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Video zu : Coronavirus – Fragen und Antworten zur Kurzarbeit

Das Coronavirus führt  zu  massiven Produktionsausfällen und Umsatzeinbußen. Damit die Mitarbeiter nicht entlassen werden müssen, greifen viele Firmen auf Kurzarbeit zurück.
Ganz aktuell hat der Bundestag ein Gesetz auf den Weg gebracht,um den  Zugang zum Kurzarbeitergeld zu verbessern. Das Gesetz soll mit Verkündung rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und bis zum 31.12.2021 befristet gelten .

Auf Grundlage von § 109 Abs. 5 SGB III ist am 25. März 2020 die „Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit″ (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) von der Bundesregierung erlassen worden, die am 27. März 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (BGBl. 2020 I S. 595).

Kurzarbeitergeldverordnung erfasst auch Zeitarbeitnehmer

In der KugV ist folgendes geregelt worden:

  • Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf 10%.
  • Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.
  • Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Zeitarbeitnehmer

Inhaltlich enthält die KugV keine Überraschungen, sondern schöpft die Spielräume der o.g. gesetzlichen Ermächtigung voll aus. Die Rechtsverordnung ist rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Unternehmen können demnach bereits dann Kurzarbeitergeld beantragen, wenn 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sind – statt zuvor ein 1/3. Zudem werden Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie auch bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet.

1.Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein ?

  • Mindestens 10 % der Beschäftigten haben im jeweiligen Monat einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % (bis zu 100 %)
  • Es müssen wirtschaftliche Gründe vorliegen
    Dazu zählen eine schlechter Konjunkturlage oder
    ein unabwendbares Ereignis (darunter könnte das Coronavirus fallen)
  • Der Arbeitsausfall muss zwar unvermeidbar sein
    Vorrangige Guthaben aus Arbeitszeitkonten (Überstunden) müssen aber nicht mehr zwingend abgefeiert werden
  • Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein
    Vorübergehend ist ein Arbeitsausfall, wenn damit gerechnet werden kann, dass innerhalb der Bezugsdauer von Kurzarbeitsgeld wieder Vollarbeit eintritt
  • Betriebliche Voraussetzungen: Mindestens 1 Person muss sozialversicherungspflichtig beschäftig sein.
  • Persönliche Voraussetzungen: Kurzarbeitergeld wird nun für jene gezahlt, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.

2. Wie viel Geld bekommen Arbeitnehmer? Wie lange ?

Das Kurzarbeitergeld ist vom Nettogehaltsausfall abhängig. Arbeitnehmer bekommen grundsätzlich 60 Prozent vom Nettolohn. Wenn ein Kind im Haushalt wohnt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent vom Nettolohn.

Allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt im Westen bei 6700 brutto und im Osten bei 6100 € brutto. Besserverdienende haben daher mit Einbußen zu rechnen.

Insgesamt können Arbeitnehmer das Geld für Kurzarbeit 12 Monate lang bekommen. Das gilt auch im Falle des Coronavirus. Die Dauer kann sogar auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

3. Welche Kosten kommen auf Arbeitgeber zu?

Die Arbeitsagentur zahlt Kurzarbeitergeld nur für ausgefallene Arbeitsstunden. Normalerweise müssen Arbeitgeber die Kosten für die Kurzarbeit mittragen – in Form von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge für das ausgefallene Bruttoentgelt. NEU: Der Staat soll nun auch die Sozialversicherungsbeiträge, die für die Ausfallstunden anfallen, übernehmen.

4.Kann Kurzarbeit vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden?

Nein ! Für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist es zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer der Kurzarbeit zustimmt. Diese kann antizipiert in einem Arbeitsvertrag aber auch in einem Tarifvertrag (der für das Unternehmen gilt) geregelt sein.

Wenn eine solche vertragliche Regelung nicht vorliegt, ist es zwingend erforderlich, eine Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers zur Einführung von Kurzarbeit einzuholen. In Betrieben mit einem Betriebsrat ist der Betriebsrat zustimmungspflichtig und eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat erforderlich.

Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist Voraussetzung für den Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit.

5. Was ist, wenn der Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit nicht zustimmt? Kann diesem Arbeitnehmer gekündigt werden?

Wegen des so genannten Maßregelungsverbotes (§ 612a BGB) darf das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht aufgrund der Verweigerung der Zustimmung zur Kurzarbeit gekündigt werden. Der Arbeitnehmer muss dann aber mit einer Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit oder einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen (so z. B. bei Kurzarbeit “Null”) rechnen. Für diese betriebsbedingte Kündigungen sind jedoch im Einzelfall die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu prüfen.

Da die Möglichkeit der Kurzarbeit auch im Interesse des Arbeitnehmers ist, sind in der Regel keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Zustimmung sprechen, so dass es in dieser schwierigen Situation sachdienlich sein dürfte, der Kurzarbeit zuzustimmen.

6. Muss die Arbeitszeit für alle Beschäftigten gleichmäßig gekürzt werden?

Dabei kommt es auf den Ausfall der Arbeit an. Wenn für bestimmte Arbeitnehmer kein Arbeitsausfall festzustellen ist, müssen diese auch keine Kurzarbeit leisten. Bei gleicher Arbeit und Qualifikation  sollte  die Reduzierung im gleichen Maße erfolgen ( Gleichbehandlungsgrundsatz – nach billigem Ermessen).

7.Wie sieht das Verfahren zur Beantragung aus?

Der Arbeitgeber stellt eine Anzeige an die zuständige Arbeitsagentur. Diese prüft die Voraussetzungen (insbesondere ob Zustimmung von Betriebsrat /Arbeitnehmer vorliegen) und bewilligt ggf. das Kurzarbeitergeld.

Anmeldung Corona-Kurzarbeitergeld: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Sollten Sie weitergehende Fragen zur Kurzarbeit haben oder Hilfe bei der Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer beziehungsweise Betriebsrat benötigen, kann kurzfristig auch ein telefonischer Beratungstermin vereinbart werden.

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