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Der BFH hat klargestellt, dass Veranlagungsfehler des Finanzamtes nicht zu einer Berichtigungspflicht des Steuerpflichtigen führen, wenn er eine korrekte Steuererkärung abgegeben hat.

Der BFH hat klargestellt, dass Veranlagungsfehler des Finanzamtes nicht zu einer Berichtigungspflicht des Steuerpflichtigen führen, wenn er eine korrekte Steuererkärung abgegeben hat.

Selbst ein fälschlicherweise festgestellter Verlustvortrag kann in den Folgejahren ausgenutzt werden wenn zwar kein Verlust entstanden ist, aber das FA einen Verlust irrtümlich festgestellt hat. Es liegt auch ausdrücklich keine Steuerhinterziehung vor. (BFH, Urt. v. 04.12.2012, VIII R 50/10)

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