ist.

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge der Gewerbesteuerschuld gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese weiterhin an die Gemeinden zu richten sind. Es verbleibt je nach Kommune bei einer Einzelfallprüfung. Hier war es aber auch schon in der Vergangenheit einfacher, eine Stundung zu erwirken. Beim Finanzamt war es so gut wie unmöglich !

Das ist eine wirklich positive Maßnahme.

Weitere Entlastungsmaßnahmen zur Umsatzsteuer sind derzeit im Gespräch

Sichere Angaben zu einer vereinfachten Behandlung der Umsatzsteuer zur Unterstützung der Unternehmen in der Corona-Krise können derzeit noch nicht gemacht werden. Derzeit gibt es verschiedene Vorschläge und Forderungen, wie beispielsweise:

  • eine Verlängerung von Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen oder
  • eine generelle Umstellung zu quartalsweisen Voranmeldungen.

Sobald eine Regelung zu einer geänderten/vereinfachten Behandlung der Umsatzsteuer in der Corona-Krise bekannt gegeben wird, werden wir Sie hierüber informieren.

Dürfen meine Kunden bereits erteilte Aufträge oder Bestellungen mit der Begründung „Corona“ einfach stornieren?

„Pacta sunt servanda (lat.; dt. Verträge sind einzuhalten) “ sagen wir Juristen immer. Ob die Coronakrise im Einzelfall ein so wichtiger Grund ist, dass der Vertrag gekündigt werden kann oder Verträge nicht erfüllt werden müssen, kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich muss Bestelltes auch abgenommen und bezahlt werden. Hier sollte man aber natürlich Maß walten lassen, da auch wir so wie der Kunde in eine kritische Lage kommen können.

Sowohl bei Kaufverträgen als auch Dienst –/Werkverträgen ist es wichtig, dass Sie sich im Einzelfall  die geschlossenen Verträge einschließlich AGB ansehen. 

So kann in AGB geregelt sein, dass Auftraggeber in Fällen sog. höherer Gewalt, also bei unvorhergesehenen, äußeren, nicht abwendbaren Umständen vom Vertrag zurücktreten können und dann auch nicht auf Schadenersatz zahlen müssen.

Der Auftraggeber muss dann aber nachweisen, dass die Durchführung des Vertrages mit dem Selbständigen für ihn wegen dieser besonderen Umstände unmöglich ist. Allein ein pauschaler Verweis auf das Coronavirus dürfte dafür nicht reichen auch wenn die Durchführung  des Auftrags  schwieriger aber nicht unmöglich ist.

Es mus daher geprüft werden, ob der Auftraggeber tatsächlich keine Möglichkeit hat, den Vertrag zu erfüllen, z.B. weil sein Unternehmen behördlich geschlossen ist. Da er diese Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, würde er hierfür wohl auch keinen Schadenersatz zahlen müssen.

Besser für den Selbstständigen kann es aussehen, wenn es keine behördliche Anordnung gibt und der Auftraggeber die vereinbarte Leistung des Selbstständigen quasi vorsorglich wegen der Coronakrise ablehnt.

Achtung: Vorsicht bei ernsthaften Zahlungsproblemen der Kunden

Gefährlich wird es, wenn Ihr Kunde Ihnen zu verstehen gibt, dass er wegen der Krise kein Geld hat, also zahlungsunfähig ist. Wenn er Ihnen dann  aber trotzdem nach und nach kleine Teilbeträge leistet, kann der Insolvenzverwalter im Falle einer späteren Insolvenz diese Zahlungen wieder anfechten und sie müssen das Geld vielleicht Jahre später wieder zurückzahlen.

Wenn Sie einen Stammkunden haben, bei dem sie dies befürchten, könnten sie die konkrete Zahlung bis zu der Zeit nach der Krise stunden. Sie müssten aber , ab sofort darauf bestehen  nur noch gegen Vorkasse  zu liefern.

Darf ich als Handwerker weiter bei meinen Kunden arbeiten?

Nach momentaner Lage können Sie weiter arbeiten, wenn Sie nicht von dem Kontaktverbot betroffen sind, weil Sie z. B. als Friseur arbeiten, wo körperliche Nähe unabdingbar ist. Stellen Sie jedoch sicher, dass der Mindestabstand von 1,50 Meter gewahrt werden kann, also weniger Leute in einem Bereich beschäftigt sind.

Stellen Sie außerdem Waschgelegenheiten, also Wasser und Seife, und möglichst Desinfektionsmittel bereit. Arbeiten im Freien, z. B. als Dachdecker oder Garten- und Landschaftsbauer, sind dabei unproblematischer als Arbeiten in geschlossenen Räumen. Die Lage kann sich aber jederzeit ändern, behalten Sie deshalb die Nachrichten im Blick.

Hilfe für Corona-Erkrankte und Quarantäne-Betroffene

Wer tatsächlich an dem Coronavirus erkrankt ist oder zumindest under Verdacht und somit unter Quarantäne steht, der erhält eine Entschädigung für seinen Verdienstausfall, wenn er nicht mehr in der Lage ist seiner Tätigkeit nachzugehen. Außerdem werden ggf. unvermeidliche Betriebsausgaben übernommen. Arbeitgeber können sich ebenfalls das Arbeitsentgelt für betroffene Arbeitnehmer erstatten lassen. Lesen Sie hier alles zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Den Antrag können Selbständige im Falle einer Quarantäneanordnung beim zuständigen Gesundheitsamt stellen. Welches Gesundheitsamt für Sie zuständig ist erfahren Sie hier:

https://tools.rki.de/PLZTool/

Kann ich meine freiwillige Arbeitslosenversicherung nutzen?

Sollten Sie eine solche freiwillige Sozialversicherung bei der Arbeitsagentur im Rahmen der Existenzgründung abgeschlossen haben, sollten Sie es nicht versäumen, diese nun bei einer Existenzgefährdung in Anspruch zu nehmen. Dazu gibt es jedoch einige Richtlinien, die Sie einhalten müssen, um tatsächlich in den Genuss von Arbeitslosengeld zu kommen.

Eine Gewerbeabmeldung ist dabei wohl unumgänglich, bitte fragen Sie diesbezüglich unbedingt vorher Ihren Sachbearbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit.

Was muss ich tun, wenn ich jetzt schon absehen kann, dass mein Unternehmen infolge der Corona-Pandemie in größere Schwierigkeiten geraten wird und Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) droht ?

Nehmen Sie unbedingt Kontakt mit einem Fachmann auf, also einem Sanierungsexperten oder einem Rechtsanwalt. Zwar soll aufgrund der Corona-Pandemie die Insolvenzantragspflicht gelockert werden.

Geplant ist, dass für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden soll.

Besondere Voraussetzung dafür soll jedoch sein,

  • dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und
  • dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Das ist aber noch nicht umgesetzt worden.

Daher besteht aktuell auch noch die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages für juristische Personen, sofern Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung)  vorliegt. 

Dringender Hinweis: 

Die nicht  rechtzeitigen Antragsstellung ist bei juristischen Personen (GmbH/AG) strafbar (Insolvenzverschleppung, §15a Abs. 4 InsO). Dem Pflichtigen wird bei Insolvenzreife lediglich ein Prüfzeitraum von bis zu 3 Wochen zugebilligt. Innerhalb dieses Zeitraumes muss eine Antragstellung erfolgen.

Die Frist darf nur dann ausgenutzt werden, wenn ein sorgfältiger Geschäftsleiter im Rahmen eines Sanierungsplans bei objektiv nachprüfbarer Abwägung zum Ergebnis kommt, dass das Zuwarten mit der Antragstellung zur Umsetzung des Sanierungsplans im Interesse der Gläubigergesamtheit ist.

Verstoßen die Geschäftsleiter gegen die Pflicht nach § 15 a InsO, riskieren sie die persönliche Haftung und machen sich u. U. strafbar.

Durch rechtzeitiges Handeln kann hier viel gewonnen werden. Im Übrigen kann eine Insolvenz auch eine gute Möglichkeit für ein Unternehmen sein, entschuldet und gestärkt aus einer Krise hervorzugehen, und genau so hat der Gesetzgeber dies auch gewollt. Wer allerdings zu lange wartet, hat kaum noch eine Chance und riskiert ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung.

Gerade wegen der Haftungsträchtigkeit und der Komplexität der momentanen Rechtslage empfehlen wir Ihnen, den Finanzstatus Ihres Unternehmens genau im Blick zu behalten und rechtzeitig fachkundigen Rechtsrat einzuholen.

Was können Selbstständige, Kleinunternehmer und Freiberufler noch tun? 

Bevor es zu staatlichen Hilfspaketen kommt, können Selbstständige und Unternehmer selbst auf den Krisenmodus umschwenken.

Folgende Maßnahmen sind hierfür zentral:

  1. Einnahmen vorziehen: Wenn Sie noch Außenstände haben, sollten Sie schnellstmöglich dafür sorgen, dass Ihre Kunden die Forderungen begleichen.
  2. Ausgaben senken: Für Sie als Unternehmer gilt das Gegenteil. Betriebsausgaben sollten wo es geht zurückgefahren werden und Zahlungsaufschub oder die Aussetzung von Zahlungen sollte beantragt werden.
  3. Prüfen, ob Urlaub und Überstunden abgebaut werden können: Lesen Sie dazu die Darf mich der Arbeitgeber in den Urlaub schicken ? 
  4. Minusstunden der Mitarbeiter aufbauen, sofern Arbeitszeitkonten bestehen
  5. Unterlagen zusammenstellen
    • Liquiditätsbedarf ermitteln;
    • Vorbereitung/Zusammenstellung von entscheidungsrelevanten Unterlagen: Jahresabschluss (JA) 2018, Vorläufiger JA 2019 oder BWA 2019 inkl. Summen- und Saldenliste 2019, Vorläufige Umsatz-/Rentabilitäts-/ Liquiditätsplanung 2020.
    • Beratung/ Auswahl des geeigneten Finanzierungsmittels
    • Beantragung der Finanzierung.

Sollten Sie weitergehende individuelle Fragen haben, kann kurzfristig  ein telefonischer Beratungstermin vereinbart werden.

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